524. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 Punkt II und VIII
des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.
Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 55/1948 wird verordnet
In der Anlage 1 der Verordnung vom
29. September 1949, BGBl. Nr. 264, betreffend
Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung
von Dampfkesseln hat Z. 6 lit. C des
Abschnittes I zu entfallen. In der Anlage 2
haben die lit. C des Abschnittes III/1 sowie die
Abschnitte IV und VIII zu lauten
„C. Bewertung von Schweißnähten
1. Schweißnähte dürfen unabhängig von der
Art des Verfahrens bis zu v = 08 einschließlich
bewertet werden. Die Schweißnähte sind auf Anweisung
des zuständigen Überwachungsorgans
stichprobenweise einer zerstörungsfreien Prüfung
zu unterziehen. Sind die Schweißnähte nach
Fertigstellung nicht von beiden Seiten vom
Überwachungsorgan ausreichend besichtigbar
oder sind sie nicht gegengeschweißt, so sind sie
über ihre ganze Länge einer zerstörungsfreien
Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis dieser
Prüfungen ist zu bescheinigen und der Bescheinigung
über die Bauprüfung des Druckgefäßes
beizufügen.
2. Für bestimmte, durch Schweißart, Nahtform,
Zusatzwerkstoff und Grundwerkstoff gekennzeichnete
Schweißverfahren, welche nach den
Bestimmungen des Abschnittes III/2 geprüft
und als geeignet befunden wurden, darf eine
Höherbewertung über v = 0-8 gewählt werden,
wenn alle Schweißnähte über ihre ganze Länge
einer zerstörungsfreien Prüfung (in der Regel
Durchstrahlung oder Ultraschall) unterzogen
werden. Bei Wanddicken unter 30 mm genügt
bei gegengeschweißten Rundnähten, die vom
Überwachungsorgan von beiden Seiten ausreichend
besichtigt werden können, die Prüfung
an 25% der Nahtlänge, wobei jedoch alle Stoßstellen
mit anderen Nähten zu prüfen sind.
Ferner sind die Arbeitsprüfungen gemäß Abschnitt
III/2 durchzuführen. Die Verfahrensprüfungen
und Arbeitsprüfungen sind bei besonderen
Herstellungs- oder Betriebsbedingungen,
z. B. großer Wanddicke, schweißrißempfindlichen
Stählen, einseitig geschweißten Nähten, Aufschweißplattierung,
Betriebstemperaturen unter
—10° C, extremen Schwellbeanspruchungen, auf
Verlangen des Dampfkesselüberwachungsorgans
nach dessen Anweisung zu ergänzen."
„IV. Berechnung der Wanddicken zylindrischer
Wandungen für inneren Überdruck