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523_1983 AT

523. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 108 Felbertauern Straße im Bereich der Gemeinde Oberlienz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 108 Felbertauern Straße im Bereich der Gemeinde Oberlienz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 108 Felbertauern Straße

von km 2,40 bis km 5,00 (Bau-km 4,87) wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 13. April 1973, BGBl. Nr. 204,

bestimmten — Abschnitt „Umfahrung Oberlienz"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als

Bundesstraße aufgelassen.

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