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523_1990 AT

523. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 302 Wiener Nordrand Straße und der B 8 Wagramer Straße im Bereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 302 Wiener Nordrand Straße und der B 8 Wagramer Straße im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 302

Wiener Nordrand Straße wird im Bereich der Stadt

Wien wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 8,690 der A 23 Südost Tangente Wien im

Bereich der Anschlußstelle Hirschstetten mit ihren

Zu- und Abfahrtsstraßen von und zur Hirschstettner

Straße, führt von dort westlich der Süßenbrunner

Straße kreuzt die Breitenleer Straße und den

Rautenweg und endet nach Unterführung der

Bahnlinie der ÖBB Wien Süd—Laa an der Thaya an

der unter Punkt 2 festgelegten Trasse der B 8

Wagramer Straße.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 8

Wagramer Straße wird im Bereich der Stadt Wien

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 9,82 und bindet bei km 10,282 (alt)/10,292

(neu) wieder in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu

herzustellenden Straßenabschnitte einschließlich

der Anschlußstelle Hirschstetten mit ihren Zu- und

Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie beim

Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28)

aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2000

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

vom 27. April 1988, BGBl. Nr. 235, von

km 8,690 bis km 8,995 abgeändert.

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