523_1996
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523. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 523. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
1996_523_0 523. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien seinen Vorbehalt zu Art. 12
Abs. 3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 314/1980 idF BGBl. Nr. 226/1996 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 226/1996) ab 21. August 1996 für weitere fünf
Jahre verlängert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Griechenland am 5. August 1996 den
anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 12 Abs. 2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1981 idF BGBl. Nr. 691/1990 zurückgezogen.