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523_1988 AT

523. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Gaspoltshofen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Gaspoltshofen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 135 Gallspacher Straße

von km 13,46 (alt) bis km 13,58 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 24. Jänner 1984, BGBl. Nr. 57, bestimmten —

Abschnitt „Gaspoltshofen" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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