524. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Wolfsberg und St. Andrä
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2
Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Wolfsberg und St. Andrä wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 263,45 im Anschluß an den Abschnitt
„Twimberg—Wolfsberg", führt sodann
östlich der Ortschaft St. Marein und westlich der
Gemeinde St. Andrä zur Anschlußstelle „St. Andrä"
mit Zu- und Abfahrten zur B 70 Packer
Straße und endet in der Folge westlich der Ortschaft
Framrach nach Überquerung der B 70
Packer Straße bei Plan-km 272,300.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle „St. Andrä" mit
ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Wolfsberg und St. Andrä
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.