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523_2003 AT

523. Verordnung: Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Verordnung: Statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

Auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 sowie der §§ 4 Abs. 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes

2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und BGBl. I

Nr. 71/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Statistische Erhebungen gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind ausschließlich

an den Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120), an der Donau-Universität

Krems und in Fachhochschul-Studiengängen durchzuführen. Diese werden im Folgenden als „Bildungseinrichtungen“

bezeichnet.

Erhebungsinstrument

§ 2. (1) Statistische Erhebungen auf Grund dieser Verordnung sind mittels des Erhebungsformulars

UStat 1 nach dem Muster der Anlage durchzuführen.

(2) Die Verwendung fremdsprachiger Versionen des Erhebungsformulars ist zulässig. Sie bedarf im

Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“.

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme Studierender

§ 3. (1) Bewerberinnen und Bewerber haben anlässlich der Zulassung zu einem Studium nach Maßgabe

der organisatorischen und technischen Voraussetzungen an der betreffenden Bildungseinrichtung

das Erhebungsformular UStat 1

1. bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen,

2. bei der Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung auszufüllen oder

3. bei der Bildungseinrichtung zwecks Verarbeitung durch diese gemäß Z 1 oder 2 ausgefüllt zu

hinterlegen.

(2) Die Erhebung entfällt bei Bewerberinnen und Bewerbern, die schon früher zu einem Studium an

einer Bildungseinrichtung zugelassen waren.

(3) Das für die Zulassung zu einem Studium oder zu einem Fachhochschul-Studiengang zuständige

Organ hat für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und hat erforderlichenfalls

die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.

Die Bildungseinrichtung darf vorübergehend die Matrikelnummer oder das Personenkennzeichen

auf dem Erhebungsformular verwenden, um die richtige Zuordnung eines nachträglich ermittelten Ersatzkennzeichens

oder einer nachträglich bekannt gegebenen Sozialversicherungsnummer sicherzustellen.

(4) Die statistischen Erhebungen sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und den in § 1

genannten Bildungseinrichtungen mittels elektronischer Formulare durchzuführen. Dabei ist die von der

Bewerberin oder vom Bewerber bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer vor der Weitergabe nach

der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Methode auf ihre Gültigkeit zu

überprüfen.

(5) Bewerberinnen oder Bewerber, denen noch keine Sozialversicherungsnummer zugewiesen wurde,

haben an Stelle der Sozialversicherungsnummer das von der Bildungseinrichtung für sie ermittelte

Ersatzkennzeichen anzugeben.

(6) Bildungseinrichtungen, die ihren Auskunftspflichtigen für die Durchführung der statistischen Erhebungen

weder ein eigenes elektronisches Formular noch einen gebührenfreien Zugang zum Erhebungsformular

der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung stellen, haben die statistischen Erhebungen

mittels Erhebungsblättern nach dem Muster der Anlage durchzuführen und sodann die Daten für die

Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu erfassen.

(7) Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht in der Lage sind, die Fragen über Vater und Mutter

(Nr. 6 bis 8) vollständig zu beantworten, haben sich zwecks ordnungsgemäßer Ausfüllung des Erhebungsformulars

mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in Verbindung zu setzen.

Datenverwendung

§ 4. (1) Die Universitäten und die Erhalter der Fachhochschul-Studiengänge, welche das elektronische

Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt

„Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln. Nach

Bestätigung der ordnungsgemäßen Übermittlung hat die Bildungseinrichtung die Daten unverzüglich zu

löschen.

(2) Jede Bildungseinrichtung darf die im Rahmen der statistischen Erhebung ermittelten Daten Studierender

ausschließlich zur Vollziehung dieser Verordnung verwenden. Eine darüber hinausgehende

Verarbeitung dieser Daten durch die Universität oder den Erhalter des Fachhochschul-Studienganges ist

unzulässig.

Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

§ 5. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über statistische Erhebungen

an den Universitäten, an der Donau-Universität Krems und bei Fachhochschul-Studiengängen

(Universitäts-Statistikverordnung – UStatVO), BGBl. II Nr. 233/1999, tritt außer Kraft.

(2) Im Wintersemester 2003 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass die Erhebungen nicht an den Universitäten

gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, sondern an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes

über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), und den Universitäten der Künste gemäß § 6

des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,

durchzuführen sind.

(3) Im Studienjahr 2003/04 dürfen Bildungseinrichtungen abweichend von § 3 Abs. 6 die ausgefüllten

Erhebungsblätter semesterweise an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermitteln.

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