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523_1984 AT

523. Erweiterung des Anhanges (Annex I) zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen sowie Änderungen und Ergänzungen der GATT-Liste XXXII

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Erweiterung des Anhanges (Annex I) zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen sowie Änderungen und Ergänzungen der GATT-Liste XXXII — Österreich (Annex U)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

An den

Generaldirektor des

Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens

Genf

Unter Bezugnahme auf die

gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens

über den Handel mit

Zivilluftfahrzeugen durchgeführten

Verhandlungen wird die

Annahme der am 6. Oktober

1983 beschlossenen Erweiterung

des Anhanges zum Übereinkommen

(Annex I) sowie die Änderung

und Ergänzung der dem

Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

angeschlossenen

GATT-Liste XXXII — Österreich

(Annex II) notifiziert.

Genehmigen Sie, sehr geehrter

Herr Generaldirektor, den Ausdruck

meiner vorzüglichen

Hochachtung.

Beilagen

Annex I

GATT-ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DEN HANDEL MIT

ZIVILLUFTFAHRZEUGEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 276/1980

Erweiterung des Anhanges zum

Übereinkommen über den Handel

mit Zivilluftfahrzeugen

Beschluß vom 22. März 1984

Das Komitee über den Handel

mit Zivilluftfahrzeugen hat

IN KENNTNISNAHME, daß

die Unterzeichner gemäß Artikel

9.5.1 des Übereinkommens hinsichtlich

einer Erweiterung des

Anhanges zum Übereinkommen,

welche die Ergebnisse der Verhandlungen

zwischen den Unterzeichnern

gemäß Artikel 8.3 des

Übereinkommens wiedergibt,

übereingekommen sind;

IN BEKRÄFTIGUNG des

Einverständnisses, daß die Erweiterung

des Anhanges zum Übereinkommen,

wie er diesem

Beschluß beigefügt ist, für alle

Unterzeichner des Übereinkommens

mit 1. Jänner 1985 in Kraft

treten soll;

HIEMIT EINVERNEHMLICH

BESCHLOSSEN, daß der

diesem Beschluß beigefügte Text

der endgültige Text des konsolidierten

Anhanges zum Übereinkommen

ist, der auch die Erweiterung

der Listen der Tarifpositionen,

wie sie vom Komitee über

den Handel mit Zivilluftfahrzeugen

am 6. Oktober 1983 vereinbart

worden ist, einschließt.

Übereinkommen über den Handel

mit Zivilluftfahrzeugen

Erweiterung des Anhanges zum

Übereinkommen

ENDGÜLTIGER TEXT

des konsolidierten Anhanges zum

Übereinkommen über den Handel

mit Zivilluftfahrzeugen, der

auch die Erweiterung des Anhanges

als Ergebnis der Verhandlungen

gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens

einschließt.

ANHANG

ERFASSTE WAREN

Die Unterzeichner kommen

überein, daß für die nachstehend

unter ihrer Tarifnummer aufgeführten

Waren Zollfreiheit oder

Zollbefreiung gewährt wird,

wenn diese Waren beim Bau, bei

der Instandsetzung, bei der

Instandhaltung, bei der Wiederherstellung,

bei der Änderung

oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen

zur Verwendung

oder zum Einbau bestimmt sind.

Dazu gehören nicht

— unvollständige oder unfertige

Waren, es sei denn, daß sie

die wesentlichen Merkmale

eines vollständigen oder fertigen

Teils, Einzelteils oder

Ausrüstungsgegenstands, oder

einer vollständigen oder fertigen

Baugruppe für Zivilluftfahrzeuge

aufweisen; Beispielsweise eine Ware, die

eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers

trägt.

— Material in beliebiger Form

(zum Beispiel Bleche, Platten,

Profile, Bänder, Stäbe, Rohre

und andere Formteile), es sei

denn, daß es in der für den

Einbau in Zivilluftfahrzeuge

benötigten Größe und Form

zugeschnitten oder geformt

ist; Beispielsweise eine Ware, die

eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers

trägt.

— Rohstoffe und Verbrauchsgüter.

WARENLISTE UNTER

ZUGRUNDELEGUNG DER

TARIFNUMMERN DER

NOMENKLATUR DES ZOLLRATES

Die nachfolgende Liste ist nur

in englischer und französischer

Sprache authentisch.

Anmerkung: Für Zwecke dieser

Liste bedeutet „aus" vor

der Tarifnummer der

Nomenklatur des Zollrates,

daß für die entsprechend

bezeichneten

Waren (oder Warengruppen)

die Zollfreiheit oder

Zollbefreiung gewährt

wird, wenn sie zur Verwendung

in Zivilluftfahrzeugen

bestimmt sind und

in solche eingebaut werden. „Flugsimulatoren und deren

Teile: aus 88.05" sind gleichfalls eingeschlossen,

obwohl sie nicht zum

Einbau kommen.

aus 39.07

Waren aus Kunststoffen, für

technische Zwecke

aus 40.09

Schläuche und Rohre, aus

vulkanisiertem Weichkautschuk,

mit Verschraubungen

oder Verbindungsstücken ausgerüstet

und für Gas- oder

Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 40.11

Reifen (ausgenommen Vollgummireifen

und Hohlkammerreifen)

aus vulkanisiertem

Weichkautschuk

aus 40.14

Waren aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, für technische

Zwecke

aus 40.16

Schläuche und Rohre, aus

Hankautschuk, mit Verschraubungen

oder Verbindungsstücken

ausgerüstet und für Gas- oder

Flüssigkeitsleitungen

geeignet

aus 62.05

Notrutschen

aus 68.13

Asbestwaren, ausgenommen

Asbestgarne und Asbestgewebe

aus 68.14

Bremsbelag, Kupplungsbelag

und ähnlicher Reibungsbelag

aller Art, auf der Grundlage

von Asbest oder anderen mineralischen

Stoffen

aus 70.08

Windschutzscheiben aus

Sicherheitsglas, nicht gerahmt

aus 73.18

Rohre aus Schmiedeeisen oder

Stahl, mit Verschraubungen

oder Verbindungsstücken ausgerüstet

und für Gas- oder

Flüssigkeitsleitungen geeignet

aus 73.25

Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen

und ähnliche Waren aus

Eisendraht oder Stahldraht,

mit Endstücken ausgerüstet

oder gebrauchsfertig

aus 73.38

Sanitäre und hygienische Artikel

aus Eisen oder Stahl, ausgenommen

deren Teile

aus 76.06

Rohre aus Aluminium, mit

Verschraubungen oder Verbindungsstücken

ausgerüstet

und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

geeignet

aus 81.04

Rohre aus Titan, mit Verschraubungen

oder Verbindungsstücken

ausgerüstet und

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

geeignet

aus 83.02

Beschläge und dergleichen, aus

unedlen Metallen (einschließlich

der Scharniere und der

automatischen Türschließer)

aus 83.07

Beleuchtungskörper aller Art,

sowie deren Teile, aus unedlen

Metallen, ausgenommen

Waren des Kapitels 85

aus 83.08

Schläuche aus unedlen Metallen,

mit Verbindungsstücken

ausgerüstet

aus 84.06

Kolbenverbrennungsmotoren

und deren Teile

aus 84.07

Hydraulische Kraftmaschinen

und deren Teile

aus 84.08

Andere Verbrennungsmotoren

als Kolbenverbrennungsmotoren,

und deren Teile;

andere Motoren und Kraftmaschinen,

und deren Teile

aus 84.10

Pumpen für Flüssigkeiten, auch

mit Meßvorrichtungen, und

deren Teile

aus 84.11

Luftpumpen, einschließlich

Vakuumpumpen;

Luft- und Gaskompressoren;

Ventilatoren und dergleichen;

Teile der vorstehend genannten

Waren

aus 84.12

Klimageräte, die in einem

gemeinsamen Gehäuse oder

auf einem gemeinsamen Rahmen

einen motorbetriebenen

Ventilator und Vorrichtungen

zum Ändern der Temperatur

und des Feuchtigkeitsgrades

der Luft umfassen, und deren

Teile

aus 84.15

Maschinen, Apparate und

Geräte zur Kälteerzeugung

und kältetechnische Einrichtungen,

elektrische oder

andere; ausgenommen deren

Teile

aus 84.17

Wärmeaustauscher und deren

Teile

aus 84.18

Zentrifugen; Apparate zum Filtern

oder Reinigen von Flüssigkeiten

oder Gasen; alle diese

ausgenommen deren Teile

aus 84.21

Feuerlöschgeräte, auch mit

Füllung, ausgenommen deren

Teile

aus 84.22

Maschinen und Geräte zum

Heben, Verladen, Entladen

und Fördern (wie zB Aufzüge,

Winden aller Art, Flaschenzüge,

Krane aller Art, Stetigförderer),

ausgenommen deren

Teile

aus 84.53

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen

und Einheiten

davon

aus 84.59

Nachfolgende Maschinen und

Apparate, sowie deren Teile

— Startvorrichtungen für

Motoren, nicht elektrisch,

— Vorrichtungen zum Einstellen

der Propeller, nicht

elektrisch,

— Servovorrichtungen, nicht

elektrisch,

— Scheibenwischer, nicht

elektrisch,

— Hydraulische Servomotoren,

nicht elektrisch,

— Hydropneumatische Akkumulatoren,

kugelförmig,

— Pneumatische Startvorrichtungen

für Strahltriebwerke,

— Toilette-Einheiten, ausschließlich

für Luftfahrzeuge

bestimmt,

— Mechanische Vorrichtungen

für die Schubumkehr,

— Luftbefeuchter und Luftentfeuchter

aus 84.63

Wellen, Kurbeln und Kurbelwellen,

Lagergehäuse, Lagerschalen,

Zahnräder und Friktionsräder,

Getriebe einschließlich

der Friktionsgetriebe,

Untersetzungs-, Übersetzungs- und

Wechselgetriebe,

Schwungräder, Riemenscheiben

und Seilscheiben (einschließlich

der Rollenblöcke

für Flaschenzüge), Schaltkupplungen,

feste und lösbare

Kupplungen (Kupplungsringe,

elastische Kupplungen und

dergleichen), Gelenkverbindungen

(wie Kardangelenke);

Teile der vorstehend genannten

Waren

aus 84.64

Metalloplastische Dichtungen;

Sätze und Zusammenstellungen

von Dichtungen verschiedener

Art für Maschinen, Fahrzeuge

und Rohr- oder

Schlauchleitungen, in Beuteln,

Säckchen und ähnlichen Verpackungen

aus 85.01

Transformatoren, ausgenommen

deren Teile

Elektromotoren, mit einer Leistung

von 0,75 kW bis weniger

als 150 kW, ausgenommen

deren Teile

Elektrische Generatoren,

Stromerzeugungsapparate, rotierende

oder ruhende Umformer,

Gleichrichter und Gleichrichtervorrichtungen,

Reaktanz-

und Drosselspulen, ausgenommen

deren Teile

aus 85.04

Elektrische Akkumulatoren

(Sekundärelemente) und deren

Teile

aus 85.08

Elektrische Start- und Zündvorrichtungen

für Verbrennungsmotoren

(Anlasser, Magnetzünder,

Lichtmagnetzünder,

Zündspulen, Zündkerzen,

Glühkerzen und dergleichen);

mit Verbrennungsmotoren verwendete

Lichtmaschinen

(Gleich- und Wechselstrommaschinen)

und Lade- oder Rückstromschalter,

die mit diesen

verwendet werden; alle diese

mit Ausnahme deren Teile

aus 85.12

Elektrische Kochherde und

Kochplatten; elektrische Öfen,

Heizgeräte, Backöfen; elektrische

Geräte zum Aufwärmen

von Speisen; alle diese mit Ausnahme

deren Teile

aus 85.14

Mikrophone und ihre Träger;

Lautsprecher und elektrische

Tonfrequenzverstärker; alle

diese mit Ausnahme deren

Teile

aus 85.15

Mit Halbleiterelementen

bestückte (ohne Röhren)

Rundfunkempfangsgeräte, ausgenommen

deren Teile

Andere Sende- und Empfangsgeräte

für die Radiotelephonie

und Radiotelegraphie, ausgenommen

deren Teile

Radionavigationsgeräte, Radargeräte

und Funkfernsteuerapparate;

Baugruppen und

Teile von Baugruppen für diese

Geräte, bestehend aus zwei

oder mehr miteinander verbundenen

Einzelteilen, sofern sie

speziell für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge

bestimmt sind

aus 85.17

Akustische oder visuelle elektrische

Signalapparate, ausgenommen

deren Teile

aus 85.20

Innenverspiegelte Scheinwerferlampen,

ausgenommen

deren Teile

aus 85.22

Flugschreiber sowie Baugruppen

und Teile von Baugruppen

für Flugschreiber, bestehend

aus zwei oder mehr miteinander

verbundenen Einzelteilen,

sofern sie speziell für den Einbau

in Zivilluftfahrzeuge

bestimmt sind

aus 85.23

Zündkabelgarnituren und

andere Verkabelungen, die

zum Einbau in Zivilluftfahrzeuge

vorgerichtet sind

aus 88.01

Luftschiffe und Luftballons

aus 88.02

Segelflugzeuge

Flugzeuge, einschließlich Hubschrauber

aus 88.03

Teile für Luftschiffe, Luftballons,

Segelflugzeuge, Flugzeuge

und Hubschrauber

aus 88.05

Flugsimulatoren und deren

Teile

aus 90.01

Linsen, Prismen, Spiegel und

andere optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, nicht gefaßt

(ausgenommen derartige

optisch nicht bearbeitete optische

Elemente aus Glas)

aus 90.02

Linsen, Prismen, Spiegel und

andere optische Elemente, aus

Stoffen aller Art, für Instrumente,

Apparate und Geräte,

gefaßt (ausgenommen derartige

optisch nicht bearbeitete

optische Elemente aus Glas)

aus 90.14

Automatische Piloten und

deren Teile

Optische Navigationsinstrumente,

ausgenommen deren

Teile

Andere Navigationsinstrumente

und deren Teile

Kreiselkompasse und deren

Teile

Andere Kompasse, ausgenommen

deren Teile

aus 90.18

Gasmasken und ähnliche

Atmungsgeräte, ausgenommen

deren Teile

aus 90.23

Thermometer

aus 90.24

Meß-, Kontroll- und Regulierinstrumente,

-apparate und

-geräte für gasförmige oder

flüssige Stoffe oder für das

selbsttätige Regeln von Temperaturen

aus 90.27

Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser

aus 90.28

Instrumente, Apparate und

Geräte für die selbsttätige

Flugsteuerung und -kontrolle

Andere elektrische und elektronische

Meß-, Prüf-, Kontroll-,

Regulier- und Analyseninstrumente,

-apparate, -geräte

und -maschinen

aus 90.29

Teile und Zubehör, die ihrer

Beschaffenheit nach ausschließlich

oder hauptsächlich

für die vorstehend genannten

Instrumente, Apparate und

Geräte der Nummer 90.23,

90.24, 90.27 oder 90.28

bestimmt sind, auch wenn sie

für mehrere dieser Instrumente,

Apparate und Geräte

verwendet werden können

aus 91.03

Armaturenbrettuhren und dergleichen,

mit Kleinuhrwerken

oder mit Uhrwerken mit einem

Durchmesser von weniger als

4,5 cm

aus 91.08

Gangfertige Uhrwerke, mit

oder ohne Zifferblatt oder Zeiger,

mit mehr als einem Lagerstein

und mit einer Gangreserve

von mehr als 47 Stunden

aus 94.01

Andere Sitzmöbel als solche

mit einem Überzug aus Leder,

ausgenommen deren Teile

aus 94.03

Andere Möbel, ausgenommen

deren Teile

Annex II

Liste XXXII — Österreich

ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER LISTE XXXII — ÖSTERREICH

1. Allgemeine Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich

Die Allgemeine Anmerkung 6 hat zu lauten

„6. Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom

12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet. Diese Zugeständnisse werden

unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.

Die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gilt gemäß Artikel 2.1.2 des Übereinkommens über den Handel

mit Zivilluftfahrzeugen auch für die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen (der Ausdruck „Instandsetzung"

umfaßt Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung oder Umbau).

Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die

Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die

Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab."

2. Teil I der Liste XXXII — Österreich

Die Ermächtigung zur Abgabe der Annahmeerklärung an den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens (GATT) wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler

gegengezeichnet. Die Erweiterung des Anhanges (Annex I) zum Übereinkommen über den Handel mit

Zivilluftfahrzeugen sowie die Änderungen und Ergänzungen der GATT-Liste XXXII — Österreich

(Annex II) treten für Österreich am 1. Jänner 1985 in Kraft.

Weiters haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten das Übereinkommen

ratifiziert, angenommen oder genehmigt: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (ausschließlich

Faröer-Inseln), Frankreich, Irland, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien,

Schweden, Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Britischen

Überseegebiete, jedoch ohne Bermuda, Cayman-Inseln, Hongkong, Montserrat, Souveräne Stützpunkte

auf der Insel Zypern, Jungfern-Inseln) und die Vereinigten Staaten von Amerika.

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