524. Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen samt Erklärungen der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird
genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats
und die anderen Staaten,
die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
von der Erwägung geleitet, daß
es das Ziel des Europarats ist,
eine engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in dem Wunsch, die internationale
Zusammenarbeit in strafrechtlichen
Angelegenheiten weiterzuentwickeln;
in der Erwägung, daß diese
Zusammenarbeit den Interessen
der Rechtspflege dienen und die
soziale Wiedereingliederung verurteilter
Personen fördern sollte;
in der Erwägung, daß es diese
Ziele erfordern, Ausländern,
denen wegen der Begehung einer
Straftat ihre Freiheit entzogen ist,
Gelegenheit zu geben, die gegen
sie verhängte Sanktion in ihrer
Heimat zu verbüßen;
in der Erwägung, daß dieses
Ziel am besten dadurch erreicht
werden kann, daß sie in ihr eigenes
Land überstellt werden,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck
a) „Sanktion" jede freiheitsentziehende
Strafe oder
Maßnahme, die von einem
Gericht wegen einer Straftat
für eine bestimmte Zeit
oder auf unbestimmte Zeit
verhängt worden ist;
b) „Urteil" eine Entscheidung
eines Gerichts, durch die
eine Sanktion verhängt
wird;
c) „Urteilsstaat" den Staat, in
dem die Sanktion gegen die
Person, die überstellt werden
kann oder überstellt
worden ist, verhängt worden
ist;
d) „Vollstreckungsstaat" den
Staat, in den die verurteilte
Person zum Vollzug der
gegen sie verhängten Sanktion
überstellt werden kann
oder überstellt worden ist.
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Vertragsparteien verpflichten
sich, nach diesem Übereinkommen
im Hinblick auf die
Überstellung verurteilter Personen
weitestgehend zusammenzuarbeiten.
(2) Eine im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei verurteilte Person
kann nach diesem Übereinkommen
zum Vollzug der gegen sie
verhängten Sanktion in das
Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
überstellt werden. Zu
diesem Zweck kann sie dem
Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat
gegenüber den
Wunsch äußern, nach diesem
Übereinkommen überstellt zu
werden.
(3) Das Ersuchen um Überstellung
kann entweder vom Urteils-
oder vom Vollstreckungsstaat
gestellt werden.
Artikel 3
Voraussetzungen für
die Überstellung
(1) Eine verurteilte Person kann
nach diesem Übereinkommen nur
unter den folgenden Voraussetzungen
überstellt werden
a) daß sie Staatsangehöriger
des Vollstreckungsstaats ist;
b) daß das Urteil rechtskräftig
ist;
c) daß zum Zeitpunkt des Eingangs
des Ersuchens um
Überstellung noch mindestens
sechs Monate der
gegen die verurteilte Person
verhängten Sanktion zu
vollziehen sind oder daß die
Sanktion von unbestimmter
Dauer ist;
d) daß die verurteilte Person
oder, sofern einer der beiden
Staaten es in Anbetracht
ihres Alters oder
ihres körperlichen oder geistigen
Zustands für erforderlich
erachtet, ihr gesetzlicher
Vertreter ihrer Überstellung
zustimmt;
e) daß die Handlungen oder
Unterlassungen, derentwegen
die Sanktion verhängt
worden ist, nach dem Recht
des Vollstreckungsstaats
eine Straftat darstellen
oder, wenn sie in seinem
Hoheitsgebiet begangen
worden wären, darstellen
würden;
f) daß sich der Urteils- und
der Vollstreckungsstaat auf
die Überstellung geeinigt
haben.
(2) In Ausnahmefällen können
sich die Vertragsparteien auch
dann auf eine Überstellung einigen,
wenn die Dauer der an der
verurteilten Person noch zu vollziehenden
Sanktion kürzer ist als
die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene.
(3) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung seine Absicht bekanntgeben,
in seinen Beziehungen zu
den anderen Vertragsparteien die
Anwendung eines der in Artikel 9
Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen
Verfahren auszuschließen.
(4) Jeder Staat kann jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung für seinen Bereich den
Begriff „Staatsangehöriger" im
Sinne dieses Übereinkommens
bestimmen.
Artikel 4
Informationspflicht
(1) Jede verurteilte Person, auf
die dieses Übereinkommen
Anwendung finden kann, wird
durch den Urteilsstaat vom
wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens
unterrichtet.
(2) Hat die verurteilte Person
dem Urteilsstaat gegenüber den
Wunsch geäußert, nach diesem
Übereinkommen überstellt zu
werden, so teilt der Urteilsstaat
dies dem Vollstreckungsstaat so
bald wie möglich nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils mit.
(3) Die Mitteilung enthält
a) Namen, Geburtstag und
Geburtsort der verurteilten
Person;
b) gegebenenfalls ihre Anschrift
im Vollstreckungsstaat;
c) eine Darstellung des Sachverhalts,
welcher der Sanktion
zugrunde liegt;
d) Art und Dauer der Sanktion
sowie Beginn ihres Vollzugs.
(4) Hat die verurteilte Person
dem Vollstreckungsstaat gegenüber
ihren Wunsch geäußert,
überstellt zu werden, so übermittelt
der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat
auf dessen Ersuchen
die in Absatz 3 bezeichnete
Mitteilung.
(5) Die verurteilte Person wird
schriftlich von dem durch den
Urteils- oder den Vollstreckungsstaat
auf Grund der vorstehenden
Absätze Veranlaßten sowie von
jeder Entscheidung, die einer der
beiden Staaten auf Grund eines
Ersuchens um Überstellung
getroffen hat, unterrichtet.
Artikel 5
Ersuchen und Antworten
(1) Die Ersuchen um Überstellung
und die Antworten bedürfen
der Schriftform.
(2) Die Ersuchen werden vom
Justizministerium des ersuchenden
Staates an das Justizministerium
des ersuchten Staates
gerichtet. Die Antworten werden
auf demselben Weg übermittelt.
(3) Jede Vertragspartei kann
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung bekanntgeben, daß sie
für die Übermittlung einen anderen
Weg benutzen wird.
(4) Der ersuchte Staat unterrichtet
den ersuchenden Staat
umgehend von seiner Entscheidung,
ob er dem Ersuchen um
Überstellung stattgibt oder es
ablehnt.
Artikel 6
Unterlagen
(1) Auf Ersuchen des Urteilsstaats
stellt ihm der Vollstreckungsstaat
folgende Unterlagen
zur Verfügung
a) ein Schriftstück oder eine
Erklärung, woraus hervorgeht,
daß die verurteilte
Person Staatsangehöriger
des Vollstreckungsstaats ist;
b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften
des Vollstreckungsstaats,
aus denen hervorgeht,
daß die Handlungen
oder Unterlassungen,
derentwegen die Sanktion
im Urteilsstaat verhängt
worden ist, nach dem Recht
des Vollstreckungsstaats
eine Straftat darstellen
oder, wenn sie in seinem
Hoheitsgebiet begangen
worden wären, darstellen
würden;
c) eine Erklärung, welche die
in Artikel 9 Absatz 2
bezeichnete Mitteilung enthält.
(2) Wird um Überstellung
ersucht, so stellt der Urteilsstaat
dem Vollstreckungsstaat folgende
Unterlagen zur Verfügung,
sofern nicht einer der beiden
Staaten bereits bekanntgegeben
hat, daß er dem Ersuchen nicht
stattgeben wird
a) eine beglaubigte Abschrift
des Urteils und der angewendeten
Rechtsvorschriften;
b) eine Erklärung, aus der hervorgeht,
welcher Teil der
Sanktion bereits vollzogen
wurde, einschließlich einer
Mitteilung über Untersuchungshaft,
Strafermäßigung
und alle weiteren für
den Vollzug der Sanktion
wesentlichen Umstände;
c) eine Erklärung, welche die
in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
d bezeichnete Zustimmung
zur Überstellung enthält;
d) gegebenenfalls Berichte von
Ärzten oder Sozialarbeitern
über die verurteilte Person,
Mitteilungen über ihre
Behandlung im Urteilsstaat
und Empfehlungen für ihre
weitere Behandlung im
Vollstreckungsstaat.
(3) Jeder der beiden Staaten
kann um Übermittlung der in
Absatz 1 oder 2 bezeichneten
Unterlagen oder Erklärungen
ersuchen, bevor er um Überstellung
ersucht oder eine Entscheidung
darüber trifft, ob er dem
Ersuchen um Überstellung stattgibt
oder es ablehnt.
Artikel 7
Zustimmung und Nachprüfung
(1) Der Urteilsstaat gewährleistet,
daß diejenige Person, die
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe
d der Überstellung zuzustimmen
hat, ihre Zustimmung
freiwillig und im vollen
Bewußtsein der rechtlichen Folgen
gibt. Das Verfahren für diese
Zustimmung richtet sich nach
dem Recht des Urteilsstaats.
(2) Der Urteilsstaat gibt dem
Vollstreckungsstaat Gelegenheit,
sich durch einen Konsul oder
einen anderen im Einvernehmen
mit dem Vollstreckungsstaat
bezeichneten Beamten zu vergewissern,
daß die Zustimmung entsprechend
den in Absatz 1 dargelegten
Bedingungen gegeben
worden ist.
Artikel 8
Wirkungen der Überstellung
für den
Urteilsstaat
(1) Durch die Übernahme der
verurteilten Person durch die
Behörden des Vollstreckungsstaates
wird der Vollzug der Sanktion
im Urteilsstaat ausgesetzt.
(2) Der Urteilsstaat darf die
Sanktion nicht weiter vollziehen,
wenn der Vollstreckungsstaat den
Vollzug der Sanktion für abgeschlossen
erachtet.
Artikel 9
Wirkungen der Überstellung
für den Vollstreckungsstaat
(1) Die zuständigen Behörden
des Vollstreckungsstaats
a) setzen den Vollzug der
Sanktion unmittelbar oder
auf Grund einer Gerichts-
oder Verwaltungsentscheidung
unter den in Artikel
10 enthaltenen Bedingungen
fort oder
b) wandeln die Entscheidung,
durch welche die Sanktion
verhängt wurde, unter den
in Artikel 11 enthaltenen
Bedingungen in einem
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
in eine Entscheidung
dieses Staates
um, wobei sie die im
Urteilsstaat verhängte Sanktion
durch eine nach dem
Recht des Vollstreckungsstaats
für dieselbe Straftat
vorgesehene Sanktion ersetzen.
(2) Der Vollstreckungsstaat
setzt den Urteilsstaat auf dessen
Ersuchen vor Überstellung der
verurteilten Person davon in
Kenntnis, welches dieser Verfahren
er anwenden wird.
(3) Der Vollzug der Sanktion
richtet sich nach dem Recht des
Vollstreckungsstaats, und dieser
Staat allein ist zuständig, alle
erforderlichen Entscheidungen
zu treffen.
(4) Jeder Staat, der nach seinem
innerstaatlichen Recht sich nicht
eines der in Absatz 1 bezeichneten
Verfahren bedienen kann, um
Maßnahmen zu vollziehen, die
im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei gegen Personen
verhängt worden sind, die auf
Grund ihres geistigen Zustands
hinsichtlich der Begehung der
Tat für strafrechtlich nicht
zurechnungsfähig erkannt worden
sind, und der bereit ist, solche
Personen zur weiteren
Behandlung zu übernehmen,
kann in einer an den Generalsekretär
des Europarats gerichteten
Erklärung die Verfahren bezeichnen,
die er in solchen Fällen
anwenden wird.
Artikel 10
Fortsetzung des Vollzugs
(1) Im Fall einer Fortsetzung
des Vollzugs ist der Vollstreckungsstaat
an die rechtliche Art
und die Dauer der Sanktion, wie
sie vom Urteilstaat festgelegt
worden sind, gebunden.
(2) Ist diese Sanktion jedoch
nach Art oder Dauer mit dem
Recht des Vollstreckungsstaats
nicht vereinbar oder schreibt dessen
Recht dies vor, so kann dieser
Staat die Sanktion durch eine
Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung
an die nach seinem
eigenen Recht für eine Straftat
derselben Art vorgesehene Strafe
oder Maßnahme anpassen. Diese
Strafe oder Maßnahme muß ihrer
Art nach soweit wie möglich der
Sanktion entsprechen, die durch
die zu vollstreckende Entscheidung
verhängt worden ist. Sie
darf nach Art oder Dauer die im
Urteilsstaat verhängte Sanktion
nicht verschärfen und das nach
dem Recht des Vollstreckungsstaats
vorgesehene Höchstmaß
nicht überschreiten.
Artikel 11
Umwandlung der Sanktion
(1) Im Fall einer Umwandlung
der Sanktion ist das nach dem
Recht des Vollstreckungsstaats
vorgesehene Verfahren anzuwenden.
Bei der Umwandlung
a) ist die zuständige Behörde
an die tatsächlichen Feststellungen
gebunden, soweit
sie sich ausdrücklich oder
stillschweigend aus dem im
Urteilsstaat ergangenen
Urteil ergeben;
b) darf die zuständige Behörde
eine freiheitsentziehende
Sanktion nicht in eine Geldstrafe
oder Geldbuße
umwandeln;
c) hat die zuständige Behörde
die Gesamtzeit des an der
verurteilten Person bereits
vollzogenen Freiheitsentzugs
anzurechnen;
d) darf die zuständige Behörde
die strafrechtliche Lage der
verurteilten Person nicht
erschweren und ist sie an
ein Mindestmaß, das nach
dem Recht des Vollstreckungsstaats
für die begangene
Straftat oder die
begangenen Straftaten
gegebenenfalls vorgesehen
ist, nicht gebunden.
(2) Findet das Umwandlungsverfahren
nach der Überstellung
der verurteilten Person statt, so
hält der Vollstreckungsstaat diese
in Haft oder gewährleistet auf
andere Weise ihre Anwesenheit
im Vollstreckungsstaat bis zum
Abschluß dieses Verfahrens.
Artikel 12
Begnadigung, Amnestie,
Abänderung der
Sanktion
Jede Vertragspartei kann im
Einklang mit ihrer Verfassung
oder anderen Gesetzen eine
Begnadigung, eine Amnestie oder
eine gnadenweise Abänderung
der Sanktion gewähren.
Artikel 13
Wiederaufnahme
Der Urteilsstaat allein hat das
Recht, über einen gegen das
Urteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag
zu entscheiden.
Artikel 14
Beendigung des Vollzugs
Der Vollstreckungsstaat beendet
den Vollzug der Sanktion,
sobald ihn der Urteilsstaat von
einer Entscheidung oder Maßnahme
in Kenntnis gesetzt hat,
auf Grund deren ihre Vollstreckbarkeit
erlischt.
Artikel 15
Unterrichtung über
den Vollzug
Der Vollstreckungsstaat unterrichtet
den Urteilsstaat über den
Vollzug der Sanktion,
a) wenn er den Vollzug dieser
Sanktion für abgeschlossen
erachtet;
b) wenn die verurteilte Person
vor Abschluß des Vollzugs
dieser Sanktion aus der
Haft flieht oder
c) wenn der Urteilsstaat um
einen besonderen Bericht
ersucht.
Artikel 16
Durchbeförderung
(1) Eine Vertragspartei gibt
einem Ersuchen um Durchbeförderung
einer verurteilten Person
durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend
ihrem Recht statt, wenn
ein solches Ersuchen von einer
anderen Vertragspartei ausgeht,
die selbst mit einer anderen Vertragspartei
oder mit einem dritten
Staat die Überstellung dieser Person
nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet
vereinbart hat.
(2) Eine Vertragspartei kann
die Durchbeförderung verweigern,
a) wenn es sich bei der verurteilten
Person um einen
ihrer Staatsangehörigen
handelt oder
b) wenn die Tat, derentwegen
die Sanktion verhängt worden
ist, nach ihrem Recht
keine Straftat darstellt.
(3) Die Ersuchen um Durchbeförderung
und die Antworten
werden auf den in Artikel 5
Absätze 2 und 3 bezeichneten
Wegen übermittelt.
(4) Eine Vertragspartei kann
einem Ersuchen eines dritten
Staates um Durchbeförderung
einer verurteilten Person durch
ihr Hoheitsgebiet stattgeben,
wenn dieser Staat mit einer anderen
Vertragspartei die Überstellung
nach oder aus seinem
Hoheitsgebiet vereinbart hat.
(5) Die um Bewilligung der
Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei
darf die verurteilte
Person nur so lange in Haft halten,
wie dies für die Durchbeförderung
durch ihr Hoheitsgebiet
erforderlich ist.
(6) Die um Bewilligung der
Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei
kann ersucht werden,
eine Zusicherung abzugeben, daß
die verurteilte Person im Hoheitsgebiet
des Durchbeförderungsstaats
wegen einer vor Verlassen
des Urteilsstaats begangenen
Handlung oder wegen einer vor
diesem Zeitpunkt verhängten
Sanktion weder verfolgt noch —
vorbehaltlich des Absatzes 5 — in
Haft gehalten oder einer sonstigen
Beschränkung ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen wird.
(7) Ein Ersuchen um Durchbeförderung
ist nicht erforderlich,
wenn die Überstellung auf dem
Luftweg über das Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei erfolgt und
dort keine Zwischenlandung vorgesehen
ist. Jeder Staat kann
jedoch bei der Unterzeichnung
oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung verlangen, daß
ihm eine solche Durchbeförderung
über sein Hoheitsgebiet
notifiziert wird.
Artikel 17
Sprache und Kosten
(1) Mitteilungen nach Artikel 4
Absätze 2 bis 4 erfolgen in der
Sprache der Vertragspartei, an
die sie gerichtet sind, oder in
einer der Amtssprachen des Europarats.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes
3 wird eine Übersetzung der
Ersuchen um Überstellung und
der Unterlagen nicht verlangt.
(3) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Betrittsurkunde
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung verlangen, daß ihm die
Ersuchen um Überstellung und
die Unterlagen mit einer Übersetzung
in seine eigene Sprache oder
in eine der Amtssprachen des
Europarats oder in die von ihm
bezeichnete Amtssprache des
Europarats übermittelt werden.
Er kann dabei seine Bereitschaft
erklären, Übersetzungen in jede
weitere Sprache neben der Amtssprache
oder den Amtssprachen
des Europarats anzunehmen.
(4) Vorbehaltlich des Artikels 6
Absatz 2 Buchstabe a bedürfen
Schriftstücke, die auf Grund dieses
Übereinkommens übermittelt
werden, keiner Beglaubigung.
(5) Kosten, die bei der Anwendung
dieses Übereinkommens
entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat
getragen, ausgenommen
die Kosten, die ausschließlich
im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats
entstehen.
Artikel 18
Unterzeichnung und
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats und für Nichtmitgliedstaaten,
die sich an der Ausarbeitung
des Übereinkommens
beteiligt haben; zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung.
Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt.
(2) Das Übereinkommen tritt
am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach dem Tag
folgt, an dem drei Mitgliedstaaten
des Europarats nach Absatz 1
ihre Zustimmung ausgedrückt
haben, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der später seine Zustimmung
ausdrückt, durch das Übereinkommen
gebunden zu sein,
tritt es am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach
Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
folgt.
Artikel 19
Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats
nach Konsultation der Vertragsstaaten
durch einen mit der in
Artikel 20 Buchstabe d der Satzung
des Europarats vorgesehenen
Mehrheit und mit einhelliger
Zustimmung der Vertreter der
Vertragsstaaten, die Anspruch
auf einen Sitz im Komitee haben,
gefaßten Beschluß jeden Staat,
der nicht Mitglied des Rates und
nicht in Artikel 18 Absatz 1
erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen
beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat
tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Hinterlegung
der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarats folgt.
Artikel 20
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Betrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit
danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung die Anwendung
dieses Übereinkommens auf jedes
weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken.
Das Übereinkommen tritt für dieses
Hoheitsgebiet am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von drei
Monaten nach Eingang der
Erklärung beim Generalsekretär
folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1
und 2 abgegebene Erklärung
kann in bezug auf jedes darin
bezeichnete Hoheitsgebiet durch
eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückgenommen
werden. Die Rücknahme
wird am ersten Tag des
Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten
nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär folgt.
Artikel 21
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für
den Vollzug von Sanktionen, die
vor oder nach seinem Inkrafttreten
verhängt worden sind.
Artikel 22
Verhältnis zu anderen
Übereinkommen und
Vereinbarungen
(1) Dieses Übereinkommen
berührt nicht die Rechte und
Pflichten aus Auslieferungsverträgen
und aus anderen Verträgen
über die internationale Zusammenarbeit
in Strafsachen, welche
die Überstellung verhafteter Personen
zum Zweck der Gegenüberstellung
oder der Zeugenaussage
vorsehen.
(2) Wenn jedoch zwei oder
mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung
oder einen Vertrag
über die Überstellung verurteilter
Personen bereits geschlossen
haben oder schließen oder ihre
Beziehungen auf diesem Gebiet
anderweitig geregelt haben oder
regeln, sind sie berechtigt,
anstelle dieses Übereinkommens
die Vereinbarung, den Vertrag
oder die Regelung anzuwenden.
(3) Dieses Übereinkommen
berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten
des Europäischen
Übereinkommens über die internationale
Geltung von Strafurteilen,
untereinander zwei- oder
mehrseitige Übereinkünfte über
Fragen, die in jenem Übereinkommen
geregelt sind, zu dessen
Ergänzung oder zur Erleichterung
der Anwendung der darin
enthaltenen Grundsätze zu
schließen.
(4) Ist für ein Ersuchen um
Überstellung sowohl dieses Übereinkommen
als auch das Europäische
Übereinkommen über die
internationale Geltung von Strafurteilen
oder eine andere Vereinbarung
oder ein anderer Vertrag
über die Überstellung verurteilter
Personen anwendbar, so bezeichnet
der ersuchende Staat bei Stellung
des Ersuchens die Übereinkunft,
auf die sich das Ersuchen
gründet.
Artikel 23
Gütliche Einigung
Das Europäische Komitee für
Strafrechtsfragen des Europarats
wird die Durchführung dieses
Übereinkommens verfolgen;
soweit erforderlich, erleichtert es
die gütliche Behebung aller
Schwierigkeiten, die sich aus der
Durchführung des Übereinkommens
ergeben könnten.
Artikel 24
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am
ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär
folgt.
(3) Dieses Übereinkommen
bleibt jedoch für den Vollzug von
Sanktionen gegen Personen, die
in Übereinstimmung mit dem
Übereinkommen vor dem Tag, an
dem die Kündigung wirksam
wird, überstellt worden sind, weiterhin
anwendbar.
Artikel 25
Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Europarats, den
Nichtmitgliedstaaten, die sich an
der Ausarbeitung dieses Übereinkommens
beteiligt haben, und
jedem Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel 18
Absätze 2 und 3, Artikel 19
Absatz 2 und Artikel 20
Absätze 2 und 3;
d) jede andere Handlung,
Erklärung, Notifikation
oder Mitteilung im Zusammenhang
mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die
hiezu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
21. März 1983 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär
des Europarats übermittelt allen
Mitgliedstaaten des Europarats,
allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung
dieses Übereinkommens
beteiligt haben, sowie allen
zum Beitritt zu diesem Übereinkommen
eingeladenen Staaten
beglaubigte Abschriften.
Erklärungen
der Republik Österreich zum
Übereinkommen über die Überstellung
verurteilter Personen
Zu Art. 9
Österreich wird grundsätzlich
das in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b,
Art. 11 bezeichnete Verfahren
anwenden. Die Anwendung des
in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a,
Art. 10 bezeichneten Verfahrens
in Fällen, in denen der andere
Vertragsstaat zur Anwendung
des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b,
Art. 11 bezeichneten Verfahrens
nicht bereit ist und in denen das
Interesse an der Überstellung
überwiegt, wird jedoch nicht ausgeschlossen.
Zu Art. 16 Abs. 7
Österreich verlangt eine Notifizierung
der Durchbeförderung
von verurteilten Personen im
Luftweg. Eine Durchbeförderung
auch auf dem Luftweg wird abgelehnt
werden, wenn die zu überstellende
Person österreichischer
Staatsbürger ist.
Zu Art. 17
Ersuchen um Überstellung und
die Unterlagen müssen, sofern sie
nicht in deutscher, französischer
oder englischer Sprache abgefaßt
sind, mit einer Übersetzung in
eine dieser Sprachen versehen
sein.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. September 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich am 1. Jänner 1987 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert: Frankreich, Großbritannien (einschließlich der Insel Man), Kanada, Schweden, Spanien,
Zypern und USA.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen
abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt
FRANKREICH
Erklärungen
Zu Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1
Frankreich legt Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 dahingehend aus, daß ausschließlich der Vollstreckungsstaat
für Entscheidungen über Aussetzung und Milderung der Strafe sowie hinsichtlich aller übrigen
Entscheidungen betreffend die Umstände der Vollstreckung zuständig ist, ohne daß dadurch die vom
Gericht des Urteilsstaates angenommene Rechtsnatur oder das ausgesprochene Strafmaß dem Grunde
nach ersetzt wird.
Zu Art. 3 Abs. 3
Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens schließt Frankreich die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1
Buchstabe d vorgesehenen Verfahrens in seinen Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien aus.
Vorbehalt zu Art. 23
Art. 23 erklärt Frankreich einen Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit eines Expertenkomitees, des
Leitungskomitees für Strafrechtsfragen, bei der gütlichen Behebung von Schwierigkeiten, die sich aus der
Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.
GROSSBRITANNIEN
Erklärungen
Zu Art. 3 Abs. 3
Großbritannien schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b vorgesehenen Verfahrens in
den Fällen aus, in denen Großbritannien der Vollstreckungsstaat ist.
Zu Art. 3 Abs. 4
Für die Anwendung dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Staatsangehöriger" die britischen
Staatsangehörigen und jede Person, deren Überstellung von Großbritannien wegen der engen Verbindung
dieser Person mit Großbritannien als zweckmäßig erachtet wird; weiters umfaßt für die Gebiete, auf welche
die Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Art. 20 Abs. 2 erstreckt wird, jede Person, die zum
Zeitpunkt der jeweiligen Erstreckung als Angehörige dieses Gebietes gilt.
Zu Art. 17 Abs. 3
Falls ein Staat im Sinne dieses Artikels verlangt, daß das Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen
mit einer Übersetzung in seine Landessprache oder — abgesehen von der englischen Sprache — in
eine oder mehrere andere Sprachen versehen sein müssen, verlangt Großbritannien auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen dieses Staates mit einer Übersetzung
in die englische Spräche versehen sein müssen.
Zu Art. 20 Abs. 2
Großbritannien behält sich das Recht vor, die Anwendung des Übereinkommens nachträglich auf
jedes andere Gebiet zu erstrecken, für das die britische Regierung die internationalen Beziehungen wahrnimmt.
SCHWEDEN
Erklärungen
Zu Art. 3 Abs. 4
Die schwedische Regierung erklärte, daß für Schweden der Begriff „Staatsangehöriger" im Sinne dieses
Übereinkommens so verstanden werde, daß davon auch die im Vollstreckungsstaat wohnhaften Ausländer
umfaßt werden.
Zu Art. 5 Abs. 3
Die schwedische Regierung gab bekannt, daß Ersuchen und andere Mitteilungen durch das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt und von diesem entgegengenommen werden.
Zu Art. 9 Abs. 4
Die schwedische Regierung erklärte, daß in Schweden in den in diesem Absatz erwähnten Fällen nur
das Verfahren der Umwandlung der Sanktion angewendet werden kann.
Zu Art. 17 Abs. 3
Die schwedische Regierung erklärte, daß Ersuchen und Mitteilungen, sofern sie nicht in dänischer,
englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die schwedische
oder englische Sprache versehen sein müssen.
SPANIEN
Erklärungen
Zu Art. 3 Abs. 3
Spanien schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe d vorgesehenen Verfahrens in seinen
Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien aus.
Zu Art. 3 Abs. 4
Für die Anwendung dieses Übereinkommens wird Spanien jede Person als seinen Staatsangehörigen
betrachten, der das Spanische Bürgerliche Gesetzbuch (Buch I, Titel I) diese Eigenschaft zuerkennt.
Zu Art. 16 Abs. 7
Im Sinne des Art. 16 Abs. 7 verlangt Spanien eine Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten
Personen im Luftwege.
Zu Art. 17 Abs. 3
Spanien verlangt, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in die
spanische Sprache übermittelt werden.