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524_1973 AT

524. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 524. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln

Auf Grund des Art. 48 Punkt II und VIII

des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl.

Nr. 277/1925, in der Fassung des § 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 55/1948 wird verordnet

In der Anlage 1 der Verordnung vom

29. September 1949, BGBl. Nr. 264, betreffend

Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung

von Dampfkesseln hat Z. 6 lit. C des

Abschnittes I zu entfallen. In der Anlage 2

haben die lit. C des Abschnittes III/1 sowie die

Abschnitte IV und VIII zu lauten

„C. Bewertung von Schweißnähten

1. Schweißnähte dürfen unabhängig von der

Art des Verfahrens bis zu v = 08 einschließlich

bewertet werden. Die Schweißnähte sind auf Anweisung

des zuständigen Überwachungsorgans

stichprobenweise einer zerstörungsfreien Prüfung

zu unterziehen. Sind die Schweißnähte nach

Fertigstellung nicht von beiden Seiten vom

Überwachungsorgan ausreichend besichtigbar

oder sind sie nicht gegengeschweißt, so sind sie

über ihre ganze Länge einer zerstörungsfreien

Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis dieser

Prüfungen ist zu bescheinigen und der Bescheinigung

über die Bauprüfung des Druckgefäßes

beizufügen.

2. Für bestimmte, durch Schweißart, Nahtform,

Zusatzwerkstoff und Grundwerkstoff gekennzeichnete

Schweißverfahren, welche nach den

Bestimmungen des Abschnittes III/2 geprüft

und als geeignet befunden wurden, darf eine

Höherbewertung über v = 0-8 gewählt werden,

wenn alle Schweißnähte über ihre ganze Länge

einer zerstörungsfreien Prüfung (in der Regel

Durchstrahlung oder Ultraschall) unterzogen

werden. Bei Wanddicken unter 30 mm genügt

bei gegengeschweißten Rundnähten, die vom

Überwachungsorgan von beiden Seiten ausreichend

besichtigt werden können, die Prüfung

an 25% der Nahtlänge, wobei jedoch alle Stoßstellen

mit anderen Nähten zu prüfen sind.

Ferner sind die Arbeitsprüfungen gemäß Abschnitt

III/2 durchzuführen. Die Verfahrensprüfungen

und Arbeitsprüfungen sind bei besonderen

Herstellungs- oder Betriebsbedingungen,

z. B. großer Wanddicke, schweißrißempfindlichen

Stählen, einseitig geschweißten Nähten, Aufschweißplattierung,

Betriebstemperaturen unter

—10° C, extremen Schwellbeanspruchungen, auf

Verlangen des Dampfkesselüberwachungsorgans

nach dessen Anweisung zu ergänzen."

„IV. Berechnung der Wanddicken zylindrischer

Wandungen für inneren Überdruck

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