Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
523_1974 AT

523. Langfristiges Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 523. Langfristiges Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Bulgarien sind

auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse bei

der Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen

sowie der wirtschaftlichen, industriellen und

technischen Zusammenarbeit,

im Hinblick auf das heute unterzeichnete Abkommen

über die gegenseitige Gewährung der

Meistbegünstigung,

vom Wunsche geleitet, die erzielten Ergebnisse

zu festigen und die wirtschaftlichen

Beziehungen im Geiste freundschaftlicher

Zusammenarbeit auf einer langfristigen Grundlage

zu vertiefen,

in dem Bestreben, zur Entwicklung der

gesamteuropäischen Zusammenarbeit beizutragen,

in der Überzeugung, daß die Ausweitung des

Handelsverkehrs sowie die Förderung der wirtschaftlichen,

industriellen und technischen

Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung

und des gegenseitigen Vorteiles den

Interessen beider Staaten entspricht,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein,

die Möglichkeiten, die sich aus der wirtschaftlichen

Entwicklung beider Staaten ergeben, in

vollem Umfang zu nutzen. Sie werden sich dabei

um eine harmonische und wesentliche Erhöhung

des Handelsverkehrs sowie um eine Vertiefung

der wirtschaftlichen, industriellen und technischen

Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden

Rechtsvorschriften auf der Grundlage der

Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteiles

bemühen.

Artikel 2

Die erwähnte Zusammenarbeit hat insbesondere

zum Ziel

a) Die Ausarbeitung und Durchführung von

gemeinsamen Projekten auf den Gebieten

der Energiewirtschaft, der Chemie und

Metallurgie, des Maschinen- und Gerätebaues,

des Schiffsbaues, der elektronischen

Datenverarbeitungstechnik, der Land-,

Forst- und Wasserwirtschaft sowie der

Nahrungsmittelindustrie.

b) Den Austausch von Patenten, Lizenzen

sowie produktionstechnischen Erfahrungen.

c) Die Förderung der wirtschaftlichen, industriellen

und technischen Zusammenarbeit

zwischen österreichischen und bulgarischen

Unternehmen in den Vertragsstaaten sowie

in Drittstaaten.

Artikel 3

Der Warenverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

wird gemäß den in jedem der beiden Staaten

für die Ein- und Ausfuhr bestehenden Rechtsvorschriften

abgewickelt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß

der gegenseitige Warenverkehr zu Weltmarktpreisen

abgewickelt wird.

Artikel 5

Die zur Durchführung des wirtschaftlichen

Verkehrs nach diesem Abkommen notwendigen

zivilrechtlichen Vereinbarungen sind zwischen

den österreichischen und bulgarischen natürlichen

und juristischen Personen einschließlich

Handelsgesellschaften, die zu einer solchen

Tätigkeit berechtigt sind, abzuschließen.

Artikel 6

Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe

ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende

Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den

nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung

von Zöllen und anderen Eingangsabgaben

mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr

oder Wiedereinfuhr

a) Waren zur Verwendung als Muster;

b) Waren, die zur Erprobung oder zu Versuchszwecken

bestimmt sind;

c) Waren, die auf Ausstellungen, Messen oder

Wettbewerben ausgestellt oder vorgeführt

werden sollen;

d) Werkzeuge und Geräte, die von im anderen

Vertragsstaat wohnhaften Personen

zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere

für Montagezwecke, eingebracht oder verwendet

werden;

e) mit einer Ladung eingehende Behälter,

Umschließungen sowie Schutz- und Lademittel,

die wieder rückgebracht werden;

f) Waren, die zur Be- oder Verarbeitung im

Rahmen der Lohnveredlung bestimmt sind;

g) Waren zu anderen Zwecken, soweit die

Möglichkeit hiefür in den Rechtsvorschriften

der Vertragsparteien vorgesehen

ist.

Artikel 7

Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien

werden die Abwicklung von Transit-

und ähnlichen Geschäften fördern und unterstützen

sowie Ansuchen um Bewilligung von

Veredlungsgeschäften wohlwollend prüfen.

Artikel 8

(1) Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik

Österreich und der Volksrepublik Bulgarien

wird in Übereinstimmung mit den in

jedem der beiden Staaten geltenden Devisenvorschriften

in frei konvertierbarer Währung

abgewickelt.

(2) Die Vertragsparteien werden zur weiteren

Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen

Beziehungen die Einräumung von Krediten in

Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften

wohlwollend behandeln.

Artikel 9

Die gemäß dem Abkommen über die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

vom 6. Mai 1968 gebildete österreichisch-

bulgarische Gemischte Kommission wird

auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens

ein zehnjähriges Programm über die Vertiefung

der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den

beiden Staaten ausarbeiten sowie erforderlichenfalls

Verbesserungsvorschläge erstatten.

Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Vertretern

beider Regierungen bestehende Gemischte

Kommission einsetzen. Diese wird die Aufgabe

haben, die Einhaltung und Durchführung der

getroffenen Vereinbarungen auf dem Gebiet des

Handels- und Zahlungsverkehrs zu beobachten

und auf Grund der gemachten Erfahrungen geeignete

Maßnahmen zur Behebung allfälliger

Schwierigkeiten anzuregen. Die Gemischte Kom-

mission kann Abänderungen und Ergänzungen

der getroffenen Vereinbarungen vorschlagen sowie

erforderlichenfalls Jahresprotokolle unter

Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Artikels

1 ausarbeiten.

(2) Die Gemischte Kommission wird auf

Wunsch einer Vertragspartei, abwechselnd in

Österreich und Bulgarien, erforderlichenfalls

kurzfristig, zusammentreten.

Artikel 11

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

verliert das Langfristige Handelsabkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Volksrepublik

Bulgarien vom 27. Mai 1968 seine Gültigkeit.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige

Gewährung der Meistbegünstigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1974 in

Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren

und verlängert sich automatisch jeweils um ein

weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei

sechs Monate vor Ende jeden weiteren

Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt

wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses Abkommen

unterfertigt und gesiegelt.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in

zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

Staribacher m. p.

FÜR DIE REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK

BULGARIEN

Nedev m. p.

Das vorliegende Abkommen tritt nach seinem Art. 12 am 18. August 1974 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →