524. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Ein- oder Ausfuhr von Kakao
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. c des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
§ 1. Kakao im Sinne dieser Verordnung sind
nachstehende Waren
TNr. 18.01 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder
geröstet
TNr. 18.03 Kakaomasse (Kakaopaste), auch in
Blöcken, auch entfettet
TNr. 18.04 Kakaobutter (Kakaofett und
Kakaoöl)
TNr. 18.05 Kakaopulver, nicht gezuckert
§ 2. In der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung
von Kakao zum freien Verkehr oder
zum Vormerkverkehr nur gegen Vorlage eines
gültigen Ursprungszeugnisses (Anlage 1), Ausfuhrzeugnisses
(Anlage 2), Zeugnisses über die
Teilung von Sendungen (Anlage 3), Zeugnisses
über die Einfuhr aus einem Nichtmitglied (Anlage
4) oder Ersatzzeugnisses (Anlage 5) zulässig.
§ 3. Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 2
ist nicht erforderlich
a) für Proben und sonstige nicht für den
Handel bestimmte Kleinsendungen bis zu
einem Eigengewicht von 25 kg je Probe
oder Kleinsendung von Kakaobohnen,
Kakaobutter, Kakaopreßkuchen, Kakaopulver,
Kakaomasse oder Kakaobohnenstückchen,
b) für Kakao als Vorrat zum unmittelbaren
Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder in anderen, im internationalen Verkehr
eingesetzten Beförderungsmitteln,
c) für Kakaopulver, nicht gezuckert, das von
Einfuhrmitgliedern (Anlage 7) in Kleinsendungen
von weniger als 3,5 kg Eigengewicht
je Packung ausgeführt worden ist,
d) für Kakao, soweit eine Bestätigung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie vorgelegt wird, daß durch
die Einfuhr Bestimmungen des Internationalen
Kakao-Übereinkommens nicht
verletzt werden.
§ 4. (1) Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist
gültig
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage 6 genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,
d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß
Anlage 8 versehen ist, deren Kennziffer
dem Kakaojahr der Versendung und deren
Kennbuchstaben dem ausstellenden Land
entspricht.
(2) Ist die Summe der Gewichtseinheiten der
Kakaoausfuhrmarken geringer als das im Ursprungszeugnis
angegebene Eigengewicht der
Kakaobohnen oder das in Kakaobohnen umgerechnete
Eigengewicht anderen Kakaos als
Kakaobohnen, so ist das Zeugnis nur bis zu jener
Menge gültig, die der Summe der Gewichtseinheiten
der Kakaoausfuhrmarken entspricht. Überschreitungen
der letzten vollen 50 kg sind zulässig.
§ 5. Ein Ausfuhrzeugnis gemäß § 2 ist gültig
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage 6 oder 7 genannten
Landes ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.
§ 6. (1) Ein Zeugnis über die Teilung von
Sendungen gemäß § 2 ist gültig
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage 6 oder 7 genannten
Landes oder vom Exekutivdirektor
der Internationalen Kakao-Organisation
ausgestellt wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,
d) wenn es mit Marken für die Teilung von
Sendungen gemäß Anlage 8 versehen ist.
(2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 7. (1) Ein Zeugnis über die Einfuhr aus
einem Nichtmitglied gemäß § 2 ist gültig
a) wenn es von einer österreichischen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt
wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist,
d) wenn es mit Kakaoausfuhrmarken gemäß
Anlage 8 versehen ist, deren Kennziffer
dem Kakaojahr der Ausstellung entspricht.
(2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 8. Ein Ersatzzeugnis gemäß § 2 ist gültig
a) wenn es vom Exekutivdirektor der Internationalen
Kakao-Organisation ausgestellt
ist,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.
§ 9. Zeugnisse gemäß § 2 sind von den Zollämtern
anläßlich der zollamtlichen Eingangsabfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
einzuziehen, im Teil B mit den erforderlichen
Vermerken zu versehen und dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie zu übermitteln. Bestätigungen gemäß
§ 3 lit. d sind gleichfalls einzuziehen, mit den
Abfertigungsdaten zu versehen und dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu übermitteln.
§ 10. (1) Bei der Ausfuhr von Kakao aus dem
freien Verkehr oder aus dem Vormerkverkehr
ist die zollamtliche Abfertigung nur gegen Vorlage
eines gültigen Ausfuhrzeugnisses (Anlage 2)
zulässig.
(2) § 3 gilt sinngemäß.
§ 11. Ein Ausfuhrzeugnis gemäß § 10 ist
gültig
a) wenn es von einer österreichischen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft ausgestellt
wurde,
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist,
c) wenn es als „Original" gekennzeichnet ist.
§ 12. Zeugnisse gemäß § 10 sind von den Zollämtern
anläßlich der Ausgangsabfertigung im
Teil A mit den erforderlichen Vermerken zu versehen
und, soweit die Ausfuhr in ein in der Anlage
6 oder 7 genanntes Land erfolgt, dem Verfügungsberechtigten
wieder auszufolgen, ansonst
einzuziehen und dem Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie zu übermitteln.
Bestätigungen des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie, daß durch die Ausfuhr
Bestimmungen des Internationalen Kakao-
Übereinkommens nicht verletzt werden, sind
jedenfalls einzuziehen und dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie zu
übermitteln.
Artikel H
1. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1976
in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Oktober
1973, BGBl. Nr. 514, über die Ursprungszeugnispflicht
bei der Ein- und Ausfuhr von Kakao in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 421/
1974, BGBl. Nr. 620/1974, BGBl. Nr. 710/1974,
BGBl. Nr. 339/1975 und BGBl. Nr. 653/1975
außer Kraft.