523. Bundesgesetz: Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz 1994
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992 wird wie folgt geändert
1. Im § 37 Abs. 2 wird, am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Z 5 angefügt
„5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522."
2. Im § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vetrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird."
3. Der § 56 Abs. 2 lautet
„(2) Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen der ihnen unterstellten Beamten, die nicht Soldaten sind, haben
1. Soldaten, die mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, die Stellung der Dienstbehörde nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und
2. Soldaten, die mit der Funktion eines Einheitskommandanten nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 betraut sind, das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen.
Das Recht der Dienstbehörde zur Erlassung von Disziplinarverfügungen steht den Organen nach Z 1 nur insoweit zu, als das Organ nach Z 2 an dieser Erlassung verhindert ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 unberührt."
4. Im § 68 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Der § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 6 und der § 56 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft."
Artikel II
Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1994, wird wie folgt geändert
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz werden durch eine Dienstenthebung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, dem Grunde nach nicht berührt."
2. Der § 13 Abs. 2 Z 6 lautet: „6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994."
3. Im § 54 wird vor Abs. 2 folgender Abs: 1 c eingefügt
„(1 c) Der § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und der § 55 Abs. 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft."
3 a. Im § 54 wird nach dem Abs. 2 a folgender Abs. 2 b eingefügt
„(2 b) § 55 Abs. 11 und 12 treten mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft."
4. Der § 55 Abs. 11 und 12 entfällt.
5. Der § 55 Abs. 13 lautet
„(13) Eine Treueprämie nach § 9 tritt hinsichtlich des § 5 Abs. 4 Z 2 des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, an die Stelle einer Überbrückungshilfe nach § 8 HGG."
6. Im § 56 Z 1 entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen"
Artikel III
Das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen, BGBl. Nr. 361/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1990, wird wie folgt geändert
1 Der § 13 Abs. 1 Z 2 lautet: „2. wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden."
2. Im § 15 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Der Ausschluß von der Verleihung einer Wehrdienst-Auszeichnung nach § 13 gilt auch für Personen, die wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294, mit einer anderen Disziplinarstrafe als
einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden."
3. Im § 17 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1 a und 1 b eingefügt
„(1 a) Der § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1990 ist mit 27. Juni 1990 in Kraft getreten.
(1 b) Der § 13 Abs. 1 und der § 15 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft."
Artikel IV
Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 628/1991, wird wie folgt geändert
1. Der § 4 lautet
„§ 4. Für die Ahndung von Pflichtverletzungen, die während der Dienstverwendung in einer nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 17.3/ 1965 gebildeten Einheit von Soldaten begangen worden sind, ist das Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, mit folgenden Maßgaben anzuwenden
1. Disziplinarvorgesetzter ist
a) der Vorgesetzte dieser Einheit, soweit für die in der Einheit verwendeten Soldaten nicht ein Disziplinarvorgesetzter innerhalb dieser Einheit zuständig ist, und
b) hinsichtlich des Vorgesetzten dieser Einheit der Bundesminister für Landesverteidigung.
Erweist sich auf Grund der besonderen Umstände des Einsatzes oder der örtlichen Verhältnisse eine von der lit. a abweichende Regelung als notwendig, so kann der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung einen oder mehrere Disziplinarvorgesetzte bestimmen. Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen. Für die mit einer solchen Verordnung bestimmten Disziplinarvorgesetzten ist der Bundesminister für Landesverteidigung Disziplinarvorgesetzter.
2. Die Zuständigkeit im Kommissionsverfahren bleibt von der Dienstverwendung in der entsendeten Einheit unberührt.
3. Die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Geldstrafe umfaßt a) für Soldaten, die Präsenzdienst leisten, die Geldleistung nach § 3 Abs. 2, ausgenommen den Familienzuschlag des Grundbetrages, und
b) für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Dienstbezüge nach § 51 HDG 1994, ausgenommen die Haushaltszulage, und die Auslandseinsatzzulage. 4. Die Geldbuße, die Geldstrafe und der vom Bestraften zu leistende Kostenbeitrag sind bei Bedarf auch durch Abzug von den für den jeweiligen Monat gebührenden Bezügen nach Z 3 einschließlich des Familienzuschlages zum Grundbetrag und der Haushaltszulage zu vollstrecken."
2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt
„§ 6 a. § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft."
Artikel V
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 389/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 139 wird die Zitierung „des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294," durch die Zitierung „des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522," ersetzt.
2. In den §§ 142 und 151 wird die Zitierung „des Heeresdisziplinargesetzes 1985" jeweils durch die Zitierung „des Heeresdisziplinargesetzes 1994" ersetzt.
3. Im § 246 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Die §§ 139, 142 und 151, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft." •
Artikel VI
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 507/ 1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 75 Abs. 4 wird die Zitierung „des § 80 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294," durch die Zitierung „der §§ 80 bis 83 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522," ersetzt.
2. In den §§ 78 Abs. 5 und 85 d Abs. 3 wird die Zitierung „des Heeresdisziplinargesetzes 1985" jeweils durch die Zitierung „des Heeresdisziplinargesetzes 1994" ersetzt.
3. Im § 90 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 75 Abs. 4, § 78 Abs. 5 und § 85 d Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft."
Artikel VII
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 43 zweiter Satz wird die Zitierung „dem Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294," durch die Zitierung „dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522," ersetzt.
2. Der bisherige § 45 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft."