523_1983
AT
523. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 108 Felbertauern Straße im Bereich der Gemeinde Oberlienz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 523. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 108 Felbertauern Straße im Bereich der Gemeinde Oberlienz
1983_523_0 523. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 108 Felbertauern Straße im Bereich der Gemeinde Oberlienz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 108 Felbertauern Straße
von km 2,40 bis km 5,00 (Bau-km 4,87) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 13. April 1973, BGBl. Nr. 204,
bestimmten — Abschnitt „Umfahrung Oberlienz"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.