523. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 302 Wiener Nordrand Straße und der B 8 Wagramer Straße im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 302
Wiener Nordrand Straße wird im Bereich der Stadt
Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 8,690 der A 23 Südost Tangente Wien im
Bereich der Anschlußstelle Hirschstetten mit ihren
Zu- und Abfahrtsstraßen von und zur Hirschstettner
Straße, führt von dort westlich der Süßenbrunner
Straße kreuzt die Breitenleer Straße und den
Rautenweg und endet nach Unterführung der
Bahnlinie der ÖBB Wien Süd—Laa an der Thaya an
der unter Punkt 2 festgelegten Trasse der B 8
Wagramer Straße.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 8
Wagramer Straße wird im Bereich der Stadt Wien
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 9,82 und bindet bei km 10,282 (alt)/10,292
(neu) wieder in den Bestand ein.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu
herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich
der Anschlußstelle Hirschstetten mit ihren Zu- und
Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie beim
Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28)
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
vom 27. April 1988, BGBl. Nr. 235, von
km 8,690 bis km 8,995 abgeändert.