522. Verordnung: Registrierungs-Überleitungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, wird
verordnet
§ 1. Die in der Standard-Verordnung, BGBl. Nr. 261/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 241/1997, geregelten Datenverarbeitungen gelten mit 1. Jänner 2000 als Musteranwendungen
im Sinne des § 19 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.
§ 2. Die in den Anlagen zur Standard-Verordnung für die Zwecke des Registers allgemein beschriebenen
Übermittlungen sind im einzelnen Übermittlungsfall jeweils nur insoweit zulässig, als für
diesen Fall eine Rechtsgrundlage gemäß den §§ 6 bis 9 DSG 2000 besteht.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich aufgehoben
wird, mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.