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523_1979 AT

523. Verordnung: Gebarungsrichtlinienverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Verordnung: Gebarungsrichtlinienverordnung

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979,

wird verordnet

§ 1. (1) Die Geschäftsführung und Verwaltung

einer gemeinnützigen Bauvereinigung

hat unter eigener Verantwortung der Organe

(Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage

der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

und der nach diesem Bundesgesetz

erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu entsprechen.

(2) Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung

der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge,

Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die

Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit

und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung

und Verwaltung gewährleistet erscheinen.

§ 2. (1) Die Geschäftsführung ist insbesondere

als ordnungsmäßig anzusehen, wenn die Anzahl

der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder

des Aufsichtsrates und der Angestellten von

Bauvereinigungen und die für Dienstbezüge,

Reisegebühren und Ruhegenüsse oder Entschädigungen

aufzuwendenden Beträge der finanziellen

Leistungskraft der Bauvereinigung angemessen

sind. Inwieweit die Anzahl der Funktionäre

und Angestellten einer Bauvereinigung als angemessen

anzusehen ist, bestimmt sich nach der

Summe der Verwaltungseinheiten, dem Umfang

ihrer Bautätigkeit und nach ihrer sonstigen

Struktur.

(2) Die Kosten für die Tätigkeit des Aufsichtsrates

dürfen jährlich 2 v. H. der in der

Gewinn- und Verlustrechnung jeweils bei den

Aufwendungen ausgewiesenen Verwaltungskosten

nicht überschreiten. Sind die Mitglieder des

Aufsichtsrates einer Bauvereinigung auf Grund

des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag,

Satzung) ehrenamtlich tätig, so ist die

Auszahlung einer Aufsichtsratentschädigung unzulässig.

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates

kann jedoch neben dem Auslagenersatz ein

Sitzungsgeld gewährt werden, das 700 S je

Sitzung nicht übersteigen darf.

§ 3. (1) Bei der Beurteilung, ob die mit der

Geschäftsführung einer Bauvereinigung zu betrauenden

Personen Gewähr für eine ordnungsmäßige

Geschäftsführung bieten, ist vor allem

davon auszugehen, ob die fachliche Eignung

auf Grund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen

beruflichen Tätigkeit anzunehmen ist. Die fachliche

Eignung erscheint jedenfalls als gegeben,

wenn eine abgeschlossene, einschlägige Fachausbildung,

die auch die Vermittlung kaufmännischer

Kenntnisse umfaßt, oder eine langjährige einschlägige

berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist.

Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten

und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.

(2) Der Revisionsverband hat durch geeignete

Maßnahmen sicherzustellen, daß insbesondere die

mit der Geschäftsführung betrauten Personen

zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung

laufend weitergebildet werden.

Als solche Maßnahmen kommen vor allem

Lehrveranstaltungen, wie Kurse, Seminare oder

Vorträge, die Auflage von Lehrbehelfen oder

die Ermöglichung praxisbezogener Schulungen

in Betracht.

(3) Die geschäftliche Zuverlässigkeit von

Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates,

von Geschäftsführern, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten

ist jedenfalls nicht anzunehmen,

wenn eine solche Person

1. wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als

einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,

2. wegen einer aus Gewinnsucht begangenen

oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden

sonstigen strafbaren Handlung,

3. wegen einer nach den §§ 159 Abs. 1 oder 160

des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,

mit Strafe bedrohten strafbaren Handlung

oder

4. wegen eines Finanzvergehens

von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden

ist.

§ 4. Der Sachaufwand einer Bauvereinigung

ist auf die notwendigen Erfordernisse zu beschränken.

Bei Anschaffungen größeren Umfanges,

die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb

hinausgehen, und bei Vornahme baulicher Maßnahmen

mit erheblichem finanziellem Aufwand,

sind mehrere Anbote einzuholen. Die Anschaffung

und Verwendung von Kraftfahrzeugen

für Zwecke der Bauvereinigung muß in einem

angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft

und zum Geschäftsumfang der Bauvereinigung

stehen. Über die Verwendung von

Kraftfahrzeugen sind genaue Aufzeichnungen

zu führen und es dürfen nur die dafür nachgewiesenen

Kosten den Verwaltungskosten zugerechnet

werden.

§ 5. (1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger

Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.

(2) Als Verwaltungskosten zur Deckung der

Kosten der laufenden Bewirtschaftung der Baulichkeiten

der Bauvereinigung an Personalaufwand

(Funktionäre und Angestellte) und Sachaufwand,

dürfen höchstens die nach § 9 Abs. 1

der Verordnung des Bundesministers für Bauten

und Technik vom 12. Dezember 1979, BGBl.

Nr. 522, ermittelten Pauschalbeträge verrechnet

werden.

(3) Die Bauvereinigungen haben zur Gewährleistung

einer Gebarung nach einheitlichen Grundsätzen

ihrer Buchführung den Kontenrahmen

gemäß Anlage A und ihrer Abrechnung den

Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B zugrunde

zu legen sowie den Jahresabschluß entsprechend

der Anlage C zu verfassen.

§ 6. (1) Rabatte und Provisionen, die im.

Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von

gemeinnützigen Bauvereinigungen erzielt werden,

sind als kostenmindernd zu berücksichtigen und

dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

(2) Skonti, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen

bei der Bezahlung von Betriebskostenrechnungen,

von Rechnungen für die

ordnungsmäßige Erhaltung und für nützliche

Verbesserung geringeren Umfanges erzielt werden,

sind als kostenmindernd zu berücksichtigen

und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

(3) Als Skonti gelten Preisnachlässe für fristgerechte

Bezahlung von Rechnungen im branchenüblichen

Ausmaß.

§ 7. Der Ausfall an Miete oder Nutzungsentgelt

bei Räumlichkeiten, für die gemäß § 39 Abs. 8

WGG ein Entgelt nach den gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1

und 2 WGG aufrechterhaltenen Bestimmungen

des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im

Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung

dieses Gesetzes zu entrichten ist, darf

dem nachfolgenden Mieter oder sonstigen

Nutzungsberechtigten im Ausmaß des tatsächlichen

Ausfalls, höchstens jedoch für einen

Zeitraum von sechs Monaten, unter Abzug der

für die Zeit des Leerstehens auf diese Räumlichkeiten

entfallenden Verwaltungskosten angerechnet

werden. Dies gilt nicht für Räumlichkeiten,

in deren Entgelt eine Ausfallskomponente

enthalten ist.

§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980

in Kraft.

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