524. Verordnung: Einsetzung und Geschäftsordnung der Reaktorsicherheitskommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes
1973, BGBl. Nr. 389, wird
verordnet
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Bildung der Kommission
§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird zur Beratung
des Bundeskanzlers eine Reaktorsicherheitskommission
(im folgenden Kommission genannt) eingesetzt.
Aufgabenstellung
§ 2. (1) Die Kommission hat die Aufgabe, vor
Inbetriebnahme und während des Betriebes des
Kernkraftwerkes Zwentendorf Empfehlungen
betreffend die genaueste Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen
zu erstatten. Weiters hat die
Kommission den Bundeskanzler hinsichtlich neuer
Fragen und Probleme von grundsätzlicher Bedeutung
betreffend die Reaktorsicherheit zu beraten.
(2) Auf Ersuchen eines Bundesministers kann
die Kommission auch zur Beratung dieses Bundesministers
in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten
herangezogen werden. Das Ersuchen ist an
den Bundeskanzler zu richten, der dieses an den
Vorsitzenden der Kommission weiterzuleiten hat.
Die Empfehlung der Kommission ist auch diesfalls
dem Bundeskanzler zu erstatten, der sie an
den ersuchenden Bundesminister weiterzuleiten
hat.
Zusammensetzung der Kommission
§ 3. In der Kommission sollen nach Möglichkeit
insbesondere folgende Fachgebiete vertreten sein
1. Reaktorbetrieb und Reaktorphysik,
2. Maschinen- und Apparatebau,
3. Thermodynamik,
4. Verfahrenstechnik,
5. Werkstoffkunde,
6. Elektrotechnik und elektrische Meßtechnik,
7. Hochspannungstechnik,
8. Reaktorchemie,
9. Strahlenschutz,
10. Nuklearmedizin.
Geschäftsführung
§ 4. Der Bundeskanzler hat einen Bediensteten
des Höheren Dienstes des Bundeskanzleramtes
zur Unterstützung der Kommission in administrativen
Angelegenheiten und einen weiteren
Bediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.
Diese Beamten haben sich bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben der Einrichtungen des Bundeskanzleramtes
zu bedienen.
II. MITGLIEDSCHAFT ZUR REAKTORSICHERHEITSKOMMISSION
Anzahl der Mitglieder, Bestellungsdauer und Bestellungsweise
§ 5. (1) Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern,
die vom Bundeskanzler nach Anhörung
von für die im § 3 genannten Fachgebiete repräsentativen
wissenschaftlichen Institutionen sowie
des Österreichischen Arbeiterkammertages und
der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind.
Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Österreichische
Arbeiterkammertag und die Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft können
auch Mitglieder namhaft machen, die keines der
Fachgebiete im Sinne des § 3 vertreten.
(2) Die Bestellung zum Mitglied der Reaktorsicherheitskommission
bedarf — unbeschadet der
Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes
1973 — der Zustimmung der zu
bestellenden Person.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission kann
nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig
aus, so hat der Bundeskanzler nach Anhörung
der Institution(en), auf deren Anregung
das ausgeschiedene Mitglied der Kommission bestellt
wurde, eine Person zum Mitglied der Kommission
für den Rest der Bestellungsdauer der
übrigen Mitglieder der Kommission zu bestellen.
Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters
§ 6. Der Vorsitzende der Kommission und sein
Stellvertreter werden nach Einholung eines
Dreiervorschlages der Kommission vom Bundeskanzler
bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission
endet durch
1. Enthebung durch den Bundeskanzler auf
Antrag des Mitgliedes,
2. Enthebung durch den Bundeskanzler bei
Verlust der Eigenberechtigung,
3. Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
durch ein inländisches oder ausländisches
Gericht,
4. Beschluß der Kommission wegen dreimaliger
aufeinanderfolgender unentschuldigter Abwesenheit
von deren Sitzungen oder wegen
Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit
(§ 12 Abs. 4).
(2) Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission
aus anderen als den in Abs. 1 angeführten
Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen
Ansicht, ist unzulässig.
III. VERFAHREN
Konstituierende Sitzung
§ 8. (1) Der Bundeskanzler hat die konstituierende
Sitzung einzuberufen und zu leiten.
(2) Die Kommission hat bei der konstituierenden
Sitzung je einen Dreiervorschlag für den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu erstatten.
Einberufung der Sitzungen
§ 9. (1) Die Kommission ist jährlich zweimal
vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung
einzuberufen. Der Zeitpunkt dieser Sitzungen ist
im Jänner des Jahres, in dem die Sitzungen stattfinden
sollen, vom Vorsitzenden nach Anhörung
des Bundeskanzlers den Mitgliedern sowie den
in § 11 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesministerien
bekanntzugeben.
(2) Erachtet der Vorsitzende die Abhaltung
einer außerordentlichen Sitzung für erforderlich
oder wird die Abhaltung einer außerordentlichen
Sitzung vom Bundeskanzler oder von drei Mitgliedern
der Kommission verlangt, so hat der
Vorsitzende die Kommission einzuberufen, und
zwar nach Möglichkeit so rechtzeitig, daß zwischen
dem Tag der Zustellung der Einladung zur
Sitzung und dem Tag der außerordentlichen
Sitzung 14 Tage liegen.
(3) Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich
im Bundeskanzleramt abzuhalten. Der
Vorsitzende kann jedoch, wenn dies im Hinblick
auf die zu behandelnden Angelegenheiten zweckdienlich
erscheint, einen anderen Ort bestimmen.
Festlegung der Tagesordnung
§ 10. (1) Die vorläufige Tagesordnung ist vom
Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von
Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines
Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie
ist den Mitgliedern der Kommission, dem Bundeskanzler
und den in § 11 Abs. 2 erster Satz
genannten Bundesministerien zugleich mit der
Einladung zu der Sitzung zu übermitteln.
(2) Bei außerordentlichen Sitzungen hat der
Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen,
der zu dem Antrag geführt hat.
(3) Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn
jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.
Teilnahme an den Sitzungen
§ 11. (1) Die Mitglieder der Kommission sowie
der gemäß § 4 vom Bundeskanzler bestellte Bedienstete
des Bundeskanzleramtes sind zur Teilnahme
an den ordentlichen und außerordentlichen
Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert,
so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe
des Grundes mitzuteilen.
(2) Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums
für Bauten und Technik, für
Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe
und Industrie, für Inneres, für Land- und
Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und für
Wissenschaft und Forschung sowie Vertreter der
Länder Niederösterreich und Wien können an
den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Darüber hinaus können, wenn dies auf
Grund des Gegenstandes der Beratungen erforderlich
ist, auch Vertreter anderer Bundesministerien
mit beratender Stimme hergezogen werden.
(3) Die Beiziehung von weiteren Sachverständigen
ist zulässig, wenn dies im Hinblick auf den
Gegenstand der Beratungen zweckmäßig erscheint.
(4) Die Beiziehung von Ressortvertretern
(Abs. 2 zweiter Satz) und von Sachverständigen
(Abs. 3) ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen
Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung,
so entscheidet darüber die Kommission
vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt.
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 12. (1) Die Sitzungen der Kommission werden
vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage
der vorläufigen Tagesordnung (§ 10 Abs. 1) die
endgültige Tagesordnung festzulegen.
(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß
alle Tagesordnungspunkte beraten werden und
daß über alle Punkte der Tagesordnung Beschluß
gefaßt wird.
(4) Die Sitzungen der Kommission sind vertraulich.
Die Teilnehmer an den Sitzungen der
Kommission sind zur Verschwiegenheit über alle
ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt
gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung
im Interesse einer Gebietskörperschaft
oder der Parteien geboten ist. Diese Geheimhaltungspflicht
bezieht sich insbesondere auch
auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den
Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion
bekannt werden.
Niederschriften
§ 13. (1) Von dem vom Bundeskanzler gemäß
§ 4 bestellten Bediensteten des Bundeskanzleramtes
ist über jede Sitzung der Kommission ein
Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen
zu erstellen. Daneben hat er ein Protokoll über
das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.
(2) Das Resümeeprotokoll ist vertraulich zu
behandeln. Es ist außer den Mitgliedern der Kommission
dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium
für Bauten und Technik, für Gesundheit
und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe
und Industrie, für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft,
für soziale Verwaltung sowie für
Wissenschaft und Forschung und den Ländern
Niederösterreich und Wien zu übermitteln.
(3) In das Protokoll über das Ergebnis der
Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten
(§ 14 Abs. 3) aufzunehmen. Dieses Protokoll
kann jedermann zugänglich gemacht werden.
Beschlußfassung
§ 14. (1) Zu einem Beschluß der Kommission
ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel
der Mitglieder erforderlich, von denen mindestens
sechs für den Beschluß gestimmt haben müssen.
Beschlüsse sind — abgesehen von der Regelung
des Abs. 4 — mündlich zu fassen.
(2) Jedes Mitglied der Kommission hat eine
Stimme. Stimmenthaltung ist nur zulässig,
wenn sie begründet wird. Bei Gleichheit der Pro-
und Kontrastimmen entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(3) Jedes Mitglied der Kommission, das bei
einer Abstimmung überstimmt wurde, hat das
Recht, seine vom Beschluß abweichende Meinung
samt Begründung zu Protokoll zu geben. Die
Begründung kann innerhalb von drei Tagen nachgereicht
werden und ist diesfalls ebenfalls in das
Ergebnisprotokoll (§ 13 Abs. 3) aufzunehmen.
(4) In besonders dringenden Fällen sowie in
Fällen, in denen die Geheimhaltung der Stimmabgabe
im Interesse der Mitglieder der Kommission
geboten erscheint, kann der Vorsitzende
auch eine schriftliche Beschlußfassung herbeiführen.
Befangenheit
§ 15. (1) Ein Mitglied der Kommission ist befangen
und von der Beratung und Beschlußfassung
über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen,
wenn
1. es selbst Beteiligter ist;
2. ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit ein
unmittelbarer Vor- oder Nachteil entstehen
könnte oder
3. es Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates
oder eines gleichartigen Organs der Institution
ist, die Gegenstand der Beratung der
Kommission ist.
(2) Wird das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes
im Sinne des Abs. 1 behauptet, so entscheidet
die Kommission mit Stimmenmehrheit,
ob ein Befangenheitsgrund vorliegt oder nicht.