523. Bundesgesetz: Änderung des Qualitätsklassengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 904/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Unbeschadet Abs. 3 gelten die in der Anlage unter den KN-Codes 0201,0202,0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.
(5) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Vorschriften über die Beschaffenheit, Größenstufe, Verpackung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und
2. die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse."
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz" ersetzt durch „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz"
3. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu hören."
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. Soweit es die Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele zur Förderung des lauteren Wettbewerbs erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung vorzuschreiben,
1. daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Klasse, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind, oder andere Angaben im Sinne des § 9 anzugeben sind;
2. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der Klasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Stückzahl beziehen;
3. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen haben."
5. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich ist."
6. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung Vorschriften über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen erlassen, soweit die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Mitgliedstaaten unter bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen hiezu ermächtigen und die in § 2 Abs. 1 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen."
7 § 9 Abs. 5 lautet
„(5) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 erforderlich sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung
1. nähere Bestimmungen über die Vergabe von betrieblichen Kennummern, wie für Erzeugerbetriebe oder Packstellen, zu erlassen,
2. zur Kennzeichnung der Herkunft der Waren zulässige Ursprungsgebiete festzusetzen und
3. Muster von zur Kennzeichnung zu verwendenden Etiketten oder Banderolen oder amtliche Zeichen für Etiketten oder Banderolen festzulegen."
8. § 11 samt Überschrift lautet
„Qualitätskontrolle bei der Ein- und Ausfuhr
§ 11. (1) Einfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(2) Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Qualitätsnormen gelten und in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, ausgenommen Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 (Zollbefreiungsverordnung) und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/ 1994, Zollfreiheit gewährt wird.
(3) In einer nach § 2 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, daß auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 (Zollkodex) abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.
(4) Ausfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nach Drittländern.
(5) Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Qualitätsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle
1. durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 angeordnet ist oder
2. vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird."
9. § 12 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2) Zur Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft fachlich befähigter Organe im Sinne des Abs. 3 (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen."
10. § 12 Abs. 5 lautet
„(5) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes, danach erlassener Verordnungen oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 übertragen sind. Soweit sie auf Grund dieser Bestimmungen Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft."
11. § 12 Abs. 6 und 7 werden aufgehoben; Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(6)"
12. § 13 samt Überschrift lautet
„Einfuhrkontrolle
§ 13. (1) Die Einfuhr von Waren, die den in § 11 Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit § 16 Abs. 5 zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.
(2) Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung im Sinne des § 2 zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, daß
1. die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z18 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder an dem Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
2. die Einfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Einfuhrstellen) zulässig ist,
3. die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist."
13. §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
14. § 16 Abs. 1 lautet
„(1) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, anläßlich der Einfuhr vor Abfertigung der Ware zum freien Verkehr durch die Zollbehörde die Ware auf ihre Qualität zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen. Das Kontrollorgan ist ferner ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen."
75. § 16 Abs. 3 lautet
„(3) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß die Einfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Die Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L253 (Zollkodex-Durchführungsverordnung). Sie ist den Beförderungspapieren beizugeben."
16. § 16 Abs. 4 lautet
„(4) Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr nicht gegeben sind, so hat es die beanstandeten Mängel dem Anmelder schriftlich anzuzeigen. Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder hat das Kontrollorgan gemäß Abs. 3 vorzugehen."
17 § 16 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt
„(5) Erfolgt keine normgerechte Nachbesserung, so hat das Kontrollorgan ein Beanstandungsprotokoll unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, aus dem hervorgeht, daß die Ware nicht in Verkehr gebracht werden darf. Die Einfuhr ist nur dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(6) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung anzuordnen, daß
1. im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
2. auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann."
18. § 17 wird aufgehoben
19. § 18 samt Überschrift lautet
„Ausfuhrkontrolle
§ 18. (1) Die Ausfuhrkontrolle hat der Inhaber des ausführenden Betriebes zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.
(2) Die Ausfuhrkontrolle hat entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe zu erfolgen.
(3) Der Antragsteller hat dem Kontrollorgan jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen. Das Kontrollorgan ist auch berechtigt, Proben zur Kost unentgeltlich zu entnehmen.
(4) Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.
(5) Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die für die Ausfuhr bestimmten Waren den in § 11 Abs. 1 genannten Bestimmungen entsprechen, so hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung) auszustellen. Sie ist den Frachtpapieren anzuschließen.
(6) Ergibt die Kontrolle, daß die Ware nicht im Sinne des Abs. 5 entspricht, hat das Kontrollorgan gemäß § 16 Abs. 4 und 5 vorzugehen."
20. § 19 wird aufgehoben.
21. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 hat derjenige, der die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung beantragt, eine Kontrollgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Kontrollgebühr kann durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung auf die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 1 sowie der Einfuhrkontrolle ausgedehnt werden, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften dem nicht entgegenstehen."
22. § 21 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Soweit nicht die Bestimmungen über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr anzuwenden sind, sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der danach erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig (Inlandskontrolle).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen, daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Soweit im Bereich der Länder fachlich befähigte Organe bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden. Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden im Sirine des § 9 Abs. 3 können sich die Bezirksverwaltungsbehörden auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen."
23. In § 21 Abs. 4 wird der Ausdruck „Das Bundesministerium" ersetzt durch „Der Bundesminister"
24. In § 21 Abs. 5 wird der Ausdruck „das Bundesministerium" ersetzt durch „der Bundesminister"
25. § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Ergibt die Kontrolle, daß die Waren den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan, unbeschadet § 26, die beanstandeten Mängel dem Verfügungsberechtigten oder dessen Vertreter schriftlich anzuzeigen. Sorgt dieser daraufhin für keine normgerechte Nachbesserung, hat das Kontrollorgan ein Beanstandungsprotokoll auszustellen, aus dem hervorgeht, daß die Waren nicht in Verkehr gebracht werden dürfen."
26. Nach § 21 wird folgender § 21 a samt Überschrift eingefügt
„Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht
§ 21a. (1) Zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(2) Zentrale Kontrollstelle oder Zentralstelle der Kontrolldienste im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(3) Soweit in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaften oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die in Abs. 1 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie Daten zu übermitteln."
27 Nach § 22 wird nach der Überschrift des Abschnitts C folgender § 22a samt Überschrift eingefügt
„Besondere Untersuchungen
§ 22a. Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung
1. fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
2. die anzuwendenden Untersuchungsverfahren festzulegen."
28. In § 23 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „das Bundesministerium" ersetzt durch „den Bundesminister"
29. § 23 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Sie entfällt in den Fällen gemäß § 16 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 6 oder, wenn sie den Betrag von 200 S nicht übersteigt."
30. In § 25a erhält Abs. 4 die Bezeichnung „(5)"; § 25 Abs. 4 lautet
„(4) Für die Überprüfung gemäß Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten, deren Höhe gemäß § 20 Abs. 2 festzulegen ist."
31. § 26 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Wer Waren entgegen
1. §§ 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
2. § 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,
3. § 11 Abs. 2 einführt oder
4. § 11 Abs.5 Z1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. als Betriebsinhaber den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 oder des § 22 zuwiderhandelt,
2. Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz und § 9 Abs. 6 zweiter Satz nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
3. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 25a und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht."
32. In § 26 erhalten die Abs. 3 und 4 die Bezeichnung „(4)" und „(5)"; § 26 Abs. 3 lautet
„(3) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 2 oder § 2a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt."
33. In § 26 erhält Abs. 5 die Bezeichnung „(6)"; in § 26 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 4" ersetzt durch „Abs. 5"
34. In § 27 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb" ersetzt durch „des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 227/1993 und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994"
35. In § 27 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „§§ 32 bis 37" ersetzt durch „§§ 32, 33 und 35 bis 37"
36. § 28 Z 2 lautet
„2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jedoch hinsichtlich der §§ 11 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 2, 20 und 25a Abs. 4 auch mit dem Bundesminister für Finanzen."
37. Die Anlage lautet
„Anlage
Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 2 sind die unter den folgenden KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256, angeführten Waren