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524_1976 AT

524. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. c des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

§ 1. Kakao im Sinne dieser Verordnung sind

nachstehende Waren

TNr. 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder

geröstet

TNr. 18.03 Kakaomasse (Kakaopaste), auch in

Blöcken, auch entfettet

TNr. 18.04 Kakaobutter (Kakaofett und

Kakaoöl)

TNr. 18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert

§ 2. In der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung

von Kakao zum freien Verkehr oder

zum Vormerkverkehr nur gegen Vorlage eines

gültigen Ursprungszeugnisses (Anlage 1), Ausfuhrzeugnisses

(Anlage 2), Zeugnisses über die

Teilung von Sendungen (Anlage 3), Zeugnisses

über die Einfuhr aus einem Nichtmitglied (Anlage

4) oder Ersatzzeugnisses (Anlage 5) zulässig.

§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 2

ist nicht erforderlich

a) für Proben und sonstige nicht für den

Handel bestimmte Kleinsendungen bis zu

einem Eigengewicht von 25 kg je Probe

oder Kleinsendung von Kakaobohnen,

Kakaobutter, Kakaopreßkuchen, Kakaopulver,

Kakaomasse oder Kakaobohnenstückchen,

b) für Kakao als Vorrat zum unmittelbaren

Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

oder in anderen, im internationalen Verkehr

eingesetzten Beförderungsmitteln,

c) für Kakaopulver, nicht gezuckert, das von

Einfuhrmitgliedern (Anlage 7) in Kleinsendungen

von weniger als 3,5 kg Eigengewicht

je Packung ausgeführt worden ist,

d) für Kakao, soweit eine Bestätigung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie vorgelegt wird, daß durch

die Einfuhr Bestimmungen des Internationalen

Kakao-Übereinkommens nicht

verletzt werden.

§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist

gültig

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage 6 genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,

d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß

Anlage 8 versehen ist, deren Kennziffer

dem Kakaojahr der Versendung und deren

Kennbuchstaben dem ausstellenden Land

entspricht.

(2) Ist die Summe der Gewichtseinheiten der

Kakaoausfuhrmarken geringer als das im Ursprungszeugnis

angegebene Eigengewicht der

Kakaobohnen oder das in Kakaobohnen umgerechnete

Eigengewicht anderen Kakaos als

Kakaobohnen, so ist das Zeugnis nur bis zu jener

Menge gültig, die der Summe der Gewichtseinheiten

der Kakaoausfuhrmarken entspricht. Überschreitungen

der letzten vollen 50 kg sind zulässig.

§ 5. Ein Ausfuhrzeugnis gemäß § 2 ist gültig

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage 6 oder 7 genannten

Landes ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.

§ 6. (1) Ein Zeugnis über die Teilung von

Sendungen gemäß § 2 ist gültig

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage 6 oder 7 genannten

Landes oder vom Exekutivdirektor

der Internationalen Kakao-Organisation

ausgestellt wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,

d) wenn es mit Marken für die Teilung von

Sendungen gemäß Anlage 8 versehen ist.

(2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 7. (1) Ein Zeugnis über die Einfuhr aus

einem Nichtmitglied gemäß § 2 ist gültig

a) wenn es von einer österreichischen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt

wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,

d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß

Anlage 8 versehen ist, deren Kennziffer

dem Kakaojahr der Ausstellung entspricht.

(2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 8. Ein Ersatzzeugnis gemäß § 2 ist gültig

a) wenn es vom Exekutivdirektor der Internationalen

Kakao-Organisation ausgestellt

ist,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.

§ 9. Zeugnisse gemäß § 2 sind von den Zollämtern

anläßlich der zollamtlichen Eingangsabfertigung

zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

einzuziehen, im Teil B mit den erforderlichen

Vermerken zu versehen und dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie zu übermitteln. Bestätigungen gemäß

§ 3 lit. d sind gleichfalls einzuziehen, mit den

Abfertigungsdaten zu versehen und dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

§ 10. (1) Bei der Ausfuhr von Kakao aus dem

freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr

ist die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage

eines gültigen Ausfuhrzeugnisses (Anlage 2)

zulässig.

(2) § 3 gilt sinngemäß.

§ 11. Ein Ausfuhrzeugnis gemäß § 10 ist

gültig

a) wenn es von einer österreichischen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt

wurde,

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist,

c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.

§ 12. Zeugnisse gemäß § 10 sind von den Zollämtern

anläßlich der Ausgangsabfertigung im

Teil A mit den erforderlichen Vermerken zu versehen

und, soweit die Ausfuhr in ein in der Anlage

6 oder 7 genanntes Land erfolgt, dem Verfügungsberechtigten

wieder auszufolgen, ansonst

einzuziehen und dem Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.

Bestätigungen des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie, daß durch die Ausfuhr

Bestimmungen des Internationalen Kakao-

Übereinkommens nicht verletzt werden, sind

jedenfalls einzuziehen und dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie zu

übermitteln.

Artikel H

1. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976

in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober

1973, BGBl. Nr. 514, über die Ursprungszeugnispflicht

bei der Ein- und Ausfuhr von Kakao in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 421/

1974, BGBl. Nr. 620/1974, BGBl. Nr. 710/1974,

BGBl. Nr. 339/1975 und BGBl. Nr. 653/1975

außer Kraft.

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