523. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats
hat Schweden am 28. März 1989 seine
Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.
Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 337/1989) hinterlegt.
Schweden hat anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde nachstehenden Vorbehalt erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
„Gemäß den Bestimmungen der Artikel 27 und
17 des Übereinkommens behält sich Schweden das
Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder in
einem der beiden Artikel erfaßten Fällen die
Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen
aus den in Artikel 10 vorgesehenen
Gründen zu versagen.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20
Absatz 2 erklärt Schweden, daß Abkommen zwischen
den Nordischen Staaten über die Anerkennung
und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen
für Kinder zwischen diesen Staaten anstelle
dieses Übereinkommens angewendet werden.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 wird
das „Ministry of Foreign Affairs, P.O.Box 16121,
S-10323 Stockholm" als zentrale Behörde bestimmt."