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522_1999 AT

522. Verordnung: Registrierungs-Überleitungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Verordnung: Registrierungs-Überleitungsverordnung

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, wird

verordnet

§ 1. Die in der Standard-Verordnung, BGBl. Nr. 261/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 241/1997, geregelten Datenverarbeitungen gelten mit 1. Jänner 2000 als Musteranwendungen

im Sinne des § 19 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

§ 2. Die in den Anlagen zur Standard-Verordnung für die Zwecke des Registers allgemein beschriebenen

Übermittlungen sind im einzelnen Übermittlungsfall jeweils nur insoweit zulässig, als für

diesen Fall eine Rechtsgrundlage gemäß den §§ 6 bis 9 DSG 2000 besteht.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich aufgehoben

wird, mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

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