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523_1996 AT

523. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien seinen Vorbehalt zu Art. 12

Abs. 3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 314/1980 idF BGBl. Nr. 226/1996 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 226/1996) ab 21. August 1996 für weitere fünf

Jahre verlängert.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Griechenland am 5. August 1996 den

anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1981 idF BGBl. Nr. 691/1990 zurückgezogen.

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