523. Erweiterung des Anhanges (Annex I) zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen sowie Änderungen und Ergänzungen der GATT-Liste XXXII
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
An den
Generaldirektor des
Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens
Genf
Unter Bezugnahme auf die
gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens
über den Handel mit
Zivilluftfahrzeugen durchgeführten
Verhandlungen wird die
Annahme der am 6. Oktober
1983 beschlossenen Erweiterung
des Anhanges zum Übereinkommen
(Annex I) sowie die Änderung
und Ergänzung der dem
Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
angeschlossenen
GATT-Liste XXXII — Österreich
(Annex II) notifiziert.
Genehmigen Sie, sehr geehrter
Herr Generaldirektor, den Ausdruck
meiner vorzüglichen
Hochachtung.
Beilagen
Annex I
GATT-ÜBEREINKOMMEN
ÜBER DEN HANDEL MIT
ZIVILLUFTFAHRZEUGEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 276/1980
Erweiterung des Anhanges zum
Übereinkommen über den Handel
mit Zivilluftfahrzeugen
Beschluß vom 22. März 1984
Das Komitee über den Handel
mit Zivilluftfahrzeugen hat
IN KENNTNISNAHME, daß
die Unterzeichner gemäß Artikel
9.5.1 des Übereinkommens hinsichtlich
einer Erweiterung des
Anhanges zum Übereinkommen,
welche die Ergebnisse der Verhandlungen
zwischen den Unterzeichnern
gemäß Artikel 8.3 des
Übereinkommens wiedergibt,
übereingekommen sind;
IN BEKRÄFTIGUNG des
Einverständnisses, daß die Erweiterung
des Anhanges zum Übereinkommen,
wie er diesem
Beschluß beigefügt ist, für alle
Unterzeichner des Übereinkommens
mit 1. Jänner 1985 in Kraft
treten soll;
HIEMIT EINVERNEHMLICH
BESCHLOSSEN, daß der
diesem Beschluß beigefügte Text
der endgültige Text des konsolidierten
Anhanges zum Übereinkommen
ist, der auch die Erweiterung
der Listen der Tarifpositionen,
wie sie vom Komitee über
den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
am 6. Oktober 1983 vereinbart
worden ist, einschließt.
Übereinkommen über den Handel
mit Zivilluftfahrzeugen
Erweiterung des Anhanges zum
Übereinkommen
ENDGÜLTIGER TEXT
des konsolidierten Anhanges zum
Übereinkommen über den Handel
mit Zivilluftfahrzeugen, der
auch die Erweiterung des Anhanges
als Ergebnis der Verhandlungen
gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens
einschließt.
ANHANG
ERFASSTE WAREN
Die Unterzeichner kommen
überein, daß für die nachstehend
unter ihrer Tarifnummer aufgeführten
Waren Zollfreiheit oder
Zollbefreiung gewährt wird,
wenn diese Waren beim Bau, bei
der Instandsetzung, bei der
Instandhaltung, bei der Wiederherstellung,
bei der Änderung
oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen
zur Verwendung
oder zum Einbau bestimmt sind.
Dazu gehören nicht
— unvollständige oder unfertige
Waren, es sei denn, daß sie
die wesentlichen Merkmale
eines vollständigen oder fertigen
Teils, Einzelteils oder
Ausrüstungsgegenstands, oder
einer vollständigen oder fertigen
Baugruppe für Zivilluftfahrzeuge
aufweisen; Beispielsweise eine Ware, die
eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers
trägt.
— Material in beliebiger Form
(zum Beispiel Bleche, Platten,
Profile, Bänder, Stäbe, Rohre
und andere Formteile), es sei
denn, daß es in der für den
Einbau in Zivilluftfahrzeuge
benötigten Größe und Form
zugeschnitten oder geformt
ist; Beispielsweise eine Ware, die
eine Seriennummer eines Luftfahrzeugherstellers
trägt.
— Rohstoffe und Verbrauchsgüter.
WARENLISTE UNTER
ZUGRUNDELEGUNG DER
TARIFNUMMERN DER
NOMENKLATUR DES ZOLLRATES
Die nachfolgende Liste ist nur
in englischer und französischer
Sprache authentisch.
Anmerkung: Für Zwecke dieser
Liste bedeutet „aus" vor
der Tarifnummer der
Nomenklatur des Zollrates,
daß für die entsprechend
bezeichneten
Waren (oder Warengruppen)
die Zollfreiheit oder
Zollbefreiung gewährt
wird, wenn sie zur Verwendung
in Zivilluftfahrzeugen
bestimmt sind und
in solche eingebaut werden. „Flugsimulatoren und deren
Teile: aus 88.05" sind gleichfalls eingeschlossen,
obwohl sie nicht zum
Einbau kommen.
aus 39.07
Waren aus Kunststoffen, für
technische Zwecke
aus 40.09
Schläuche und Rohre, aus
vulkanisiertem Weichkautschuk,
mit Verschraubungen
oder Verbindungsstücken ausgerüstet
und für Gas- oder
Flüssigkeitsleitungen geeignet
aus 40.11
Reifen (ausgenommen Vollgummireifen
und Hohlkammerreifen)
aus vulkanisiertem
Weichkautschuk
aus 40.14
Waren aus vulkanisiertem
Weichkautschuk, für technische
Zwecke
aus 40.16
Schläuche und Rohre, aus
Hankautschuk, mit Verschraubungen
oder Verbindungsstücken
ausgerüstet und für Gas- oder
Flüssigkeitsleitungen
geeignet
aus 62.05
Notrutschen
aus 68.13
Asbestwaren, ausgenommen
Asbestgarne und Asbestgewebe
aus 68.14
Bremsbelag, Kupplungsbelag
und ähnlicher Reibungsbelag
aller Art, auf der Grundlage
von Asbest oder anderen mineralischen
Stoffen
aus 70.08
Windschutzscheiben aus
Sicherheitsglas, nicht gerahmt
aus 73.18
Rohre aus Schmiedeeisen oder
Stahl, mit Verschraubungen
oder Verbindungsstücken ausgerüstet
und für Gas- oder
Flüssigkeitsleitungen geeignet
aus 73.25
Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen
und ähnliche Waren aus
Eisendraht oder Stahldraht,
mit Endstücken ausgerüstet
oder gebrauchsfertig
aus 73.38
Sanitäre und hygienische Artikel
aus Eisen oder Stahl, ausgenommen
deren Teile
aus 76.06
Rohre aus Aluminium, mit
Verschraubungen oder Verbindungsstücken
ausgerüstet
und für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen
geeignet
aus 81.04
Rohre aus Titan, mit Verschraubungen
oder Verbindungsstücken
ausgerüstet und
für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen
geeignet
aus 83.02
Beschläge und dergleichen, aus
unedlen Metallen (einschließlich
der Scharniere und der
automatischen Türschließer)
aus 83.07
Beleuchtungskörper aller Art,
sowie deren Teile, aus unedlen
Metallen, ausgenommen
Waren des Kapitels 85
aus 83.08
Schläuche aus unedlen Metallen,
mit Verbindungsstücken
ausgerüstet
aus 84.06
Kolbenverbrennungsmotoren
und deren Teile
aus 84.07
Hydraulische Kraftmaschinen
und deren Teile
aus 84.08
Andere Verbrennungsmotoren
als Kolbenverbrennungsmotoren,
und deren Teile;
andere Motoren und Kraftmaschinen,
und deren Teile
aus 84.10
Pumpen für Flüssigkeiten, auch
mit Meßvorrichtungen, und
deren Teile
aus 84.11
Luftpumpen, einschließlich
Vakuumpumpen;
Luft- und Gaskompressoren;
Ventilatoren und dergleichen;
Teile der vorstehend genannten
Waren
aus 84.12
Klimageräte, die in einem
gemeinsamen Gehäuse oder
auf einem gemeinsamen Rahmen
einen motorbetriebenen
Ventilator und Vorrichtungen
zum Ändern der Temperatur
und des Feuchtigkeitsgrades
der Luft umfassen, und deren
Teile
aus 84.15
Maschinen, Apparate und
Geräte zur Kälteerzeugung
und kältetechnische Einrichtungen,
elektrische oder
andere; ausgenommen deren
Teile
aus 84.17
Wärmeaustauscher und deren
Teile
aus 84.18
Zentrifugen; Apparate zum Filtern
oder Reinigen von Flüssigkeiten
oder Gasen; alle diese
ausgenommen deren Teile
aus 84.21
Feuerlöschgeräte, auch mit
Füllung, ausgenommen deren
Teile
aus 84.22
Maschinen und Geräte zum
Heben, Verladen, Entladen
und Fördern (wie zB Aufzüge,
Winden aller Art, Flaschenzüge,
Krane aller Art, Stetigförderer),
ausgenommen deren
Teile
aus 84.53
Automatische Datenverarbeitungsmaschinen
und Einheiten
davon
aus 84.59
Nachfolgende Maschinen und
Apparate, sowie deren Teile
— Startvorrichtungen für
Motoren, nicht elektrisch,
— Vorrichtungen zum Einstellen
der Propeller, nicht
elektrisch,
— Servovorrichtungen, nicht
elektrisch,
— Scheibenwischer, nicht
elektrisch,
— Hydraulische Servomotoren,
nicht elektrisch,
— Hydropneumatische Akkumulatoren,
kugelförmig,
— Pneumatische Startvorrichtungen
für Strahltriebwerke,
— Toilette-Einheiten, ausschließlich
für Luftfahrzeuge
bestimmt,
— Mechanische Vorrichtungen
für die Schubumkehr,
— Luftbefeuchter und Luftentfeuchter
aus 84.63
Wellen, Kurbeln und Kurbelwellen,
Lagergehäuse, Lagerschalen,
Zahnräder und Friktionsräder,
Getriebe einschließlich
der Friktionsgetriebe,
Untersetzungs-, Übersetzungs- und
Wechselgetriebe,
Schwungräder, Riemenscheiben
und Seilscheiben (einschließlich
der Rollenblöcke
für Flaschenzüge), Schaltkupplungen,
feste und lösbare
Kupplungen (Kupplungsringe,
elastische Kupplungen und
dergleichen), Gelenkverbindungen
(wie Kardangelenke);
Teile der vorstehend genannten
Waren
aus 84.64
Metalloplastische Dichtungen;
Sätze und Zusammenstellungen
von Dichtungen verschiedener
Art für Maschinen, Fahrzeuge
und Rohr- oder
Schlauchleitungen, in Beuteln,
Säckchen und ähnlichen Verpackungen
aus 85.01
Transformatoren, ausgenommen
deren Teile
Elektromotoren, mit einer Leistung
von 0,75 kW bis weniger
als 150 kW, ausgenommen
deren Teile
Elektrische Generatoren,
Stromerzeugungsapparate, rotierende
oder ruhende Umformer,
Gleichrichter und Gleichrichtervorrichtungen,
Reaktanz-
und Drosselspulen, ausgenommen
deren Teile
aus 85.04
Elektrische Akkumulatoren
(Sekundärelemente) und deren
Teile
aus 85.08
Elektrische Start- und Zündvorrichtungen
für Verbrennungsmotoren
(Anlasser, Magnetzünder,
Lichtmagnetzünder,
Zündspulen, Zündkerzen,
Glühkerzen und dergleichen);
mit Verbrennungsmotoren verwendete
Lichtmaschinen
(Gleich- und Wechselstrommaschinen)
und Lade- oder Rückstromschalter,
die mit diesen
verwendet werden; alle diese
mit Ausnahme deren Teile
aus 85.12
Elektrische Kochherde und
Kochplatten; elektrische Öfen,
Heizgeräte, Backöfen; elektrische
Geräte zum Aufwärmen
von Speisen; alle diese mit Ausnahme
deren Teile
aus 85.14
Mikrophone und ihre Träger;
Lautsprecher und elektrische
Tonfrequenzverstärker; alle
diese mit Ausnahme deren
Teile
aus 85.15
Mit Halbleiterelementen
bestückte (ohne Röhren)
Rundfunkempfangsgeräte, ausgenommen
deren Teile
Andere Sende- und Empfangsgeräte
für die Radiotelephonie
und Radiotelegraphie, ausgenommen
deren Teile
Radionavigationsgeräte, Radargeräte
und Funkfernsteuerapparate;
Baugruppen und
Teile von Baugruppen für diese
Geräte, bestehend aus zwei
oder mehr miteinander verbundenen
Einzelteilen, sofern sie
speziell für den Einbau in Zivilluftfahrzeuge
bestimmt sind
aus 85.17
Akustische oder visuelle elektrische
Signalapparate, ausgenommen
deren Teile
aus 85.20
Innenverspiegelte Scheinwerferlampen,
ausgenommen
deren Teile
aus 85.22
Flugschreiber sowie Baugruppen
und Teile von Baugruppen
für Flugschreiber, bestehend
aus zwei oder mehr miteinander
verbundenen Einzelteilen,
sofern sie speziell für den Einbau
in Zivilluftfahrzeuge
bestimmt sind
aus 85.23
Zündkabelgarnituren und
andere Verkabelungen, die
zum Einbau in Zivilluftfahrzeuge
vorgerichtet sind
aus 88.01
Luftschiffe und Luftballons
aus 88.02
Segelflugzeuge
Flugzeuge, einschließlich Hubschrauber
aus 88.03
Teile für Luftschiffe, Luftballons,
Segelflugzeuge, Flugzeuge
und Hubschrauber
aus 88.05
Flugsimulatoren und deren
Teile
aus 90.01
Linsen, Prismen, Spiegel und
andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, nicht gefaßt
(ausgenommen derartige
optisch nicht bearbeitete optische
Elemente aus Glas)
aus 90.02
Linsen, Prismen, Spiegel und
andere optische Elemente, aus
Stoffen aller Art, für Instrumente,
Apparate und Geräte,
gefaßt (ausgenommen derartige
optisch nicht bearbeitete
optische Elemente aus Glas)
aus 90.14
Automatische Piloten und
deren Teile
Optische Navigationsinstrumente,
ausgenommen deren
Teile
Andere Navigationsinstrumente
und deren Teile
Kreiselkompasse und deren
Teile
Andere Kompasse, ausgenommen
deren Teile
aus 90.18
Gasmasken und ähnliche
Atmungsgeräte, ausgenommen
deren Teile
aus 90.23
Thermometer
aus 90.24
Meß-, Kontroll- und Regulierinstrumente,
-apparate und
-geräte für gasförmige oder
flüssige Stoffe oder für das
selbsttätige Regeln von Temperaturen
aus 90.27
Tachometer und andere
Geschwindigkeitsmesser
aus 90.28
Instrumente, Apparate und
Geräte für die selbsttätige
Flugsteuerung und -kontrolle
Andere elektrische und elektronische
Meß-, Prüf-, Kontroll-,
Regulier- und Analyseninstrumente,
-apparate, -geräte
und -maschinen
aus 90.29
Teile und Zubehör, die ihrer
Beschaffenheit nach ausschließlich
oder hauptsächlich
für die vorstehend genannten
Instrumente, Apparate und
Geräte der Nummer 90.23,
90.24, 90.27 oder 90.28
bestimmt sind, auch wenn sie
für mehrere dieser Instrumente,
Apparate und Geräte
verwendet werden können
aus 91.03
Armaturenbrettuhren und dergleichen,
mit Kleinuhrwerken
oder mit Uhrwerken mit einem
Durchmesser von weniger als
4,5 cm
aus 91.08
Gangfertige Uhrwerke, mit
oder ohne Zifferblatt oder Zeiger,
mit mehr als einem Lagerstein
und mit einer Gangreserve
von mehr als 47 Stunden
aus 94.01
Andere Sitzmöbel als solche
mit einem Überzug aus Leder,
ausgenommen deren Teile
aus 94.03
Andere Möbel, ausgenommen
deren Teile
Annex II
Liste XXXII — Österreich
ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER LISTE XXXII — ÖSTERREICH
1. Allgemeine Anmerkungen zur Liste XXXII — Österreich
Die Allgemeine Anmerkung 6 hat zu lauten
„6. Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom
12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet. Diese Zugeständnisse werden
unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.
Die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gilt gemäß Artikel 2.1.2 des Übereinkommens über den Handel
mit Zivilluftfahrzeugen auch für die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen (der Ausdruck „Instandsetzung"
umfaßt Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung oder Umbau).
Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die
Zollaufsicht nicht nur beim Importeur sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die
Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens über den
Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab."
2. Teil I der Liste XXXII — Österreich
Die Ermächtigung zur Abgabe der Annahmeerklärung an den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens (GATT) wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler
gegengezeichnet. Die Erweiterung des Anhanges (Annex I) zum Übereinkommen über den Handel mit
Zivilluftfahrzeugen sowie die Änderungen und Ergänzungen der GATT-Liste XXXII — Österreich
(Annex II) treten für Österreich am 1. Jänner 1985 in Kraft.
Weiters haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und folgende Staaten das Übereinkommen
ratifiziert, angenommen oder genehmigt: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (ausschließlich
Faröer-Inseln), Frankreich, Irland, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Rumänien,
Schweden, Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Britischen
Überseegebiete, jedoch ohne Bermuda, Cayman-Inseln, Hongkong, Montserrat, Souveräne Stützpunkte
auf der Insel Zypern, Jungfern-Inseln) und die Vereinigten Staaten von Amerika.