523. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 341/1993, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 1 lit. a lautet
,,a) durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der vier folgenden Formen
1. Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;
2. Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;
3. Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;
4. Besitz einer Urkunde über den Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Fachhochschule."
2. § 7 Abs. 1 lit. c entfällt.
3. § 7 Abs. 3 vierter Satz lautet
„Die Bewerbungen müssen vollständig — mit Ausnahme eines zwingend verspäteten Nachweises der besonderen Hochschulreife (Abs. 1 lit. b) — bei Studienbeginn im Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der gewählten Universität eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar."
4. § 14 Abs. 4 lautet
„(4) Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden Studienrichtung es erfordert, haben die Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung oder Ergänzungsprüfungen gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen. Sofern diese Prüfungen nicht rechtzeitig abgelegt wurden, sind weitere Semester nicht in das Studium einzurechnen. Der Studierende darf überdies nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden. Auf diese Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam zu machen."
5. Dem § 14 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt
„In den Studien, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung oder Berufsausbildung vermitteln, darf eine Gesamtstudienzeit von sechs Semestern jedoch nicht unterschritten werden."
6. Dem §26 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) An den Kunsthochschulen ist das Abteilungskollegium und an der Akademie der bildenden Künste das Akademiekollegium das gemäß Abs. 3, 4 und 7 zuständige Kollegialorgan."
7. Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Kandidatinnen sind akademische Grade in der weiblichen Form zu verleihen."
8. § 35 Abs. 1 lautet
„(1) Die Diplomgrade haben „Magister. . ." beziehungsweise „Magistra. . ." oder „Lizentiat. . ." oder „Diplom-..." mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten."
9. § 36 Abs. 1 lautet
„(1) Die Doktorgrade haben „Doktor. . ." beziehungsweise „Doktorin. . ." mit einem die Hochschulstudienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten."
10. Dem §45 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt
„(16) Der § 7 Abs. 1 und 3, der § 14 Abs. 4 und 8, der § 26 Abs. 12, der § 34 Abs. 6, der § 35 Abs. 1, der § 36 Abs. 1 sowie der § 45 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(17) Absolventinnen, denen akademische Grade vor dem 1. Oktober 1993 in männlicher Form verliehen worden sind, dürfen diese in der weiblichen Form führen. Auf Antrag ist ihnen der akademische Grad in der Verleihungsurkunde entsprechend zu ändern."