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524_1978 AT

524. Verordnung: Einsetzung und Geschäftsordnung der Reaktorsicherheitskommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Verordnung: Einsetzung und Geschäftsordnung der Reaktorsicherheitskommission

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes

1973, BGBl. Nr. 389, wird

verordnet

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Bildung der Kommission

§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird zur Beratung

des Bundeskanzlers eine Reaktorsicherheitskommission

(im folgenden Kommission genannt) eingesetzt.

Aufgabenstellung

§ 2. (1) Die Kommission hat die Aufgabe, vor

Inbetriebnahme und während des Betriebes des

Kernkraftwerkes Zwentendorf Empfehlungen

betreffend die genaueste Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen

zu erstatten. Weiters hat die

Kommission den Bundeskanzler hinsichtlich neuer

Fragen und Probleme von grundsätzlicher Bedeutung

betreffend die Reaktorsicherheit zu beraten.

(2) Auf Ersuchen eines Bundesministers kann

die Kommission auch zur Beratung dieses Bundesministers

in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten

herangezogen werden. Das Ersuchen ist an

den Bundeskanzler zu richten, der dieses an den

Vorsitzenden der Kommission weiterzuleiten hat.

Die Empfehlung der Kommission ist auch diesfalls

dem Bundeskanzler zu erstatten, der sie an

den ersuchenden Bundesminister weiterzuleiten

hat.

Zusammensetzung der Kommission

§ 3. In der Kommission sollen nach Möglichkeit

insbesondere folgende Fachgebiete vertreten sein

1. Reaktorbetrieb und Reaktorphysik,

2. Maschinen- und Apparatebau,

3. Thermodynamik,

4. Verfahrenstechnik,

5. Werkstoffkunde,

6. Elektrotechnik und elektrische Meßtechnik,

7. Hochspannungstechnik,

8. Reaktorchemie,

9. Strahlenschutz,

10. Nuklearmedizin.

Geschäftsführung

§ 4. Der Bundeskanzler hat einen Bediensteten

des Höheren Dienstes des Bundeskanzleramtes

zur Unterstützung der Kommission in administrativen

Angelegenheiten und einen weiteren

Bediensteten als dessen Stellvertreter zu bestellen.

Diese Beamten haben sich bei der Erfüllung ihrer

Aufgaben der Einrichtungen des Bundeskanzleramtes

zu bedienen.

II. MITGLIEDSCHAFT ZUR REAKTORSICHERHEITSKOMMISSION

Anzahl der Mitglieder, Bestellungsdauer und Bestellungsweise

§ 5. (1) Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern,

die vom Bundeskanzler nach Anhörung

von für die im § 3 genannten Fachgebiete repräsentativen

wissenschaftlichen Institutionen sowie

des Österreichischen Arbeiterkammertages und

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft

für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind.

Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Österreichische

Arbeiterkammertag und die Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft können

auch Mitglieder namhaft machen, die keines der

Fachgebiete im Sinne des § 3 vertreten.

(2) Die Bestellung zum Mitglied der Reaktorsicherheitskommission

bedarf — unbeschadet der

Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes

1973 — der Zustimmung der zu

bestellenden Person.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission kann

nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig

aus, so hat der Bundeskanzler nach Anhörung

der Institution(en), auf deren Anregung

das ausgeschiedene Mitglied der Kommission bestellt

wurde, eine Person zum Mitglied der Kommission

für den Rest der Bestellungsdauer der

übrigen Mitglieder der Kommission zu bestellen.

Bestellung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters

§ 6. Der Vorsitzende der Kommission und sein

Stellvertreter werden nach Einholung eines

Dreiervorschlages der Kommission vom Bundeskanzler

bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission

endet durch

1. Enthebung durch den Bundeskanzler auf

Antrag des Mitgliedes,

2. Enthebung durch den Bundeskanzler bei

Verlust der Eigenberechtigung,

3. Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarer Handlungen

zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

durch ein inländisches oder ausländisches

Gericht,

4. Beschluß der Kommission wegen dreimaliger

aufeinanderfolgender unentschuldigter Abwesenheit

von deren Sitzungen oder wegen

Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit

(§ 12 Abs. 4).

(2) Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission

aus anderen als den in Abs. 1 angeführten

Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen

Ansicht, ist unzulässig.

III. VERFAHREN

Konstituierende Sitzung

§ 8. (1) Der Bundeskanzler hat die konstituierende

Sitzung einzuberufen und zu leiten.

(2) Die Kommission hat bei der konstituierenden

Sitzung je einen Dreiervorschlag für den

Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu erstatten.

Einberufung der Sitzungen

§ 9. (1) Die Kommission ist jährlich zweimal

vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung

einzuberufen. Der Zeitpunkt dieser Sitzungen ist

im Jänner des Jahres, in dem die Sitzungen stattfinden

sollen, vom Vorsitzenden nach Anhörung

des Bundeskanzlers den Mitgliedern sowie den

in § 11 Abs. 2 erster Satz genannten Bundesministerien

bekanntzugeben.

(2) Erachtet der Vorsitzende die Abhaltung

einer außerordentlichen Sitzung für erforderlich

oder wird die Abhaltung einer außerordentlichen

Sitzung vom Bundeskanzler oder von drei Mitgliedern

der Kommission verlangt, so hat der

Vorsitzende die Kommission einzuberufen, und

zwar nach Möglichkeit so rechtzeitig, daß zwischen

dem Tag der Zustellung der Einladung zur

Sitzung und dem Tag der außerordentlichen

Sitzung 14 Tage liegen.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich

im Bundeskanzleramt abzuhalten. Der

Vorsitzende kann jedoch, wenn dies im Hinblick

auf die zu behandelnden Angelegenheiten zweckdienlich

erscheint, einen anderen Ort bestimmen.

Festlegung der Tagesordnung

§ 10. (1) Die vorläufige Tagesordnung ist vom

Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von

Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines

Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie

ist den Mitgliedern der Kommission, dem Bundeskanzler

und den in § 11 Abs. 2 erster Satz

genannten Bundesministerien zugleich mit der

Einladung zu der Sitzung zu übermitteln.

(2) Bei außerordentlichen Sitzungen hat der

Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen,

der zu dem Antrag geführt hat.

(3) Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn

jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.

Teilnahme an den Sitzungen

§ 11. (1) Die Mitglieder der Kommission sowie

der gemäß § 4 vom Bundeskanzler bestellte Bedienstete

des Bundeskanzleramtes sind zur Teilnahme

an den ordentlichen und außerordentlichen

Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert,

so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe

des Grundes mitzuteilen.

(2) Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums

für Bauten und Technik, für

Gesundheit und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe

und Industrie, für Inneres, für Land- und

Forstwirtschaft, für soziale Verwaltung und für

Wissenschaft und Forschung sowie Vertreter der

Länder Niederösterreich und Wien können an

den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Darüber hinaus können, wenn dies auf

Grund des Gegenstandes der Beratungen erforderlich

ist, auch Vertreter anderer Bundesministerien

mit beratender Stimme hergezogen werden.

(3) Die Beiziehung von weiteren Sachverständigen

ist zulässig, wenn dies im Hinblick auf den

Gegenstand der Beratungen zweckmäßig erscheint.

(4) Die Beiziehung von Ressortvertretern

(Abs. 2 zweiter Satz) und von Sachverständigen

(Abs. 3) ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen

Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung,

so entscheidet darüber die Kommission

vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 12. (1) Die Sitzungen der Kommission werden

vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage

der vorläufigen Tagesordnung (§ 10 Abs. 1) die

endgültige Tagesordnung festzulegen.

(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß

alle Tagesordnungspunkte beraten werden und

daß über alle Punkte der Tagesordnung Beschluß

gefaßt wird.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind vertraulich.

Die Teilnehmer an den Sitzungen der

Kommission sind zur Verschwiegenheit über alle

ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt

gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung

im Interesse einer Gebietskörperschaft

oder der Parteien geboten ist. Diese Geheimhaltungspflicht

bezieht sich insbesondere auch

auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den

Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion

bekannt werden.

Niederschriften

§ 13. (1) Von dem vom Bundeskanzler gemäß

§ 4 bestellten Bediensteten des Bundeskanzleramtes

ist über jede Sitzung der Kommission ein

Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen

zu erstellen. Daneben hat er ein Protokoll über

das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.

(2) Das Resümeeprotokoll ist vertraulich zu

behandeln. Es ist außer den Mitgliedern der Kommission

dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium

für Bauten und Technik, für Gesundheit

und Umweltschutz, für Handel, Gewerbe

und Industrie, für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft,

für soziale Verwaltung sowie für

Wissenschaft und Forschung und den Ländern

Niederösterreich und Wien zu übermitteln.

(3) In das Protokoll über das Ergebnis der

Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten

(§ 14 Abs. 3) aufzunehmen. Dieses Protokoll

kann jedermann zugänglich gemacht werden.

Beschlußfassung

§ 14. (1) Zu einem Beschluß der Kommission

ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel

der Mitglieder erforderlich, von denen mindestens

sechs für den Beschluß gestimmt haben müssen.

Beschlüsse sind — abgesehen von der Regelung

des Abs. 4 — mündlich zu fassen.

(2) Jedes Mitglied der Kommission hat eine

Stimme. Stimmenthaltung ist nur zulässig,

wenn sie begründet wird. Bei Gleichheit der Pro-

und Kontrastimmen entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden.

(3) Jedes Mitglied der Kommission, das bei

einer Abstimmung überstimmt wurde, hat das

Recht, seine vom Beschluß abweichende Meinung

samt Begründung zu Protokoll zu geben. Die

Begründung kann innerhalb von drei Tagen nachgereicht

werden und ist diesfalls ebenfalls in das

Ergebnisprotokoll (§ 13 Abs. 3) aufzunehmen.

(4) In besonders dringenden Fällen sowie in

Fällen, in denen die Geheimhaltung der Stimmabgabe

im Interesse der Mitglieder der Kommission

geboten erscheint, kann der Vorsitzende

auch eine schriftliche Beschlußfassung herbeiführen.

Befangenheit

§ 15. (1) Ein Mitglied der Kommission ist befangen

und von der Beratung und Beschlußfassung

über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen,

wenn

1. es selbst Beteiligter ist;

2. ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit ein

unmittelbarer Vor- oder Nachteil entstehen

könnte oder

3. es Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates

oder eines gleichartigen Organs der Institution

ist, die Gegenstand der Beratung der

Kommission ist.

(2) Wird das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes

im Sinne des Abs. 1 behauptet, so entscheidet

die Kommission mit Stimmenmehrheit,

ob ein Befangenheitsgrund vorliegt oder nicht.

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