523. Verordnung: Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie der §§ 4 Abs. 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes
2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I
Nr. 71/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Statistische Erhebungen gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind ausschließlich
an den Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120), an der Donau-Universität
Krems und in Fachhochschul-Studiengängen durchzuführen. Diese werden im Folgenden als „Bildungseinrichtungen“
bezeichnet.
Erhebungsinstrument
§ 2. (1) Statistische Erhebungen auf Grund dieser Verordnung sind mittels des Erhebungsformulars
UStat 1 nach dem Muster der Anlage durchzuführen.
(2) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen des Erhebungsformulars ist zulässig. Sie bedarf im
Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt
„Statistik Österreich“.
Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme Studierender
§ 3. (1) Bewerberinnen und Bewerber haben anlässlich der Zulassung zu einem Studium nach Maßgabe
der organisatorischen und technischen Voraussetzungen an der betreffenden Bildungseinrichtung
das Erhebungsformular UStat 1
1. bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen,
2. bei der Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung auszufüllen oder
3. bei der Bildungseinrichtung zwecks Verarbeitung durch diese gemäß Z 1 oder 2 ausgefüllt zu
hinterlegen.
(2) Die Erhebung entfällt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die schon früher zu einem Studium an
einer Bildungseinrichtung zugelassen waren.
(3) Das für die Zulassung zu einem Studium oder zu einem Fachhochschul-Studiengang zuständige
Organ hat für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und hat erforderlichenfalls
die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.
Die Bildungseinrichtung darf vorübergehend die Matrikelnummer oder das Personenkennzeichen
auf dem Erhebungsformular verwenden, um die richtige Zuordnung eines nachträglich ermittelten Ersatzkennzeichens
oder einer nachträglich bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummer sicherzustellen.
(4) Die statistischen Erhebungen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und den in § 1
genannten Bildungseinrichtungen mittels elektronischer Formulare durchzuführen. Dabei ist die von der
Bewerberin oder vom Bewerber bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer vor der Weitergabe nach
der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf ihre Gültigkeit zu
überprüfen.
(5) Bewerberinnen oder Bewerber, denen noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde,
haben an Stelle der Sozialversicherungsnummer das von der Bildungseinrichtung für sie ermittelte
Ersatzkennzeichen anzugeben.
(6) Bildungseinrichtungen, die ihren Auskunftspflichtigen für die Durchführung der statistischen Erhebungen
weder ein eigenes elektronisches Formular noch einen gebührenfreien Zugang zum Erhebungsformular
der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung stellen, haben die statistischen Erhebungen
mittels Erhebungsblättern nach dem Muster der Anlage durchzuführen und sodann die Daten für die
Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu erfassen.
(7) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht in der Lage sind, die Fragen über Vater und Mutter
(Nr. 6 bis 8) vollständig zu beantworten, haben sich zwecks ordnungsgemäßer Ausfüllung des Erhebungsformulars
mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in Verbindung zu setzen.
Datenverwendung
§ 4. (1) Die Universitäten und die Erhalter der Fachhochschul-Studiengänge, welche das elektronische
Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt
„Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln. Nach
Bestätigung der ordnungsgemäßen Übermittlung hat die Bildungseinrichtung die Daten unverzüglich zu
löschen.
(2) Jede Bildungseinrichtung darf die im Rahmen der statistischen Erhebung ermittelten Daten Studierender
ausschließlich zur Vollziehung dieser Verordnung verwenden. Eine darüber hinausgehende
Verarbeitung dieser Daten durch die Universität oder den Erhalter des Fachhochschul-Studienganges ist
unzulässig.
Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
§ 5. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über statistische Erhebungen
an den Universitäten, an der Donau-Universität Krems und bei Fachhochschul-Studiengängen
(Universitäts-Statistikverordnung – UStatVO), BGBl. II Nr. 233/1999, tritt außer Kraft.
(2) Im Wintersemester 2003 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass die Erhebungen nicht an den Universitäten
gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, sondern an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), und den Universitäten der Künste gemäß § 6
des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,
durchzuführen sind.
(3) Im Studienjahr 2003/04 dürfen Bildungseinrichtungen abweichend von § 3 Abs. 6 die ausgefüllten
Erhebungsblätter semesterweise an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermitteln.