523. Bundesgesetz: Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die
Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.
§ 2. (1) Wer eine der im § 1 genannten Berufsprüfungen
nach den im Zeitpunkt der Ablegung
geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine
andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im
Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen,
daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet
werde. In diesem Fall ist nur noch eine
mündliche Ergänzungsprüfung über die im § 4
angeführten Gegenstände abzulegen.
(2) Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung
oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden
und kann er sie auch nicht mehr wiederholen,
so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unzulässig.
§ 3. (1) Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung
gemäß § 2 gelten sinngemäß die Bestim-
mungen über die Zulassung zu der betreffenden
Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu
deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über
das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie
über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.
(2) Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist
nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat,
Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter
ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche
Zuständigkeit zur Entscheidung über die
Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem
Wohnsitz des Prüfungswerbers.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung
sind das Zeugnis über die bestandene
andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis
sowie der Beleg über die Einzahlung der
Prüfungsgebühr beizuschließen.
§ 4. Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für
einen Prüfungswerber,
1. der die Notariatsprüfung bestanden hat und
die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte
sowie Kostenrecht (§ 20 Abs. 1 Z 4 RAPG);
2. der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat
und die Notariatsprüfung ablegen will
notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und
Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des
Tarifrechts; Vorschriften über die Amtsführung der
Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6
sowie Abs. 2 Z 6 NPG);
3. der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung
bestanden hat und die Richteramtsprüfung
ablegen will
die Verfassung und die innere Einrichtung der
Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen
der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz; das Dienstrecht der Richter unter
Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts
der anderen Bundesbediensteten; Verfahrensleitung
und Verhandlungsführung durch den Richter
sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen
(§ 16 Abs. 4 Z 5, 7 und 8 RDG).
4. der die Richteramtsprüfung bestanden hat und
a) die Notariatsprüfung ablegen will
notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und
Standesrecht der Notare sowie Grundzüge
des Tarifrechts; Abgabenrecht unter besonderer
Berücksichtigung der Gebühren- und
Verkehrssteuern, einschließlich Finanzstrafrecht
und Verfahrensrecht; Vorschriften über
die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht;
Pflichten des Notars als Unternehmer,
insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des
Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung
(§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6 sowie
Abs. 2 Z 4, 6 und 7 NPG);
b) die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will
Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte
sowie Kostenrecht; Abgabenrecht einschließlich
Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;
Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer,
insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet
des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung
(§ 20 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2
Z 4 und 6 RAPG).
§ 5. (1) Will ein Ordentlicher Universitätsprofessor,
ein Außerordentlicher Universitätsprofessor
oder ein Universitätsdozent einer inländischen Universität
(Fakultät) mit einer Lehrbefugnis für ein
Fach, das einem der im § 20 NPG, § 20 RAPG oder
§ 16 Abs. 4 RDG angeführten Gegenstände im
wesentlichen entspricht, die Notariats-, die Rechtsanwalts-
oder die Richteramtsprüfung ablegen, so
ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der
schriftlichen und der mündlichen Prüfung über diejenigen
Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis
hat, zu befreien.
(2) Im übrigen sind die Bestimmungen für die
jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden,
daß anstelle von Teilprüfungen nur eine
einheitliche Prüfung abzuhalten ist und § 3 Abs. 1
letzter Satzteil sowie Abs. 2 und § 6 Abs. 2 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß gelten. Dem Antrag auf
Zulassung zur Prüfung ist auch der Nachweis über
die Lehrbefugnis beizuschließen.
§ 6. (1) Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für
die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat
abzulegen. Der § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt
werden. Im übrigen sind auf sie die für die
betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen
mit Ausnahme solcher über die Ablegung in
Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt
insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen
und Gebühren für die Prüfung.
§ 7. Wurde die Ergänzungsprüfung bestanden,
so gilt auch die betreffende Berufsprüfung als
bestanden.
Artikel II
Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 71/1986, wird wie folgt geändert
Der Abs. 1 des § 28 hat zu lauten
„Rechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des
Richteramts befähigte Personen und Beamte der
Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung
abgelegt haben, bedürfen, wenn sie in einem
Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der
ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung
durch einen Rechtsanwalt."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
Art. I § 6 Abs. 2 letzter Satz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, betraut.