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524_1977 AT

524. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Wolfsberg und St. Andrä

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Wolfsberg und St. Andrä

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2

Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Wolfsberg und St. Andrä wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 263,45 im Anschluß an den Abschnitt

„Twimberg—Wolfsberg", führt sodann

östlich der Ortschaft St. Marein und westlich der

Gemeinde St. Andrä zur Anschlußstelle „St. Andrä"

mit Zu- und Abfahrten zur B 70 Packer

Straße und endet in der Folge westlich der Ortschaft

Framrach nach Überquerung der B 70

Packer Straße bei Plan-km 272,300.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle „St. Andrä" mit

ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Wolfsberg und St. Andrä

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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