523. Verordnung: Gebarungsrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979,
wird verordnet
§ 1. (1) Die Geschäftsführung und Verwaltung
einer gemeinnützigen Bauvereinigung
hat unter eigener Verantwortung der Organe
(Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage
der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
und der nach diesem Bundesgesetz
erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu entsprechen.
(2) Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung
der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge,
Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung
und Verwaltung gewährleistet erscheinen.
§ 2. (1) Die Geschäftsführung ist insbesondere
als ordnungsmäßig anzusehen, wenn die Anzahl
der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder
des Aufsichtsrates und der Angestellten von
Bauvereinigungen und die für Dienstbezüge,
Reisegebühren und Ruhegenüsse oder Entschädigungen
aufzuwendenden Beträge der finanziellen
Leistungskraft der Bauvereinigung angemessen
sind. Inwieweit die Anzahl der Funktionäre
und Angestellten einer Bauvereinigung als angemessen
anzusehen ist, bestimmt sich nach der
Summe der Verwaltungseinheiten, dem Umfang
ihrer Bautätigkeit und nach ihrer sonstigen
Struktur.
(2) Die Kosten für die Tätigkeit des Aufsichtsrates
dürfen jährlich 2 v. H. der in der
Gewinn- und Verlustrechnung jeweils bei den
Aufwendungen ausgewiesenen Verwaltungskosten
nicht überschreiten. Sind die Mitglieder des
Aufsichtsrates einer Bauvereinigung auf Grund
des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag,
Satzung) ehrenamtlich tätig, so ist die
Auszahlung einer Aufsichtsratentschädigung unzulässig.
Den Mitgliedern des Aufsichtsrates
kann jedoch neben dem Auslagenersatz ein
Sitzungsgeld gewährt werden, das 700 S je
Sitzung nicht übersteigen darf.
§ 3. (1) Bei der Beurteilung, ob die mit der
Geschäftsführung einer Bauvereinigung zu betrauenden
Personen Gewähr für eine ordnungsmäßige
Geschäftsführung bieten, ist vor allem
davon auszugehen, ob die fachliche Eignung
auf Grund ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen
beruflichen Tätigkeit anzunehmen ist. Die fachliche
Eignung erscheint jedenfalls als gegeben,
wenn eine abgeschlossene, einschlägige Fachausbildung,
die auch die Vermittlung kaufmännischer
Kenntnisse umfaßt, oder eine langjährige einschlägige
berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist.
Dabei sind insbesondere die erworbenen Fähigkeiten
und gewonnenen Erfahrungen zu beachten.
(2) Der Revisionsverband hat durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, daß insbesondere die
mit der Geschäftsführung betrauten Personen
zur Gewährleistung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung
laufend weitergebildet werden.
Als solche Maßnahmen kommen vor allem
Lehrveranstaltungen, wie Kurse, Seminare oder
Vorträge, die Auflage von Lehrbehelfen oder
die Ermöglichung praxisbezogener Schulungen
in Betracht.
(3) Die geschäftliche Zuverlässigkeit von
Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates,
von Geschäftsführern, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten
ist jedenfalls nicht anzunehmen,
wenn eine solche Person
1. wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung,
2. wegen einer aus Gewinnsucht begangenen
oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden
sonstigen strafbaren Handlung,
3. wegen einer nach den §§ 159 Abs. 1 oder 160
des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
mit Strafe bedrohten strafbaren Handlung
oder
4. wegen eines Finanzvergehens
von einem Gericht rechtskräftig verurteilt worden
ist.
§ 4. Der Sachaufwand einer Bauvereinigung
ist auf die notwendigen Erfordernisse zu beschränken.
Bei Anschaffungen größeren Umfanges,
die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
hinausgehen, und bei Vornahme baulicher Maßnahmen
mit erheblichem finanziellem Aufwand,
sind mehrere Anbote einzuholen. Die Anschaffung
und Verwendung von Kraftfahrzeugen
für Zwecke der Bauvereinigung muß in einem
angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft
und zum Geschäftsumfang der Bauvereinigung
stehen. Über die Verwendung von
Kraftfahrzeugen sind genaue Aufzeichnungen
zu führen und es dürfen nur die dafür nachgewiesenen
Kosten den Verwaltungskosten zugerechnet
werden.
§ 5. (1) Die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.
(2) Als Verwaltungskosten zur Deckung der
Kosten der laufenden Bewirtschaftung der Baulichkeiten
der Bauvereinigung an Personalaufwand
(Funktionäre und Angestellte) und Sachaufwand,
dürfen höchstens die nach § 9 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Bauten
und Technik vom 12. Dezember 1979, BGBl.
Nr. 522, ermittelten Pauschalbeträge verrechnet
werden.
(3) Die Bauvereinigungen haben zur Gewährleistung
einer Gebarung nach einheitlichen Grundsätzen
ihrer Buchführung den Kontenrahmen
gemäß Anlage A und ihrer Abrechnung den
Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B zugrunde
zu legen sowie den Jahresabschluß entsprechend
der Anlage C zu verfassen.
§ 6. (1) Rabatte und Provisionen, die im.
Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von
gemeinnützigen Bauvereinigungen erzielt werden,
sind als kostenmindernd zu berücksichtigen und
dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.
(2) Skonti, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen
bei der Bezahlung von Betriebskostenrechnungen,
von Rechnungen für die
ordnungsmäßige Erhaltung und für nützliche
Verbesserung geringeren Umfanges erzielt werden,
sind als kostenmindernd zu berücksichtigen
und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.
(3) Als Skonti gelten Preisnachlässe für fristgerechte
Bezahlung von Rechnungen im branchenüblichen
Ausmaß.
§ 7. Der Ausfall an Miete oder Nutzungsentgelt
bei Räumlichkeiten, für die gemäß § 39 Abs. 8
WGG ein Entgelt nach den gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1
und 2 WGG aufrechterhaltenen Bestimmungen
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im
Wohnungswesen und der Verordnung zur Durchführung
dieses Gesetzes zu entrichten ist, darf
dem nachfolgenden Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten im Ausmaß des tatsächlichen
Ausfalls, höchstens jedoch für einen
Zeitraum von sechs Monaten, unter Abzug der
für die Zeit des Leerstehens auf diese Räumlichkeiten
entfallenden Verwaltungskosten angerechnet
werden. Dies gilt nicht für Räumlichkeiten,
in deren Entgelt eine Ausfallskomponente
enthalten ist.
§ 8. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980
in Kraft.