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523_1985 AT

523. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften,

BGBl. Nr. 140/1978, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 322/1982 wird

wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt unbeschadet der Abs. 5 und 6 die vollständige

Ablegung der ersten Diplomprüfung voraus."

2. § 5 Abs. 2 Z 9 und 10 lauten

„9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl

des ordentlichen Hörers

a) Kirchenrecht,

b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,

c) Finanzrecht,

d) Wirtschaftsrecht,

e) Ausgewählte Gebiete des besonderen

Verwaltungsrechtes,

f) Europarecht einschließlich des Rechtes

supranationaler Organisationen;

10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach

Wahl des ordentlichen Hörers

a) Volkswirtschaftslehre und -politik,

b) Finanzwissenschaften,

c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,

d) Psychologie für Juristen,

e) Politikwissenschaft,

f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte

der Neuzeit."

3. § 5 Abs. 2 Z 11 entfällt.

4. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 2 Z 1, 4,

5 und 6 genannten Fächern haben aus einem

schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zu

bestehen. Die übrigen Teilprüfungen sind mündlich

abzuhalten. Die zuständige akademische Behörde

kann in diesen Fächern aus pädagogischen Gründen

anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung

einer Prüfung vorschreiben."

5. § 5 Abs. 6 lautet

„(6) Der Studienplan hat eine Empfehlung zu

enthalten, welche Teilprüfungen der Kandidat erst

nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer

die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender

Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen

soll. Aus pädagogischen Gründen kann die zuständige

akademische Behörde jedoch anstelle dieser

Empfehlung anordnen, welche Teilprüfungen der

Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung

bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse

nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung

ablegen darf. Im Rahmen dieser Empfehlung

oder Anordnung jst eine Abweichung von § 9

Abs. 2 zulässig."

6. Der bisherige Abs. 6 des § 5 ist als Abs. 7 zu

bezeichnen.

7. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Die Diplomarbeit kann frühestens ab

Beginn des vierten Semesters des zweiten Studienabschnittes

angefertigt werden."

8. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium

ist die Ablegung der zweiten

Diplomprüfung nach diesem Bundesgesetz oder

der Abschluß des Studiums nach der Juristischen

Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl.

Nr. 164/1945, beziehungsweise dem Bundesgesetz

über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts-

und staatswissenschaftlichen Studien, BGBl.

Nr. 281/1972."

9. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag

des Kandidaten einem der nachstehenden

Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der

Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß § 23

Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975, vertreten ist

1. den Fächern

a) Römisches Recht,

b) Rechtsgeschichte;

2. den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 8, 9 lit. a, c, d und f

sowie 10 lit. e genannten Fächern;

3. den Fächern

a) Rechtsvergleichung aus den in § 5 Abs. 2

Z 1 bis 6, 8, 9 lit. c und d genannten

Fächern,

b) Rechtsphilosophie,

c) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,

d) Rechtssoziologie.

Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des

Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung

für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach

außer Betracht."

10. § 15 Z 1 lautet

„1. die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten vom 3. September

1945, StGBl. Nr. 164, über die juristische

Studien- und Staatsprüfungsordnung,".

11. § 16 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. staatswissenschaftliche Staatsprüfung als

Teilprüfungen aus den in § 5 Abs. 2 Z 5, 6, 7,

9 lit. c und d sowie Z 10 lit. a und b genannten

Fächern anzuerkennen, sofern die staatswissenschaftliche

Staatsprüfung als zeitlich

zweite Staatsprüfung abgelegt wurde."

12. § 18 lautet

„Sonderbestimmungen für Ausländer

§ 18. (1) Ausländische Studierende sind berechtigt,

anstelle der in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8 und 9 lit. c

bis e genannten Prüfungsfächer die Kenntnisse

über diese Fachgebiete im Recht ihres Staates nachzuweisen,

wenn entsprechende Lehrveranstaltungen

an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät jener

österreichischen Universität regelmäßig angeboten

werden, an der diese ausländischen Studierenden

inskribiert sind.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Studienplan

kann die Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus

den in Abs. 1 genannten Fachgebieten, die Ablegung

von schriftlichen und mündlichen Prüfungen

sowie von Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten

(Prüfungsfächern) sowie die Abfassung von

Diplomarbeiten und Dissertationen in der entsprechenden

Sprache vorsehen, wenn dies pädagogisch

bzw. wissenschaftlich gerechtfertigt oder wenn der

Bedarf für diese Art der rechtswissenschaftlichen

Berufsvorbildung gegeben ist."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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