523_1975
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523. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung im Land Vorarlberg an den Landeshauptmann
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 523. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung im Land Vorarlberg an den Landeshauptmann
1975_523_0 523. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung im Land Vorarlberg an den Landeshauptmann
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Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird im
Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte
von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung
(§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
über die Förderung der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973) nach Maßgabe
der vom Bundesminister für Unterricht und
Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann
und den ihm unterstellten Behörden
im Land übertragen.