523. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. c des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971
und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind
nachstehende Waren
aus TNr. 09.01 Kaffee, auch geröstet oder
koffeinfrei; Kaffee-Ersatz mit
beliebigem Gehalt an Kaffee
aus TNr. 21.02 Extrakte und Essenzen, aus
Kaffee; Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Extrakte
oder Essenzen
§ 2. In der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung
von Kaffee zum freien Verkehr oder
zum Vormerkverkehr mit Ursprung in einem in
der Anlage 1 (Ausfuhrmitglieder) genannten
Land nur gegen Vorlage eines gültigen Ursprungszeugnisses
gemäß Anlage 3 oder eines
Importnachweises gemäß Anlage 4 zulässig.
§ 3. (1) Die Vorlage eines Zeugnisses oder
Nachweises gemäß § 2 ist nicht erforderlich
a) für Kaffee als Vorrat zum unmittelbaren
Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen
oder in anderen im internationalen Verkehr
eingesetzten Beförderungsmitteln;
b) für Proben und Kleinsendungen bis zu
einem Eigengewicht von insgesamt 60 kg
Rohkaffee oder 120 kg getrockneten
Kaffeefrüchten oder 75 kg ungeschältem
Kaffee oder 50,4 kg geröstetem Kaffee oder
20 kg löslichem oder flüssigem Kaffee;
c) für die Einfuhr von in einem Einfuhrmitgliedsland
(Anlage 2) verarbeitetem
Kaffee;
d) für die Einfuhr von Kaffee bis einschließlich
31. Dezember 1976, sofern glaubhaft
gemacht wird, daß der Kaffee vor dem
1. Oktober 1976 aus dem Ursprungsland
(Ausfuhrmitgliedsland) ausgeführt worden
ist.
§ 4. Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist
gültig
a) wenn es von einer zuständigen Behörde
oder Stelle eines in Anlage 1 genannten
Landes ausgestellt wurde;
b) wenn es im Teil A vollständig und richtig
ausgefüllt ist;
c) wenn es mit „Original" gekennzeichnet
ist;
d) wenn das im Zeugnis in der Spalte 10 a
angegebene Identitätszeichen mit den auf
den Säcken und anderen Versandbehältern
angebrachten Identitätszeichen übereinstimmt
und
e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,
in dem die Ausfuhr stattgefunden
hat, nicht mehr als sechs Monate vergangen
sind,
§ 5. Ein Importnachweis gemäß § 2 ist gültig,
wenn er im Teil A vom Warenempfänger oder
vom Verfügungsberechtigten vollständig und
richtig ausgefüllt ist. Der Importnachweis ist in
zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Zweitschrift
ist von demjenigen, der den Teil A des
Importnachweises ausfüllt, zu unterfertigen.
§ 6. Zeugnisse und Nachweise gemäß § 2 sind
von den Zollämtern anläßlich der zollamtlichen
Eingangsabfertigung zum freien Verkehr oder
Vormerkverkehr einzuziehen, im Teil B mit
den erforderlichen Vermerken zu versehen und
dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie zu übermitteln.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1976 in Kraft.