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523_1975 AT

523. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung im Land Vorarlberg an den Landeshauptmann

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Verordnung: Übertragung der Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung im Land Vorarlberg an den Landeshauptmann

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird im

Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte

von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung

(§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

über die Förderung der Erwachsenenbildung

und des Volksbüchereiwesens aus

Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973) nach Maßgabe

der vom Bundesminister für Unterricht und

Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann

und den ihm unterstellten Behörden

im Land übertragen.

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