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523_1977 AT

523. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des § 52 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes,

BGBl. Nr. 144/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Höhe der Ärbeitsrvergütung der Strafgefangenen

(§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes,

BGBl. Nr. 144/1969) beträgt für die geleistete

Arbeitsstunde

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in

Kraft.

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