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524_1986 AT

524. Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen samt Erklärungen der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen samt Erklärungen der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich wird

genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats

und die anderen Staaten,

die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

von der Erwägung geleitet, daß

es das Ziel des Europarats ist,

eine engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in dem Wunsch, die internationale

Zusammenarbeit in strafrechtlichen

Angelegenheiten weiterzuentwickeln;

in der Erwägung, daß diese

Zusammenarbeit den Interessen

der Rechtspflege dienen und die

soziale Wiedereingliederung verurteilter

Personen fördern sollte;

in der Erwägung, daß es diese

Ziele erfordern, Ausländern,

denen wegen der Begehung einer

Straftat ihre Freiheit entzogen ist,

Gelegenheit zu geben, die gegen

sie verhängte Sanktion in ihrer

Heimat zu verbüßen;

in der Erwägung, daß dieses

Ziel am besten dadurch erreicht

werden kann, daß sie in ihr eigenes

Land überstellt werden,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

bezeichnet der Ausdruck

a) „Sanktion" jede freiheitsentziehende

Strafe oder

Maßnahme, die von einem

Gericht wegen einer Straftat

für eine bestimmte Zeit

oder auf unbestimmte Zeit

verhängt worden ist;

b) „Urteil" eine Entscheidung

eines Gerichts, durch die

eine Sanktion verhängt

wird;

c) „Urteilsstaat" den Staat, in

dem die Sanktion gegen die

Person, die überstellt werden

kann oder überstellt

worden ist, verhängt worden

ist;

d) „Vollstreckungsstaat" den

Staat, in den die verurteilte

Person zum Vollzug der

gegen sie verhängten Sanktion

überstellt werden kann

oder überstellt worden ist.

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien verpflichten

sich, nach diesem Übereinkommen

im Hinblick auf die

Überstellung verurteilter Personen

weitestgehend zusammenzuarbeiten.

(2) Eine im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei verurteilte Person

kann nach diesem Übereinkommen

zum Vollzug der gegen sie

verhängten Sanktion in das

Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

überstellt werden. Zu

diesem Zweck kann sie dem

Urteils- oder dem Vollstreckungsstaat

gegenüber den

Wunsch äußern, nach diesem

Übereinkommen überstellt zu

werden.

(3) Das Ersuchen um Überstellung

kann entweder vom Urteils-

oder vom Vollstreckungsstaat

gestellt werden.

Artikel 3

Voraussetzungen für

die Überstellung

(1) Eine verurteilte Person kann

nach diesem Übereinkommen nur

unter den folgenden Voraussetzungen

überstellt werden

a) daß sie Staatsangehöriger

des Vollstreckungsstaats ist;

b) daß das Urteil rechtskräftig

ist;

c) daß zum Zeitpunkt des Eingangs

des Ersuchens um

Überstellung noch mindestens

sechs Monate der

gegen die verurteilte Person

verhängten Sanktion zu

vollziehen sind oder daß die

Sanktion von unbestimmter

Dauer ist;

d) daß die verurteilte Person

oder, sofern einer der beiden

Staaten es in Anbetracht

ihres Alters oder

ihres körperlichen oder geistigen

Zustands für erforderlich

erachtet, ihr gesetzlicher

Vertreter ihrer Überstellung

zustimmt;

e) daß die Handlungen oder

Unterlassungen, derentwegen

die Sanktion verhängt

worden ist, nach dem Recht

des Vollstreckungsstaats

eine Straftat darstellen

oder, wenn sie in seinem

Hoheitsgebiet begangen

worden wären, darstellen

würden;

f) daß sich der Urteils- und

der Vollstreckungsstaat auf

die Überstellung geeinigt

haben.

(2) In Ausnahmefällen können

sich die Vertragsparteien auch

dann auf eine Überstellung einigen,

wenn die Dauer der an der

verurteilten Person noch zu vollziehenden

Sanktion kürzer ist als

die in Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene.

(3) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung seine Absicht bekanntgeben,

in seinen Beziehungen zu

den anderen Vertragsparteien die

Anwendung eines der in Artikel 9

Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehenen

Verfahren auszuschließen.

(4) Jeder Staat kann jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung für seinen Bereich den

Begriff „Staatsangehöriger" im

Sinne dieses Übereinkommens

bestimmen.

Artikel 4

Informationspflicht

(1) Jede verurteilte Person, auf

die dieses Übereinkommen

Anwendung finden kann, wird

durch den Urteilsstaat vom

wesentlichen Inhalt dieses Übereinkommens

unterrichtet.

(2) Hat die verurteilte Person

dem Urteilsstaat gegenüber den

Wunsch geäußert, nach diesem

Übereinkommen überstellt zu

werden, so teilt der Urteilsstaat

dies dem Vollstreckungsstaat so

bald wie möglich nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils mit.

(3) Die Mitteilung enthält

a) Namen, Geburtstag und

Geburtsort der verurteilten

Person;

b) gegebenenfalls ihre Anschrift

im Vollstreckungsstaat;

c) eine Darstellung des Sachverhalts,

welcher der Sanktion

zugrunde liegt;

d) Art und Dauer der Sanktion

sowie Beginn ihres Vollzugs.

(4) Hat die verurteilte Person

dem Vollstreckungsstaat gegenüber

ihren Wunsch geäußert,

überstellt zu werden, so übermittelt

der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat

auf dessen Ersuchen

die in Absatz 3 bezeichnete

Mitteilung.

(5) Die verurteilte Person wird

schriftlich von dem durch den

Urteils- oder den Vollstreckungsstaat

auf Grund der vorstehenden

Absätze Veranlaßten sowie von

jeder Entscheidung, die einer der

beiden Staaten auf Grund eines

Ersuchens um Überstellung

getroffen hat, unterrichtet.

Artikel 5

Ersuchen und Antworten

(1) Die Ersuchen um Überstellung

und die Antworten bedürfen

der Schriftform.

(2) Die Ersuchen werden vom

Justizministerium des ersuchenden

Staates an das Justizministerium

des ersuchten Staates

gerichtet. Die Antworten werden

auf demselben Weg übermittelt.

(3) Jede Vertragspartei kann

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung bekanntgeben, daß sie

für die Übermittlung einen anderen

Weg benutzen wird.

(4) Der ersuchte Staat unterrichtet

den ersuchenden Staat

umgehend von seiner Entscheidung,

ob er dem Ersuchen um

Überstellung stattgibt oder es

ablehnt.

Artikel 6

Unterlagen

(1) Auf Ersuchen des Urteilsstaats

stellt ihm der Vollstreckungsstaat

folgende Unterlagen

zur Verfügung

a) ein Schriftstück oder eine

Erklärung, woraus hervorgeht,

daß die verurteilte

Person Staatsangehöriger

des Vollstreckungsstaats ist;

b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften

des Vollstreckungsstaats,

aus denen hervorgeht,

daß die Handlungen

oder Unterlassungen,

derentwegen die Sanktion

im Urteilsstaat verhängt

worden ist, nach dem Recht

des Vollstreckungsstaats

eine Straftat darstellen

oder, wenn sie in seinem

Hoheitsgebiet begangen

worden wären, darstellen

würden;

c) eine Erklärung, welche die

in Artikel 9 Absatz 2

bezeichnete Mitteilung enthält.

(2) Wird um Überstellung

ersucht, so stellt der Urteilsstaat

dem Vollstreckungsstaat folgende

Unterlagen zur Verfügung,

sofern nicht einer der beiden

Staaten bereits bekanntgegeben

hat, daß er dem Ersuchen nicht

stattgeben wird

a) eine beglaubigte Abschrift

des Urteils und der angewendeten

Rechtsvorschriften;

b) eine Erklärung, aus der hervorgeht,

welcher Teil der

Sanktion bereits vollzogen

wurde, einschließlich einer

Mitteilung über Untersuchungshaft,

Strafermäßigung

und alle weiteren für

den Vollzug der Sanktion

wesentlichen Umstände;

c) eine Erklärung, welche die

in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe

d bezeichnete Zustimmung

zur Überstellung enthält;

d) gegebenenfalls Berichte von

Ärzten oder Sozialarbeitern

über die verurteilte Person,

Mitteilungen über ihre

Behandlung im Urteilsstaat

und Empfehlungen für ihre

weitere Behandlung im

Vollstreckungsstaat.

(3) Jeder der beiden Staaten

kann um Übermittlung der in

Absatz 1 oder 2 bezeichneten

Unterlagen oder Erklärungen

ersuchen, bevor er um Überstellung

ersucht oder eine Entscheidung

darüber trifft, ob er dem

Ersuchen um Überstellung stattgibt

oder es ablehnt.

Artikel 7

Zustimmung und Nachprüfung

(1) Der Urteilsstaat gewährleistet,

daß diejenige Person, die

nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe

d der Überstellung zuzustimmen

hat, ihre Zustimmung

freiwillig und im vollen

Bewußtsein der rechtlichen Folgen

gibt. Das Verfahren für diese

Zustimmung richtet sich nach

dem Recht des Urteilsstaats.

(2) Der Urteilsstaat gibt dem

Vollstreckungsstaat Gelegenheit,

sich durch einen Konsul oder

einen anderen im Einvernehmen

mit dem Vollstreckungsstaat

bezeichneten Beamten zu vergewissern,

daß die Zustimmung entsprechend

den in Absatz 1 dargelegten

Bedingungen gegeben

worden ist.

Artikel 8

Wirkungen der Überstellung

für den

Urteilsstaat

(1) Durch die Übernahme der

verurteilten Person durch die

Behörden des Vollstreckungsstaates

wird der Vollzug der Sanktion

im Urteilsstaat ausgesetzt.

(2) Der Urteilsstaat darf die

Sanktion nicht weiter vollziehen,

wenn der Vollstreckungsstaat den

Vollzug der Sanktion für abgeschlossen

erachtet.

Artikel 9

Wirkungen der Überstellung

für den Vollstreckungsstaat

(1) Die zuständigen Behörden

des Vollstreckungsstaats

a) setzen den Vollzug der

Sanktion unmittelbar oder

auf Grund einer Gerichts-

oder Verwaltungsentscheidung

unter den in Artikel

10 enthaltenen Bedingungen

fort oder

b) wandeln die Entscheidung,

durch welche die Sanktion

verhängt wurde, unter den

in Artikel 11 enthaltenen

Bedingungen in einem

Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

in eine Entscheidung

dieses Staates

um, wobei sie die im

Urteilsstaat verhängte Sanktion

durch eine nach dem

Recht des Vollstreckungsstaats

für dieselbe Straftat

vorgesehene Sanktion ersetzen.

(2) Der Vollstreckungsstaat

setzt den Urteilsstaat auf dessen

Ersuchen vor Überstellung der

verurteilten Person davon in

Kenntnis, welches dieser Verfahren

er anwenden wird.

(3) Der Vollzug der Sanktion

richtet sich nach dem Recht des

Vollstreckungsstaats, und dieser

Staat allein ist zuständig, alle

erforderlichen Entscheidungen

zu treffen.

(4) Jeder Staat, der nach seinem

innerstaatlichen Recht sich nicht

eines der in Absatz 1 bezeichneten

Verfahren bedienen kann, um

Maßnahmen zu vollziehen, die

im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei gegen Personen

verhängt worden sind, die auf

Grund ihres geistigen Zustands

hinsichtlich der Begehung der

Tat für strafrechtlich nicht

zurechnungsfähig erkannt worden

sind, und der bereit ist, solche

Personen zur weiteren

Behandlung zu übernehmen,

kann in einer an den Generalsekretär

des Europarats gerichteten

Erklärung die Verfahren bezeichnen,

die er in solchen Fällen

anwenden wird.

Artikel 10

Fortsetzung des Vollzugs

(1) Im Fall einer Fortsetzung

des Vollzugs ist der Vollstreckungsstaat

an die rechtliche Art

und die Dauer der Sanktion, wie

sie vom Urteilstaat festgelegt

worden sind, gebunden.

(2) Ist diese Sanktion jedoch

nach Art oder Dauer mit dem

Recht des Vollstreckungsstaats

nicht vereinbar oder schreibt dessen

Recht dies vor, so kann dieser

Staat die Sanktion durch eine

Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung

an die nach seinem

eigenen Recht für eine Straftat

derselben Art vorgesehene Strafe

oder Maßnahme anpassen. Diese

Strafe oder Maßnahme muß ihrer

Art nach soweit wie möglich der

Sanktion entsprechen, die durch

die zu vollstreckende Entscheidung

verhängt worden ist. Sie

darf nach Art oder Dauer die im

Urteilsstaat verhängte Sanktion

nicht verschärfen und das nach

dem Recht des Vollstreckungsstaats

vorgesehene Höchstmaß

nicht überschreiten.

Artikel 11

Umwandlung der Sanktion

(1) Im Fall einer Umwandlung

der Sanktion ist das nach dem

Recht des Vollstreckungsstaats

vorgesehene Verfahren anzuwenden.

Bei der Umwandlung

a) ist die zuständige Behörde

an die tatsächlichen Feststellungen

gebunden, soweit

sie sich ausdrücklich oder

stillschweigend aus dem im

Urteilsstaat ergangenen

Urteil ergeben;

b) darf die zuständige Behörde

eine freiheitsentziehende

Sanktion nicht in eine Geldstrafe

oder Geldbuße

umwandeln;

c) hat die zuständige Behörde

die Gesamtzeit des an der

verurteilten Person bereits

vollzogenen Freiheitsentzugs

anzurechnen;

d) darf die zuständige Behörde

die strafrechtliche Lage der

verurteilten Person nicht

erschweren und ist sie an

ein Mindestmaß, das nach

dem Recht des Vollstreckungsstaats

für die begangene

Straftat oder die

begangenen Straftaten

gegebenenfalls vorgesehen

ist, nicht gebunden.

(2) Findet das Umwandlungsverfahren

nach der Überstellung

der verurteilten Person statt, so

hält der Vollstreckungsstaat diese

in Haft oder gewährleistet auf

andere Weise ihre Anwesenheit

im Vollstreckungsstaat bis zum

Abschluß dieses Verfahrens.

Artikel 12

Begnadigung, Amnestie,

Abänderung der

Sanktion

Jede Vertragspartei kann im

Einklang mit ihrer Verfassung

oder anderen Gesetzen eine

Begnadigung, eine Amnestie oder

eine gnadenweise Abänderung

der Sanktion gewähren.

Artikel 13

Wiederaufnahme

Der Urteilsstaat allein hat das

Recht, über einen gegen das

Urteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag

zu entscheiden.

Artikel 14

Beendigung des Vollzugs

Der Vollstreckungsstaat beendet

den Vollzug der Sanktion,

sobald ihn der Urteilsstaat von

einer Entscheidung oder Maßnahme

in Kenntnis gesetzt hat,

auf Grund deren ihre Vollstreckbarkeit

erlischt.

Artikel 15

Unterrichtung über

den Vollzug

Der Vollstreckungsstaat unterrichtet

den Urteilsstaat über den

Vollzug der Sanktion,

a) wenn er den Vollzug dieser

Sanktion für abgeschlossen

erachtet;

b) wenn die verurteilte Person

vor Abschluß des Vollzugs

dieser Sanktion aus der

Haft flieht oder

c) wenn der Urteilsstaat um

einen besonderen Bericht

ersucht.

Artikel 16

Durchbeförderung

(1) Eine Vertragspartei gibt

einem Ersuchen um Durchbeförderung

einer verurteilten Person

durch ihr Hoheitsgebiet entsprechend

ihrem Recht statt, wenn

ein solches Ersuchen von einer

anderen Vertragspartei ausgeht,

die selbst mit einer anderen Vertragspartei

oder mit einem dritten

Staat die Überstellung dieser Person

nach oder aus ihrem Hoheitsgebiet

vereinbart hat.

(2) Eine Vertragspartei kann

die Durchbeförderung verweigern,

a) wenn es sich bei der verurteilten

Person um einen

ihrer Staatsangehörigen

handelt oder

b) wenn die Tat, derentwegen

die Sanktion verhängt worden

ist, nach ihrem Recht

keine Straftat darstellt.

(3) Die Ersuchen um Durchbeförderung

und die Antworten

werden auf den in Artikel 5

Absätze 2 und 3 bezeichneten

Wegen übermittelt.

(4) Eine Vertragspartei kann

einem Ersuchen eines dritten

Staates um Durchbeförderung

einer verurteilten Person durch

ihr Hoheitsgebiet stattgeben,

wenn dieser Staat mit einer anderen

Vertragspartei die Überstellung

nach oder aus seinem

Hoheitsgebiet vereinbart hat.

(5) Die um Bewilligung der

Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei

darf die verurteilte

Person nur so lange in Haft halten,

wie dies für die Durchbeförderung

durch ihr Hoheitsgebiet

erforderlich ist.

(6) Die um Bewilligung der

Durchbeförderung ersuchte Vertragspartei

kann ersucht werden,

eine Zusicherung abzugeben, daß

die verurteilte Person im Hoheitsgebiet

des Durchbeförderungsstaats

wegen einer vor Verlassen

des Urteilsstaats begangenen

Handlung oder wegen einer vor

diesem Zeitpunkt verhängten

Sanktion weder verfolgt noch —

vorbehaltlich des Absatzes 5 — in

Haft gehalten oder einer sonstigen

Beschränkung ihrer persönlichen

Freiheit unterworfen wird.

(7) Ein Ersuchen um Durchbeförderung

ist nicht erforderlich,

wenn die Überstellung auf dem

Luftweg über das Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei erfolgt und

dort keine Zwischenlandung vorgesehen

ist. Jeder Staat kann

jedoch bei der Unterzeichnung

oder bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung verlangen, daß

ihm eine solche Durchbeförderung

über sein Hoheitsgebiet

notifiziert wird.

Artikel 17

Sprache und Kosten

(1) Mitteilungen nach Artikel 4

Absätze 2 bis 4 erfolgen in der

Sprache der Vertragspartei, an

die sie gerichtet sind, oder in

einer der Amtssprachen des Europarats.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes

3 wird eine Übersetzung der

Ersuchen um Überstellung und

der Unterlagen nicht verlangt.

(3) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Betrittsurkunde

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung verlangen, daß ihm die

Ersuchen um Überstellung und

die Unterlagen mit einer Übersetzung

in seine eigene Sprache oder

in eine der Amtssprachen des

Europarats oder in die von ihm

bezeichnete Amtssprache des

Europarats übermittelt werden.

Er kann dabei seine Bereitschaft

erklären, Übersetzungen in jede

weitere Sprache neben der Amtssprache

oder den Amtssprachen

des Europarats anzunehmen.

(4) Vorbehaltlich des Artikels 6

Absatz 2 Buchstabe a bedürfen

Schriftstücke, die auf Grund dieses

Übereinkommens übermittelt

werden, keiner Beglaubigung.

(5) Kosten, die bei der Anwendung

dieses Übereinkommens

entstehen, werden vom Vollstreckungsstaat

getragen, ausgenommen

die Kosten, die ausschließlich

im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats

entstehen.

Artikel 18

Unterzeichnung und

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats und für Nichtmitgliedstaaten,

die sich an der Ausarbeitung

des Übereinkommens

beteiligt haben; zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung.

Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt

am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf einen Zeitabschnitt

von drei Monaten nach dem Tag

folgt, an dem drei Mitgliedstaaten

des Europarats nach Absatz 1

ihre Zustimmung ausgedrückt

haben, durch das Übereinkommen

gebunden zu sein.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der später seine Zustimmung

ausdrückt, durch das Übereinkommen

gebunden zu sein,

tritt es am ersten Tag des Monats

in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt

von drei Monaten nach

Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

folgt.

Artikel 19

Beitritt durch Nichtmitgliedstaaten

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarats

nach Konsultation der Vertragsstaaten

durch einen mit der in

Artikel 20 Buchstabe d der Satzung

des Europarats vorgesehenen

Mehrheit und mit einhelliger

Zustimmung der Vertreter der

Vertragsstaaten, die Anspruch

auf einen Sitz im Komitee haben,

gefaßten Beschluß jeden Staat,

der nicht Mitglied des Rates und

nicht in Artikel 18 Absatz 1

erwähnt ist, einladen, dem Übereinkommen

beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat

tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach Hinterlegung

der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

des Europarats folgt.

Artikel 20

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der

Unterzeichnung oder bei der

Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Betrittsurkunde einzelne

oder mehrere Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit

danach durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung die Anwendung

dieses Übereinkommens auf jedes

weitere in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken.

Das Übereinkommen tritt für dieses

Hoheitsgebiet am ersten Tag

des Monats in Kraft, der auf

einen Zeitabschnitt von drei

Monaten nach Eingang der

Erklärung beim Generalsekretär

folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1

und 2 abgegebene Erklärung

kann in bezug auf jedes darin

bezeichnete Hoheitsgebiet durch

eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation zurückgenommen

werden. Die Rücknahme

wird am ersten Tag des

Monats wirksam, der auf einen

Zeitabschnitt von drei Monaten

nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär folgt.

Artikel 21

Zeitlicher Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für

den Vollzug von Sanktionen, die

vor oder nach seinem Inkrafttreten

verhängt worden sind.

Artikel 22

Verhältnis zu anderen

Übereinkommen und

Vereinbarungen

(1) Dieses Übereinkommen

berührt nicht die Rechte und

Pflichten aus Auslieferungsverträgen

und aus anderen Verträgen

über die internationale Zusammenarbeit

in Strafsachen, welche

die Überstellung verhafteter Personen

zum Zweck der Gegenüberstellung

oder der Zeugenaussage

vorsehen.

(2) Wenn jedoch zwei oder

mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung

oder einen Vertrag

über die Überstellung verurteilter

Personen bereits geschlossen

haben oder schließen oder ihre

Beziehungen auf diesem Gebiet

anderweitig geregelt haben oder

regeln, sind sie berechtigt,

anstelle dieses Übereinkommens

die Vereinbarung, den Vertrag

oder die Regelung anzuwenden.

(3) Dieses Übereinkommen

berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten

des Europäischen

Übereinkommens über die internationale

Geltung von Strafurteilen,

untereinander zwei- oder

mehrseitige Übereinkünfte über

Fragen, die in jenem Übereinkommen

geregelt sind, zu dessen

Ergänzung oder zur Erleichterung

der Anwendung der darin

enthaltenen Grundsätze zu

schließen.

(4) Ist für ein Ersuchen um

Überstellung sowohl dieses Übereinkommen

als auch das Europäische

Übereinkommen über die

internationale Geltung von Strafurteilen

oder eine andere Vereinbarung

oder ein anderer Vertrag

über die Überstellung verurteilter

Personen anwendbar, so bezeichnet

der ersuchende Staat bei Stellung

des Ersuchens die Übereinkunft,

auf die sich das Ersuchen

gründet.

Artikel 23

Gütliche Einigung

Das Europäische Komitee für

Strafrechtsfragen des Europarats

wird die Durchführung dieses

Übereinkommens verfolgen;

soweit erforderlich, erleichtert es

die gütliche Behebung aller

Schwierigkeiten, die sich aus der

Durchführung des Übereinkommens

ergeben könnten.

Artikel 24

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am

ersten Tag des Monats wirksam,

der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach Eingang der

Notifikation beim Generalsekretär

folgt.

(3) Dieses Übereinkommen

bleibt jedoch für den Vollzug von

Sanktionen gegen Personen, die

in Übereinstimmung mit dem

Übereinkommen vor dem Tag, an

dem die Kündigung wirksam

wird, überstellt worden sind, weiterhin

anwendbar.

Artikel 25

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Europarats, den

Nichtmitgliedstaaten, die sich an

der Ausarbeitung dieses Übereinkommens

beteiligt haben, und

jedem Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel 18

Absätze 2 und 3, Artikel 19

Absatz 2 und Artikel 20

Absätze 2 und 3;

d) jede andere Handlung,

Erklärung, Notifikation

oder Mitteilung im Zusammenhang

mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die

hiezu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am

21. März 1983 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats hinterlegt

wird. Der Generalsekretär

des Europarats übermittelt allen

Mitgliedstaaten des Europarats,

allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung

dieses Übereinkommens

beteiligt haben, sowie allen

zum Beitritt zu diesem Übereinkommen

eingeladenen Staaten

beglaubigte Abschriften.

Erklärungen

der Republik Österreich zum

Übereinkommen über die Überstellung

verurteilter Personen

Zu Art. 9

Österreich wird grundsätzlich

das in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b,

Art. 11 bezeichnete Verfahren

anwenden. Die Anwendung des

in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a,

Art. 10 bezeichneten Verfahrens

in Fällen, in denen der andere

Vertragsstaat zur Anwendung

des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b,

Art. 11 bezeichneten Verfahrens

nicht bereit ist und in denen das

Interesse an der Überstellung

überwiegt, wird jedoch nicht ausgeschlossen.

Zu Art. 16 Abs. 7

Österreich verlangt eine Notifizierung

der Durchbeförderung

von verurteilten Personen im

Luftweg. Eine Durchbeförderung

auch auf dem Luftweg wird abgelehnt

werden, wenn die zu überstellende

Person österreichischer

Staatsbürger ist.

Zu Art. 17

Ersuchen um Überstellung und

die Unterlagen müssen, sofern sie

nicht in deutscher, französischer

oder englischer Sprache abgefaßt

sind, mit einer Übersetzung in

eine dieser Sprachen versehen

sein.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. September 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 3 für Österreich am 1. Jänner 1987 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert: Frankreich, Großbritannien (einschließlich der Insel Man), Kanada, Schweden, Spanien,

Zypern und USA.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen

abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt

FRANKREICH

Erklärungen

Zu Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1

Frankreich legt Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 dahingehend aus, daß ausschließlich der Vollstreckungsstaat

für Entscheidungen über Aussetzung und Milderung der Strafe sowie hinsichtlich aller übrigen

Entscheidungen betreffend die Umstände der Vollstreckung zuständig ist, ohne daß dadurch die vom

Gericht des Urteilsstaates angenommene Rechtsnatur oder das ausgesprochene Strafmaß dem Grunde

nach ersetzt wird.

Zu Art. 3 Abs. 3

Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens schließt Frankreich die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1

Buchstabe d vorgesehenen Verfahrens in seinen Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien aus.

Vorbehalt zu Art. 23

Art. 23 erklärt Frankreich einen Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit eines Expertenkomitees, des

Leitungskomitees für Strafrechtsfragen, bei der gütlichen Behebung von Schwierigkeiten, die sich aus der

Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

GROSSBRITANNIEN

Erklärungen

Zu Art. 3 Abs. 3

Großbritannien schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b vorgesehenen Verfahrens in

den Fällen aus, in denen Großbritannien der Vollstreckungsstaat ist.

Zu Art. 3 Abs. 4

Für die Anwendung dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „Staatsangehöriger" die britischen

Staatsangehörigen und jede Person, deren Überstellung von Großbritannien wegen der engen Verbindung

dieser Person mit Großbritannien als zweckmäßig erachtet wird; weiters umfaßt für die Gebiete, auf welche

die Anwendung dieses Übereinkommens gemäß Art. 20 Abs. 2 erstreckt wird, jede Person, die zum

Zeitpunkt der jeweiligen Erstreckung als Angehörige dieses Gebietes gilt.

Zu Art. 17 Abs. 3

Falls ein Staat im Sinne dieses Artikels verlangt, daß das Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen

mit einer Übersetzung in seine Landessprache oder — abgesehen von der englischen Sprache — in

eine oder mehrere andere Sprachen versehen sein müssen, verlangt Großbritannien auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen dieses Staates mit einer Übersetzung

in die englische Spräche versehen sein müssen.

Zu Art. 20 Abs. 2

Großbritannien behält sich das Recht vor, die Anwendung des Übereinkommens nachträglich auf

jedes andere Gebiet zu erstrecken, für das die britische Regierung die internationalen Beziehungen wahrnimmt.

SCHWEDEN

Erklärungen

Zu Art. 3 Abs. 4

Die schwedische Regierung erklärte, daß für Schweden der Begriff „Staatsangehöriger" im Sinne dieses

Übereinkommens so verstanden werde, daß davon auch die im Vollstreckungsstaat wohnhaften Ausländer

umfaßt werden.

Zu Art. 5 Abs. 3

Die schwedische Regierung gab bekannt, daß Ersuchen und andere Mitteilungen durch das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt und von diesem entgegengenommen werden.

Zu Art. 9 Abs. 4

Die schwedische Regierung erklärte, daß in Schweden in den in diesem Absatz erwähnten Fällen nur

das Verfahren der Umwandlung der Sanktion angewendet werden kann.

Zu Art. 17 Abs. 3

Die schwedische Regierung erklärte, daß Ersuchen und Mitteilungen, sofern sie nicht in dänischer,

englischer, norwegischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die schwedische

oder englische Sprache versehen sein müssen.

SPANIEN

Erklärungen

Zu Art. 3 Abs. 3

Spanien schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe d vorgesehenen Verfahrens in seinen

Beziehungen zu den anderen Vertragsparteien aus.

Zu Art. 3 Abs. 4

Für die Anwendung dieses Übereinkommens wird Spanien jede Person als seinen Staatsangehörigen

betrachten, der das Spanische Bürgerliche Gesetzbuch (Buch I, Titel I) diese Eigenschaft zuerkennt.

Zu Art. 16 Abs. 7

Im Sinne des Art. 16 Abs. 7 verlangt Spanien eine Notifizierung der Durchbeförderung von verurteilten

Personen im Luftwege.

Zu Art. 17 Abs. 3

Spanien verlangt, daß die Ersuchen um Überstellung und die Unterlagen mit einer Übersetzung in die

spanische Sprache übermittelt werden.

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