524. Beschluß Nr. 2/84 des Gemischten Ausschusses EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe
Für die Anwendung des Abkommens wird die
ECU gemäß den Vorschriften der Gemeinschaft
definiert.
Diese Vorschriften sind kürzlich geändert worden,
um ab dem 17. September 1984 eine neue
Zusammensetzung der ECU anzuwenden. Das
Abkommen ist daher zu ändern, um dieser neuen
Zusammensetzung der ECU Rechnung zu tragen
—
BESCHLIESST
Artikel 1
Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende
Fassung
„(3) Als „ECU" gilt im Sinne dieses Abkommens
die Gesamtheit folgender Beträge
0,719 Deutsche Mark,
0,0878 Pfund Sterling,
1,31 französische Franken,
140 italienische Lira,
0,256 holländische Gulden,
3,71 belgische Franken,
0,14 luxemburgische Franken,
0,219 dänische Kronen,
0,00871 irische Pfund,
1,15 griechische Drachmen.
Der Wert der ECU in einer Währung entspricht
der Summe der Gegenwerte der in vorstehendem
Unterabsatz angegebenen Währungsbeträge in dieser
Währung."
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1984
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
F. Klein