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524_1984 AT

524. Beschluß Nr. 2/84 des Gemischten Ausschusses EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Beschluß Nr. 2/84 des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe

Für die Anwendung des Abkommens wird die

ECU gemäß den Vorschriften der Gemeinschaft

definiert.

Diese Vorschriften sind kürzlich geändert worden,

um ab dem 17. September 1984 eine neue

Zusammensetzung der ECU anzuwenden. Das

Abkommen ist daher zu ändern, um dieser neuen

Zusammensetzung der ECU Rechnung zu tragen

—

BESCHLIESST

Artikel 1

Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende

Fassung

„(3) Als „ECU" gilt im Sinne dieses Abkommens

die Gesamtheit folgender Beträge

0,719 Deutsche Mark,

0,0878 Pfund Sterling,

1,31 französische Franken,

140 italienische Lira,

0,256 holländische Gulden,

3,71 belgische Franken,

0,14 luxemburgische Franken,

0,219 dänische Kronen,

0,00871 irische Pfund,

1,15 griechische Drachmen.

Der Wert der ECU in einer Währung entspricht

der Summe der Gegenwerte der in vorstehendem

Unterabsatz angegebenen Währungsbeträge in dieser

Währung."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1984

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

F. Klein

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