523_1988
AT
523. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Gaspoltshofen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 523. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Gaspoltshofen
1988_523_0 523. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinde Gaspoltshofen
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 135 Gallspacher Straße
von km 13,46 (alt) bis km 13,58 (alt) wird, soweit
er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 24. Jänner 1984, BGBl. Nr. 57, bestimmten —
Abschnitt „Gaspoltshofen" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.