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522_2003 AT

522. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 4 und A 5

sowie die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich

in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Ziele

§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung auf einem

Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen A 4 und A 5 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

erforderlich sind. Dazu zählen insbesondere Grundkenntnisse über

1. die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,

2. die rechtliche Stellung der Bundesbediensteten und

3. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Ablauf der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Grundausbildung wird als Lehrgang durchgeführt und umfasst

1. für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 1 enthaltenen

Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan) und

2. für den technischen Dienst die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan

für den technischen Dienst).

(2) Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich

des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen.

(3) Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen

oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen

geeigneten Formen.

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

§ 4. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und

3. Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Gebührenrechtes.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(3) Die Teilprüfungen sind mündlich abzulegen.

(4) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission

(Prüfungsplan). Die Voraussetzung für die Zuweisung ist die Teilnahme an der vorgesehenen Ausbildung.

(5) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen

sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,

3. Unfallverhütung und

4. technischer Dienst.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) § 4 Abs. 2 bis 5 betreffend die Durchführung der Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsorgane

§ 6. (1) Die Prüfungskommission ist für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen und hat zu bestehen

aus

1. einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe

oder einem vergleichbaren Vertragsbediensteten als Vorsitzenden und

2. der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppen A 1 oder A 2

oder A 3 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder

der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission

für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen.

Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Senatsvorsitzenden.

Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

§ 7. (1) Zur Facharbeiter-Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

sind nur jene Bediensteten zuzulassen, die zum Zeitpunkt der Dienstprüfung die jeweilige

fachbezogene Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt

haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.

(2) Für die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung nach Abs. 1 gelten die §§ 3, 4 und 6 mit folgenden

Maßgaben

1. Der Lehr- und Stundenplan nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist nur hinsichtlich der Prüfungsfächer „Grundlagen

des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation“ und „Grundlagen

des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten“ anzuwenden.

2. § 3 Abs. 1 Z 2 über den Lehr- und Stundenplan für den technischen Dienst ist nicht anzuwenden.

3. An Stelle des Prüfungsfaches nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist eine Prüfung aus dem der fachlichen Tätigkeit

des betreffenden Bediensteten entsprechenden Lehrberufes oder gleichwertigen Fachgebietes

abzulegen.

4. Das Prüfungsfach nach Z 3 ist schriftlich und mündlich abzulegen. Der letzte Prüfungsteil gibt

den Ausschlag.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 8. Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffizierslehrgang)

gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen

A 4 und A 5 hinsichtlich des Verwaltungsdienstes.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung nach der Verordnung der Bundesregierung

über die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-

Aufstiegsausbildung, BGBl. Nr. 519/1979, gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die

Verwendungsgruppen A 4 und A 5 sowie der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D, A 4 und A 5 sowie der Facharbeiter-

Aufstiegsausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, welche bis zum

Ablauf des 30. November 2003 begonnen wurden, ist die Verordnung der Bundesregierung über die

Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.

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