523. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften,
BGBl. Nr. 140/1978, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 322/1982 wird
wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt unbeschadet der Abs. 5 und 6 die vollständige
Ablegung der ersten Diplomprüfung voraus."
2. § 5 Abs. 2 Z 9 und 10 lauten
„9. eines der nachstehenden Fächer nach Wahl
des ordentlichen Hörers
a) Kirchenrecht,
b) Grundzüge fremder Privatrechtssysteme,
c) Finanzrecht,
d) Wirtschaftsrecht,
e) Ausgewählte Gebiete des besonderen
Verwaltungsrechtes,
f) Europarecht einschließlich des Rechtes
supranationaler Organisationen;
10. ein weiteres der nachstehenden Fächer nach
Wahl des ordentlichen Hörers
a) Volkswirtschaftslehre und -politik,
b) Finanzwissenschaften,
c) Angewandte Statistik und Datenverarbeitung,
d) Psychologie für Juristen,
e) Politikwissenschaft,
f) Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte
der Neuzeit."
3. § 5 Abs. 2 Z 11 entfällt.
4. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die Teilprüfungen aus den in Abs. 2 Z 1, 4,
5 und 6 genannten Fächern haben aus einem
schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil zu
bestehen. Die übrigen Teilprüfungen sind mündlich
abzuhalten. Die zuständige akademische Behörde
kann in diesen Fächern aus pädagogischen Gründen
anstelle der mündlichen die schriftliche Abhaltung
einer Prüfung vorschreiben."
5. § 5 Abs. 6 lautet
„(6) Der Studienplan hat eine Empfehlung zu
enthalten, welche Teilprüfungen der Kandidat erst
nach erfolgreicher Ablegung bestimmter anderer
die notwendigen Vorkenntnisse nachweisender
Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung ablegen
soll. Aus pädagogischen Gründen kann die zuständige
akademische Behörde jedoch anstelle dieser
Empfehlung anordnen, welche Teilprüfungen der
Kandidat erst nach erfolgreicher Ablegung
bestimmter anderer die notwendigen Vorkenntnisse
nachweisender Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung
ablegen darf. Im Rahmen dieser Empfehlung
oder Anordnung jst eine Abweichung von § 9
Abs. 2 zulässig."
6. Der bisherige Abs. 6 des § 5 ist als Abs. 7 zu
bezeichnen.
7. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Die Diplomarbeit kann frühestens ab
Beginn des vierten Semesters des zweiten Studienabschnittes
angefertigt werden."
8. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium
ist die Ablegung der zweiten
Diplomprüfung nach diesem Bundesgesetz oder
der Abschluß des Studiums nach der Juristischen
Studien- und Staatsprüfungsordnung, StGBl.
Nr. 164/1945, beziehungsweise dem Bundesgesetz
über die Ablegung von Staatsprüfungen der rechts-
und staatswissenschaftlichen Studien, BGBl.
Nr. 281/1972."
9. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Das Thema der Dissertation ist auf Vorschlag
des Kandidaten einem der nachstehenden
Fächer zu entnehmen, sofern dieses Fach an der
Fakultät durch einen Universitätslehrer gemäß § 23
Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975, vertreten ist
1. den Fächern
a) Römisches Recht,
b) Rechtsgeschichte;
2. den in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 8, 9 lit. a, c, d und f
sowie 10 lit. e genannten Fächern;
3. den Fächern
a) Rechtsvergleichung aus den in § 5 Abs. 2
Z 1 bis 6, 8, 9 lit. c und d genannten
Fächern,
b) Rechtsphilosophie,
c) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
d) Rechtssoziologie.
Sofern das gewählte Fach auf die Grundzüge des
Fachgebietes beschränkt ist, bleibt diese Beschränkung
für den Fall der Wahl dieses Faches als Dissertationsfach
außer Betracht."
10. § 15 Z 1 lautet
„1. die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten vom 3. September
1945, StGBl. Nr. 164, über die juristische
Studien- und Staatsprüfungsordnung,".
11. § 16 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. staatswissenschaftliche Staatsprüfung als
Teilprüfungen aus den in § 5 Abs. 2 Z 5, 6, 7,
9 lit. c und d sowie Z 10 lit. a und b genannten
Fächern anzuerkennen, sofern die staatswissenschaftliche
Staatsprüfung als zeitlich
zweite Staatsprüfung abgelegt wurde."
12. § 18 lautet
„Sonderbestimmungen für Ausländer
§ 18. (1) Ausländische Studierende sind berechtigt,
anstelle der in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 6, 8 und 9 lit. c
bis e genannten Prüfungsfächer die Kenntnisse
über diese Fachgebiete im Recht ihres Staates nachzuweisen,
wenn entsprechende Lehrveranstaltungen
an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät jener
österreichischen Universität regelmäßig angeboten
werden, an der diese ausländischen Studierenden
inskribiert sind.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Studienplan
kann die Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus
den in Abs. 1 genannten Fachgebieten, die Ablegung
von schriftlichen und mündlichen Prüfungen
sowie von Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten
(Prüfungsfächern) sowie die Abfassung von
Diplomarbeiten und Dissertationen in der entsprechenden
Sprache vorsehen, wenn dies pädagogisch
bzw. wissenschaftlich gerechtfertigt oder wenn der
Bedarf für diese Art der rechtswissenschaftlichen
Berufsvorbildung gegeben ist."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.