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523_1989 AT

523. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats

hat Schweden am 28. März 1989 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen

über die Anerkennung und Vollstreckung

von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder

und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 337/1989) hinterlegt.

Schweden hat anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

„Gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und

17 des Übereinkommens behält sich Schweden das

Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in

einem der beiden Artikel erfaßten Fällen die

Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen

aus den in Artikel 10 vorgesehenen

Gründen zu versagen.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20

Absatz 2 erklärt Schweden, daß Abkommen zwischen

den Nordischen Staaten über die Anerkennung

und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen

für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle

dieses Übereinkommens angewendet werden.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 wird

das „Ministry of Foreign Affairs, P.O.Box 16121,

S-10323 Stockholm" als zentrale Behörde bestimmt."

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