523. Langfristiges Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Bulgarien sind
auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse bei
der Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen
sowie der wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Zusammenarbeit,
im Hinblick auf das heute unterzeichnete Abkommen
über die gegenseitige Gewährung der
Meistbegünstigung,
vom Wunsche geleitet, die erzielten Ergebnisse
zu festigen und die wirtschaftlichen
Beziehungen im Geiste freundschaftlicher
Zusammenarbeit auf einer langfristigen Grundlage
zu vertiefen,
in dem Bestreben, zur Entwicklung der
gesamteuropäischen Zusammenarbeit beizutragen,
in der Überzeugung, daß die Ausweitung des
Handelsverkehrs sowie die Förderung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen
Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung
und des gegenseitigen Vorteiles den
Interessen beider Staaten entspricht,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein,
die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen
Entwicklung beider Staaten ergeben, in
vollem Umfang zu nutzen. Sie werden sich dabei
um eine harmonische und wesentliche Erhöhung
des Handelsverkehrs sowie um eine Vertiefung
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen
Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der
Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles
bemühen.
Artikel 2
Die erwähnte Zusammenarbeit hat insbesondere
zum Ziel
a) Die Ausarbeitung und Durchführung von
gemeinsamen Projekten auf den Gebieten
der Energiewirtschaft, der Chemie und
Metallurgie, des Maschinen- und Gerätebaues,
des Schiffsbaues, der elektronischen
Datenverarbeitungstechnik, der Land-,
Forst- und Wasserwirtschaft sowie der
Nahrungsmittelindustrie.
b) Den Austausch von Patenten, Lizenzen
sowie produktionstechnischen Erfahrungen.
c) Die Förderung der wirtschaftlichen, industriellen
und technischen Zusammenarbeit
zwischen österreichischen und bulgarischen
Unternehmen in den Vertragsstaaten sowie
in Drittstaaten.
Artikel 3
Der Warenverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
wird gemäß den in jedem der beiden Staaten
für die Ein- und Ausfuhr bestehenden Rechtsvorschriften
abgewickelt.
Artikel 4
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß
der gegenseitige Warenverkehr zu Weltmarktpreisen
abgewickelt wird.
Artikel 5
Die zur Durchführung des wirtschaftlichen
Verkehrs nach diesem Abkommen notwendigen
zivilrechtlichen Vereinbarungen sind zwischen
den österreichischen und bulgarischen natürlichen
und juristischen Personen einschließlich
Handelsgesellschaften, die zu einer solchen
Tätigkeit berechtigt sind, abzuschließen.
Artikel 6
Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe
ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende
Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den
nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung
von Zöllen und anderen Eingangsabgaben
mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr
oder Wiedereinfuhr
a) Waren zur Verwendung als Muster;
b) Waren, die zur Erprobung oder zu Versuchszwecken
bestimmt sind;
c) Waren, die auf Ausstellungen, Messen oder
Wettbewerben ausgestellt oder vorgeführt
werden sollen;
d) Werkzeuge und Geräte, die von im anderen
Vertragsstaat wohnhaften Personen
zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere
für Montagezwecke, eingebracht oder verwendet
werden;
e) mit einer Ladung eingehende Behälter,
Umschließungen sowie Schutz- und Lademittel,
die wieder rückgebracht werden;
f) Waren, die zur Be- oder Verarbeitung im
Rahmen der Lohnveredlung bestimmt sind;
g) Waren zu anderen Zwecken, soweit die
Möglichkeit hiefür in den Rechtsvorschriften
der Vertragsparteien vorgesehen
ist.
Artikel 7
Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien
werden die Abwicklung von Transit-
und ähnlichen Geschäften fördern und unterstützen
sowie Ansuchen um Bewilligung von
Veredlungsgeschäften wohlwollend prüfen.
Artikel 8
(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik
Österreich und der Volksrepublik Bulgarien
wird in Übereinstimmung mit den in
jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften
in frei konvertierbarer Währung
abgewickelt.
(2) Die Vertragsparteien werden zur weiteren
Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen
Beziehungen die Einräumung von Krediten in
Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften
wohlwollend behandeln.
Artikel 9
Die gemäß dem Abkommen über die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
vom 6. Mai 1968 gebildete österreichisch-
bulgarische Gemischte Kommission wird
auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens
ein zehnjähriges Programm über die Vertiefung
der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den
beiden Staaten ausarbeiten sowie erforderlichenfalls
Verbesserungsvorschläge erstatten.
Artikel 10
(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Vertretern
beider Regierungen bestehende Gemischte
Kommission einsetzen. Diese wird die Aufgabe
haben, die Einhaltung und Durchführung der
getroffenen Vereinbarungen auf dem Gebiet des
Handels- und Zahlungsverkehrs zu beobachten
und auf Grund der gemachten Erfahrungen geeignete
Maßnahmen zur Behebung allfälliger
Schwierigkeiten anzuregen. Die Gemischte Kom-
mission kann Abänderungen und Ergänzungen
der getroffenen Vereinbarungen vorschlagen sowie
erforderlichenfalls Jahresprotokolle unter
Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Artikels
1 ausarbeiten.
(2) Die Gemischte Kommission wird auf
Wunsch einer Vertragspartei, abwechselnd in
Österreich und Bulgarien, erforderlichenfalls
kurzfristig, zusammentreten.
Artikel 11
Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens
verliert das Langfristige Handelsabkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Volksrepublik
Bulgarien vom 27. Mai 1968 seine Gültigkeit.
Artikel 12
Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige
Gewährung der Meistbegünstigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1974 in
Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren
und verlängert sich automatisch jeweils um ein
weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei
sechs Monate vor Ende jeden weiteren
Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt
wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses Abkommen
unterfertigt und gesiegelt.
Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in
zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
Staribacher m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK
BULGARIEN
Nedev m. p.
Das vorliegende Abkommen tritt nach seinem Art. 12 am 18. August 1974 in Kraft.