Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
523_1976 AT

523. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Verordnung: Ursprungszeugnispflicht bei der Einfuhr von Kaffee

Auf Grund des § 12 Abs. 1 lit. c des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971

und BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Kaffee im Sinne dieser Verordnung sind

nachstehende Waren

aus TNr. 09.01 Kaffee, auch geröstet oder

koffeinfrei; Kaffee-Ersatz mit

beliebigem Gehalt an Kaffee

aus TNr. 21.02 Extrakte und Essenzen, aus

Kaffee; Zubereitungen auf der

Grundlage solcher Extrakte

oder Essenzen

§ 2. In der Einfuhr ist die zollamtliche Abfertigung

von Kaffee zum freien Verkehr oder

zum Vormerkverkehr mit Ursprung in einem in

der Anlage 1 (Ausfuhrmitglieder) genannten

Land nur gegen Vorlage eines gültigen Ursprungszeugnisses

gemäß Anlage 3 oder eines

Importnachweises gemäß Anlage 4 zulässig.

§ 3. (1) Die Vorlage eines Zeugnisses oder

Nachweises gemäß § 2 ist nicht erforderlich

a) für Kaffee als Vorrat zum unmittelbaren

Verbrauch auf Schiffen, in Luftfahrzeugen

oder in anderen im internationalen Verkehr

eingesetzten Beförderungsmitteln;

b) für Proben und Kleinsendungen bis zu

einem Eigengewicht von insgesamt 60 kg

Rohkaffee oder 120 kg getrockneten

Kaffeefrüchten oder 75 kg ungeschältem

Kaffee oder 50,4 kg geröstetem Kaffee oder

20 kg löslichem oder flüssigem Kaffee;

c) für die Einfuhr von in einem Einfuhrmitgliedsland

(Anlage 2) verarbeitetem

Kaffee;

d) für die Einfuhr von Kaffee bis einschließlich

31. Dezember 1976, sofern glaubhaft

gemacht wird, daß der Kaffee vor dem

1. Oktober 1976 aus dem Ursprungsland

(Ausfuhrmitgliedsland) ausgeführt worden

ist.

§ 4. Ein Ursprungszeugnis gemäß § 2 ist

gültig

a) wenn es von einer zuständigen Behörde

oder Stelle eines in Anlage 1 genannten

Landes ausgestellt wurde;

b) wenn es im Teil A vollständig und richtig

ausgefüllt ist;

c) wenn es mit „Original" gekennzeichnet

ist;

d) wenn das im Zeugnis in der Spalte 10 a

angegebene Identitätszeichen mit den auf

den Säcken und anderen Versandbehältern

angebrachten Identitätszeichen übereinstimmt

und

e) wenn seit dem Ende des Kalendervierteljahres,

in dem die Ausfuhr stattgefunden

hat, nicht mehr als sechs Monate vergangen

sind,

§ 5. Ein Importnachweis gemäß § 2 ist gültig,

wenn er im Teil A vom Warenempfänger oder

vom Verfügungsberechtigten vollständig und

richtig ausgefüllt ist. Der Importnachweis ist in

zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Zweitschrift

ist von demjenigen, der den Teil A des

Importnachweises ausfüllt, zu unterfertigen.

§ 6. Zeugnisse und Nachweise gemäß § 2 sind

von den Zollämtern anläßlich der zollamtlichen

Eingangsabfertigung zum freien Verkehr oder

Vormerkverkehr einzuziehen, im Teil B mit

den erforderlichen Vermerken zu versehen und

dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie zu übermitteln.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1976 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →