523_1980
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523. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 523. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
1980_523_0 523. Verordnung: Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen
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Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird
verordnet
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen, die nach
§ 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
über Beamte aus dem Bereich des Bundesministeriums
für Bauten und Technik verhängt worden
sind, hat der Bundesminister für Bauten
und Technik unter sinngemäßer Anwendung des
§ 23 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54,
zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in
die Beamte dieses Ressorts unverschuldet geraten
sind.
§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen
nach § 1.