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523_1987 AT

523. Bundesgesetz: Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Bundesgesetz: Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz — BARG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die

Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.

§ 2. (1) Wer eine der im § 1 genannten Berufsprüfungen

nach den im Zeitpunkt der Ablegung

geltenden Bestimmungen bestanden hat und eine

andere dieser Prüfungen ablegen will, kann im

Antrag auf Zulassung zu dieser Prüfung verlangen,

daß die bereits bestandene Berufsprüfung angerechnet

werde. In diesem Fall ist nur noch eine

mündliche Ergänzungsprüfung über die im § 4

angeführten Gegenstände abzulegen.

(2) Hat der Prüfungswerber die andere Berufsprüfung

oder Teilprüfungen derselben nicht bestanden

und kann er sie auch nicht mehr wiederholen,

so ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unzulässig.

§ 3. (1) Für die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung

gemäß § 2 gelten sinngemäß die Bestim-

mungen über die Zulassung zu der betreffenden

Berufsprüfung beziehungsweise gegebenenfalls zu

deren erster Teilprüfung, ausgenommen jene über

das Ausmaß der praktischen Verwendung sowie

über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen.

(2) Für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung ist

nicht erforderlich, daß der Prüfungswerber Notariatskandidat,

Rechtsanwaltsanwärter oder Richteramtsanwärter

ist. In diesem Fall richtet sich die örtliche

Zuständigkeit zur Entscheidung über die

Zulassung zur Ergänzungsprüfung nach dem

Wohnsitz des Prüfungswerbers.

(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung

sind das Zeugnis über die bestandene

andere Berufsprüfung, der Staatsbürgerschaftsnachweis

sowie der Beleg über die Einzahlung der

Prüfungsgebühr beizuschließen.

§ 4. Gegenstand der Ergänzungsprüfung sind für

einen Prüfungswerber,

1. der die Notariatsprüfung bestanden hat und

die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will

Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte

sowie Kostenrecht (§ 20 Abs. 1 Z 4 RAPG);

2. der die Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat

und die Notariatsprüfung ablegen will

notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und

Standesrecht der Notare sowie Grundzüge des

Tarifrechts; Vorschriften über die Amtsführung der

Notare sowie Tarifrecht (§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6

sowie Abs. 2 Z 6 NPG);

3. der die Notariats- oder die Rechtsanwaltsprüfung

bestanden hat und die Richteramtsprüfung

ablegen will

die Verfassung und die innere Einrichtung der

Gerichte einschließlich der wichtigsten Bestimmungen

der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz; das Dienstrecht der Richter unter

Berücksichtigung der Grundzüge des Dienstrechts

der anderen Bundesbediensteten; Verfahrensleitung

und Verhandlungsführung durch den Richter

sowie Gestaltung richterlicher Entscheidungen

(§ 16 Abs. 4 Z 5, 7 und 8 RDG).

4. der die Richteramtsprüfung bestanden hat und

a) die Notariatsprüfung ablegen will

notarielles Beurkundungsrecht; Berufs- und

Standesrecht der Notare sowie Grundzüge

des Tarifrechts; Abgabenrecht unter besonderer

Berücksichtigung der Gebühren- und

Verkehrssteuern, einschließlich Finanzstrafrecht

und Verfahrensrecht; Vorschriften über

die Amtsführung der Notare sowie Tarifrecht;

Pflichten des Notars als Unternehmer,

insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet des

Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung

(§ 20 Abs. 1 Z 3 und 6 sowie

Abs. 2 Z 4, 6 und 7 NPG);

b) die Rechtsanwaltsprüfung ablegen will

Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte

sowie Kostenrecht; Abgabenrecht einschließlich

Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;

Pflichten des Rechtsanwalts als Unternehmer,

insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet

des Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung

(§ 20 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 2

Z 4 und 6 RAPG).

§ 5. (1) Will ein Ordentlicher Universitätsprofessor,

ein Außerordentlicher Universitätsprofessor

oder ein Universitätsdozent einer inländischen Universität

(Fakultät) mit einer Lehrbefugnis für ein

Fach, das einem der im § 20 NPG, § 20 RAPG oder

§ 16 Abs. 4 RDG angeführten Gegenstände im

wesentlichen entspricht, die Notariats-, die Rechtsanwalts-

oder die Richteramtsprüfung ablegen, so

ist er auf seinen Antrag von der Ablegung der

schriftlichen und der mündlichen Prüfung über diejenigen

Gegenstände, für die er die Lehrbefugnis

hat, zu befreien.

(2) Im übrigen sind die Bestimmungen für die

jeweilige Berufsprüfung mit der Maßgabe anzuwenden,

daß anstelle von Teilprüfungen nur eine

einheitliche Prüfung abzuhalten ist und § 3 Abs. 1

letzter Satzteil sowie Abs. 2 und § 6 Abs. 2 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß gelten. Dem Antrag auf

Zulassung zur Prüfung ist auch der Nachweis über

die Lehrbefugnis beizuschließen.

§ 6. (1) Die Ergänzungsprüfung ist vor dem für

die betreffende Berufsprüfung zuständigen Prüfungssenat

abzulegen. Der § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Ergänzungsprüfung darf nur einmal wiederholt

werden. Im übrigen sind auf sie die für die

betreffende Berufsprüfung geltenden Bestimmungen

mit Ausnahme solcher über die Ablegung in

Teilprüfungen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt

insbesondere auch hinsichtlich der Vergütungen

und Gebühren für die Prüfung.

§ 7. Wurde die Ergänzungsprüfung bestanden,

so gilt auch die betreffende Berufsprüfung als

bestanden.

Artikel II

Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 71/1986, wird wie folgt geändert

Der Abs. 1 des § 28 hat zu lauten

„Rechtsanwälte, Notare, zur Ausübung des

Richteramts befähigte Personen und Beamte der

Finanzprokuratur, die die Rechtsanwaltsprüfung

abgelegt haben, bedürfen, wenn sie in einem

Rechtsstreit als Partei einschreiten, weder in der

ersten noch in einer höheren Instanz der Vertretung

durch einen Rechtsanwalt."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

Art. I § 6 Abs. 2 letzter Satz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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