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523_1980 AT

523. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird

verordnet

§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach

§ 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

über Beamte aus dem Bereich des Bundesministeriums

für Bauten und Technik verhängt worden

sind, hat der Bundesminister für Bauten

und Technik unter sinngemäßer Anwendung des

§ 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,

zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in

die Beamte dieses Ressorts unverschuldet geraten

sind.

§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen

nach § 1.

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