522. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1995, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundesministeriengesetzes 1986 und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Änderung des BDG 1979
Das BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 39a wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem."
2. Dem § 141a wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 141 Abs. 3 oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
3. Im § 141b und im § 257 wird der Ausdruck „§§ 155 bis 160" jeweils durch den Ausdruck „§§ 155 bis 160,160a" ersetzt.
4. § 145a Abs. 2a lautet
„(2a) Abweichend vom Abs. 1 ist für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in folgenden Verwendungen die Verwendungsbezeichnung „Brigadier" vorgesehen: Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-Stellvertreter im Gendarmerie-Zentralkommando, Landesgendarmeriekommandant, Kommandant der Gendarmeriezentralschule, Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos, Referent der Funktionsgruppe 9 im Bundesministerium für Inneres, Stellvertreter des Leiters des Generalinspektorates der Wiener Sicherheitswache (wenn die Funktion des Leiters des Generalinspek-
torates der Wiener Sicherheitswache mit einem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder W 1 besetzt ist), Referatsleiter 1 und 3 im Generalinspektorat der Wiener Sicherheitswache, Kommandant der Schulabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Kommandant der Alarmabteilung der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Zentralinspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Schwechat, Stellvertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates in der Bundespolizeidirektion Wien, Leiter des Kriminalbeamteninspektorates der Bundespolizeidirektionen Graz, Linz und Salzburg, Leiter der Justizwachschule, Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat der Zollwache."
5. Dem § 145b wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
6. Dem § 152c wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und sie nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 5 oder des § 152b Abs. 3 oder 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind."
7. In folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft und Forschung" durch den Ausdruck „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt: § 159, § 161 Abs. 3, § 173 Abs. 4, § 178 Abs. 2 und § 194 Abs. 4.
8. § 160 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann Hochschullehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Erschließung der Künste), die in ihren wissenschaftlichen (künstlerischen) Aufgaben begründet sind, eine Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Universitäts(Hochschul)einrichtung erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst dem Rektor der Universität (Hochschule)."
9. Dem § 160 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Auf einen Hochschullehrer, der Aufgaben im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges oder im Rahmen des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung „Donau-Universität Krems" übernimmt, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden."
10. Nach § 160 wird folgender § 160a samt Überschrift eingefügt
„Sonderbestimmungen für Akademische Funktionäre
§ 160a. Ein Universitätsprofessor, der gemäß § 53 UOG 1993 zum Rektor gewählt wird, sowie ein Universitätsprofessor und ein anderer in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, die gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor gewählt werden, sind für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Während dieses Karenzurlaubes behält der Rektor oder hauptamtliche Vizerektor die sich aus den Organisationsvorschriften betreffend die Ausübung der Lehrbefugnis und die Benützung der Universitätseinrichtungen ergebenden Rechte."
11. § 161 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2) Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitäts(Hochschul)professoren und der anderen Hochschullehrer (§ 154 Z 1 lit.c bis e und Z 2 lit.b bis d) anzugehören."
12. § 175 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienst-
Verhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu übermitteln."
13. § 175 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent
1. nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder
2. sich in einem Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 6 befunden hat.
(6) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Z 21.2 bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an künstlerischen Hochschulen des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen."
14. Nach § 175 wird folgender § 175a samt Überschrift eingefügt
„Wiederbestellung
§ 175a. (1) Ein ehemaliger Universitäts(Hochschul)assistent darf abweichend von § 175 Abs. 4 neuerlich zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt werden, wenn
1. der zu Ernennende die allgemeinen Ernennungserfordernisse, die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21. 1 und die Erfordernisse der Anlage 1 Z 21.2 bzw 21.3 erfüllt,
2. die Wiederbestellung und die allfällige Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist und
3. eine dem Verwendungserfolg des § 176 Abs. 2 gleichwertige fachliche Qualifikation des Bewerbers nachgewiesen wird.
(2) Auf den Nachweis der fachlichen Qualifikation (Abs. 1 Z 3) ist das Verfahren gemäß § 176 Abs. 3 mit folgender Maßgabe anzuwenden
1. der Bewerbung ist (sind) die Stellungnahme(n) jenes (jener) Dienstvorgesetzten anzuschließen, dessen (deren) Organisationseinheit die zu besetzende Planstelle zugeordnet ist.
2. das zuständige Kollegialorgan hat in seiner Stellungnahme insbesondere Aussagen darüber zu treffen, ob der Bewerber durch die von ihm erbrachten Leistungen in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung innerhalb und außerhalb der Universität (Hochschule) die Qualifikation für die zu besetzende Planstelle erfüllt.
(3) Ein Antrag auf Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit darf frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Wiederbestellung gestellt werden. In diesem Verfahren gelten die im § 176 Abs. 2 und 3 genannten Erfordernisse als erfüllt, soweit sie bereits im Wiederbestellungsverfahren nachgewiesen worden sind."
15. Im § 176 Abs. 1 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung" durch den Ausdruck „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst" ersetzt.
16. § 176 Abs. 3 lautet
„(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 ist unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitäts(Hochschul)assistenten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahme hat Aussagen über
1. die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,
2. allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie
3. die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten."
17. § 177 Abs. 4 und 5 lautet
„(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um
1. Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
3. Zeiten von Karenzurlauben nach § 75 Abs. 6 im provisorischen Dienstverhältnis.
(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen."
18. § 178 Abs. 1 lautet
„(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitäts(Hochschul)assistent folgende Voraussetzungen erfüllt
1. die Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z21.4 (bei Ärzten und Tierärzten auch der Z21.5) und
2. a) eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent nach Erbringung der in
Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse und b) eine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität (Hochschule), die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen."
19. § 187 Abs. 2 ZI lautet: „1. § 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung),"
20. § 189 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)". Als neuer Abs. 3 wird eingefügt
„(3) Wechselt ein Universitätsassistent in Facharztausbildung das Sonderfach, so verlängert sich sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis bis zum Abschluß der Facharztausbildung im neuen Sonderfach, wobei jedoch die Gesamtverwendungsdauer des Abs. 1 Z 2 von insgesamt
a) zehn Jahren,
b) dreizehn Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 1,
c) zwölf Jahren in den Fällen des § 175 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden darf."
21. Im § 229 Abs. 1 werden nach den Worten „innerhalb der Post- und Telegraphenverwaltung" die Worte „oder der Fernmeldehoheitsverwaltung" eingefügt.
22. § 231 lautet
„Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
§ 231. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung und in der Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten Vertretung der Dienstnehmer zu."
23. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 wird nach § 246 folgender § 246a eingefügt
„§ 246a. Auf Beamte des Exekutivdienstes, die vor dem 1. Februar 1996 zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Z 8.14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 die Anlage 1 Z 8.14 und 8.15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 anzuwenden. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Z 2.11 oder 2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen."
23a. Dem § 247 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 10 des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen."
24. Der bisherige § 247a erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt
„(2) § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3 und § 176 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/ 1995 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 eingeleitet worden sind.
(3) Auf Universitäts(Hochschul)assistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis oder Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor dem 1.Jänner 1995 begonnen hat, sind die Bestimmungen über die Definitivstellung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
24a. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 wird nach § 261 folgender § 261a eingefügt
„§ 261a. Auf Wachebeamte, die vor dem 1. Februar 1996 zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 zugelassen wurden oder werden, ist an Stelle der Anlage 1 Z 51.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 die Anlage 1 Z 55.1 und 55.2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 anzuwenden. Dies gilt nicht für Beamte, die die Erfordernisse der Anlage 1 Z 2.11 oder 2.13 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundausbildung nicht erfüllen."
25. § 262 Abs. 9 wird aufgehoben.
26. Nach § 274 wird folgender § 274a eingefügt
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 274a. (1) Die obersten Dienstbehörden sich ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der im § 1 genannten Beamten automationsunterstützt zu verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet."
27 Dem § 278 wird folgender Abs. 17 angefügt
„(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft
1. § 141a Abs. 8, § 145a Abs. 2a, § 145b Abs. 7, § 152c Abs. 10, § 159, § 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 und 3, § 173 Abs.4, § 176 Abs.1, § 178 Abs. 1 und 2, § 187 Abs.2 Z 1, § 194 Abs.4, § 247 Abs.5, § 247a und Anlage 1 Z2.6.4 lit. e, Z 4.4 lit. e, Z5.4, Z8.14 lit. b sublit, bb (in der Fassung des Art.I Z33k), Z9.3 lit.b und e, Z9.4 lit.e, Z9.5 lit.b und e, Z9.7 Ute, Z9.8 lit.b, Z 13.13, Z 13.14, Z 14.10 lit. c, Z 15.5 lit. c und die Z 51.3 und 52.3 samt Überschriften sowie die Aufhebung des § 262 Abs.9 mit 1.Jänner 1995,
2. Anlage 1 Z 8.2, Z 8.3 lit. b, Z 8.7 lit. a, Z 8.8 lit. a, Z 8.9 lit. a, Z 8.10 lit. a, Z 8.11 lit. a und b, Z 8.12 lit. a und b, Z 8.13 lit. a, Z 9.3 lit. a, Z 9.4 lit. a, Z 9.5 lit. a, Z 9.6 lit. a, b und e und Z 9.7 ht. a und b mit 1.Jänner 1996,
3. § 39a Abs. 5, § 141b, § 160 Abs. 4, § 160a samt Überschrift, § 161 Abs. 2, § 175 Abs. 3, 5 und 6, § 175a samt Überschrift, § 176 Abs. 3, § 177 Abs. 4 und 5, § 189 Abs. 3 und 4, § 229 Abs. 1, § 231 samt Überschrift, § 246a, § 257, § 261a, § 274a samt Überschrift und Anlage 1 Z 2.23a samt Überschrift, die Z8.14 und 8.15 samt Überschriften (in der Fassung des Art.I Z33j), Z9.11, Z9.12, Z10 samt Überschrift, Z11.1 lit.d, Z21.2 lit.b, Z46.1, Z55 samt Überschrift, Z56.3, Z56.4, Z57.1 lit.d und Z57.3 mit Überschrift sowie die Aufhebung der Überschrift „Allge-
meine Bestimmungen" vor Anlage 1 Z 8.1 und der Anlage 1 Z11.3 und Z 57.4 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag, 4. die Aufhebung der §§ 246a und 261a mit Ablauf des 31. Dezember 1998."
28. Anlage 1 Z2.6.4 lit. e entfällt. Die bisherige lit. f erhält die Bezeichnung „e)"
29. Nach Anlage 1 Z2.23 wird folgende Z2.23a eingefügt
„Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst
2.23a. (1) Im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 eine zweijährige Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder eine zweijährige einschlägige betriebliche Praxis nach Absolvierung einer höheren technischen Lehranstalt.
(2) Sämtliche Erfordernisse werden ersetzt durch eine Zeit von acht Jahren qualifizierter Praxis in einem Betrieb des Nachrichten- oder Verkehrswesens, in dem einschlägige Kenntnisse erworben werden können, oder durch eine mindestens achtjährige praktische Verwendung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst, in allen diesen Fällen aber nur, wenn die für die Definitivstellung im Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 erfolgreich abgeschlossen wurde."
30. Anlage 1 Z4.4 lit. c lautet
,,c) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,"
31. Anlage 1 Z5.4 lit. d lautet
,,d) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den der erfolgreiche Abschluß der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erforderlich ist."
32. In der Anlage 1 Z 5.4 entfällt die lit. e. Die bisherigen lit. f bis h erhalten die Bezeichnung „e)" bis ,,g)"
33. In der Anlage 1 entfällt vor der Z8.1 die Überschrift
„Allgemeine Bestimmungen". 33a. Anlage 1 Z8.2 lautet
„8.2. Der Funktionsgruppe 11 gehören folgende Verwendungen an
a) im Gendarmeriedienst
Abteilungsleiter im Gendarmeriezentralkommando
b) im Sicherheitswachdienst
Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien."
33b. Anlage 1 Z8.3 lit. b lautet
„b) im Sicherheitswachdienst
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Graz."
33c. Anlage 1 Z8.7lit. a lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Leiter der Gruppe 1 beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33d. Anlage 1 Z8.8 lit. a lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Leiter der Schulungsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33e. Anlage 1 Z8.9 lit. a lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Liezen"
33f. Anlage 1 Z8.10 lit. a lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Leiter der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33g. Anlage 1 Z 8.11 lit. a und b lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos von Fürstenfeld b) im Sicherheitswachdienst
Kompaniekommandant bei der Bundespolizeidirektion Schwechat"
33h. Anlage 1 Z 8.12 lit. a und b lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Kommandant des Bezirksgendarmeriekommandos Krems/Stadt b) im Sicherheitswachdienst
Referent einer Sicherheitswacheabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien"
33i. Anlage 1 Z8.13 lit. a lautet
„a) im Gendarmeriedienst
Stellvertreter des Leiters eines Referates beim Landesgendarmeriekommando für Kärnten"
33j. Anlage 1 Z8.14 und 8.15 lautet
„Ausbildung
8.14. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1
8.15. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E2a im Ausmaß von zumindest
aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder bb) einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Beamten des Exekutivdienstes mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln."
33k. Für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten des Art. I Z 33j dieses Bundesgesetzes lautet Anlage 1 Z 8.14 lit. b sublit, bb
„bb) eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe E 2a, E 2b oder E 2c und" 33l. Anlage 1 Z 9.3 lit. a lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Kommandant des Gendarmeriepostens von Baden"
34. Anlage 1 Z 9.3 lit. b lautet
„b) im Sicherheitswachdienst
Dienstführender bei der Sicherheitswachabteilung I bei der Bundespolizeidirektion Linz,"
35. In der Anlage 1 Z9.3 lit. e entfällt der Ausdruck „, Vorstand des Zollamtes Deutschkreutz" 35a. Anlage 1 Z 9.4 lit. a lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Kommandant des Gendarmeriepostens von Leonding"
36. In der Anlage 1 Z 9.4 lit. e entfällt der Ausdruck „, Leiter der Abfertigungsstelle beim Zollamt Brennerpaß"
36a. Anlage 1 Z 9.5 lit. a lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Kommandant des Gendarmeriepostens von Badgastein"
37. Anlage 1 Z 9.5 lit. b lautet
,,b) im Sicherheitswachdienst
Dienstführender im Verkehrsunfallkommando bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck,"
38. In der Anlage 1 Z9.5 lit. e entfällt der Ausdruck „, Referent für Grenzkontrolle beim Zollamt Spielfeld".
38a. Anlage 1 Z9.6 lit. a und b lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Kommandant des Gendarmeriepostens von Krieglach b) im Sicherheitswachdienst
1. Wachkommandant des Wachzimmers Hauptplatz in Wiener Neustadt"
38b. In der Anlage 1 Z9.6 lit.e wird die Richtverwendung „Leiter einer Zollwachabteilung bis 12 Beamte" durch die Richtverwendung „Leiter der Zollwachabteilung/Mobile Überwachung Bangs" ersetzt.
38c. Anlage 1 Z 9.7 lit. a und b lautet
,,a) im Gendarmeriedienst
Zugskommandant einer Einsatzeinheit bei einem Landesgendarmeriekommando b) im Sicherheitswachdienst
1. Wachkommandant des Wachzimmers Pernau in Wels"
39. In der Anlage 1 Z 9.7 lit.e wird der Ausdruck „Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Graz/Flughafen" durch den Ausdruck „Kassenführer in der Zollkasse beim Zollamt Berg" ersetzt.
40. Anlage 1 Z9.8 lit. b lautet
,,b) im Sicherheitswachdienst
Funksprecher im ZI-Referat 1 — Funkleitstelle bei der Bundespolizeidirektion Linz,"
40a. In Anlage 1 Z 9.ll wird der Ausdruck „sechsjährigen" durch den Ausdruck „fünfjährigen" und der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
40b. In Anlage 1 Z 9.12 lit. a wird der Ausdruck „fünfjährigen" durch den Ausdruck „vierjährigen" und in lit. b der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
40c. Anlage 1 Z 10 lautet
„10. VERWENDUNGSGRUPPE E2b
(Eingeteilte Beamte)
Ernennungserfordernisse
10.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2c und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst.
DeGnitivstellungserfordernisse
10.2. Eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe E2b." 40d. In Anlage 1 Z 11.1 lit. d entfällt der Ausdruck „bei männlichen Beamten".
40e. Anlage 1 Z 11.3 entfällt samt Überschrift.
40f. Anlage 1 Z 13.13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)" Folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben."
40g. In der Anlage 1 Z 13.14 werden ersetzt
a) in lit. a das Zitat „Z 13.13 lit. a" durch das Zitat „Z 13.13 Abs. 1 lit. a",
b) in lit. b das Zitat „Z 13.13 lit. b bis d" durch das Zitat „Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d" 40h. Anlage 1 Z 14.10 lit. c und 15.5 lit. c lauten jeweils
,,c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter
oder Vertragsbediensteter, der nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird."
41. In Anlage 1 Z 21.2 lit. b entfällt das Wort „bescheidmäßige"
42. Anlage 1 Z 46.1 lautet
„46.1. Die Z2.ll bis 2.19 und 2.21 bis 2.23a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z2.15 Abs. 2 (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Z2.23a Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt."
43. Anlage 1 Z 51.3 lautet
„Anwendung von Bestimmungen der Z 4
51.3. Die Z 4.12, 4.13, 4.15 bis 4.17 sind anzuwenden. Z 51.1 gilt nicht für diese Verwendungen." 44. Anlage1 Z52.3 lautet
„Anwendung von Bestimmungen der Z 4 und 5
52.3. Z 4.8 Abs. 1 (mit Ausnahme der lit. c) und 2, Z 4.10 und die Z 5.9 bis 5.15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 5.11 (Militärhundeführer) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3 tritt."
45. Anlage! Z55 lautet
„SS. VERWENDUNGSGRUPPE W 1 Ernennungserfordernisse
Ausbildung
55.1. Der erfolgreiche Abschluß
a) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 2 und
b) der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W1.
Zulassungseifordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1
55.2. (1)
a) Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
c) eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe W 2, Dienststufe 1 oder 2, im Ausmaß von zumindest aa) zwei Jahren für Kriminalbeamte oder bb) einem Jahr für die übrigen Wachebeamten.
(2) Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung
a) bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
b) bei den übrigen Wachebeamten mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe W 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln."
46. In Anlage 1 Z 56.3 wird der Ausdruck „sechsjährigen" durch den Ausdruck „fünfjährigen" und der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
47. In Anlage 1 Z 56.4 lit. b wird der Ausdruck „fünfjährigen" durch den Ausdruck „vierjährigen" und in Ht. c der Ausdruck „zwei Jahren" durch den Ausdruck „einem Jahr" ersetzt.
48. In Anlage 1 Z 57.1 lit. d entfällt der Ausdruck „bei männlichen Beamten".
49. An die Stelle der Anlage 1 Z 57.3 und 57.4 samt Überschriften treten folgende Bestimmungen: „Definitivstellungserfordernisse
57.3.
a) Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
b) eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3."
Artikeln Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/ 1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 13 Abs. 10 wird das Zitat „§ 3 Abs. 3 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974," durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr.395/1974," ersetzt.
2. § 20b Abs. 3 lautet
„(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt
1. ab 1. Mai 1995 430 S,
2. ab 1. Jänner 1996 480 S
monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort."
3. § 21 Abs. 3 ZI lautet
„1. auf die dienstliche Verwendung des Beamten,"
4. Nach § 35 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) Solange der Beamte der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 2, 3 Z 1 oder 6 Z 2 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
5. § 39 Abs. 6 lautet
„(6) Werden Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen B oder A verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 34 und die Verwendungsabgeltung nach § 38 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
1. der Verwendungsgruppe A 3 die Verwendungsgruppe C,
2. den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 die Verwendungsgruppe D."
6. Nach § 76 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 3 oder 4 Z 1 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
7. § 80 Abs. 5 lautet
„(5) Werden Beamte des Exekutivdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe W 1 verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 75 und die Verwendungsabgeltung nach § 79 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten des Exekutivdienstes gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte. Dabei entsprechen
1. der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2,
2. der Verwendungsgruppe E 2b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 erfüllt, die Verwendungsgruppe W 2, ansonsten die Verwendungsgruppe W3."
8. Nach § 93 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt
„(6a) Solange die Militärperson der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der
Abs.2, 3 Z1 oder 6 Z2 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind."
8a. Im § 93 Abs. 9 werden die Worte „abberufen wird" durch die Worte „abberufen worden ist" ersetzt.
8b. § 93 Abs. 10 lautet: '
„(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant abberufen worden ist und diese Verwendung mindestens vier Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt,
1. solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe la der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 1 b dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage,
2. wenn der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz des Kompaniekommandanten der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist, solange die Militärperson ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der der Funktionsgruppe 1b der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 zugeordnet ist, die für die Funktionsgruppe 2 dieser Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage. In den Zeitraum von vier Jahren sind Zeiten einer Verwendung als Zugskommandant bis zum Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen."
9. § 97 Abs. 6 lautet
„(6) Werden Militärpersonen im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen H 1 oder H 2 verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 92 und die Verwendungsabgeltung nach § 96 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die der Militärperson gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehörte. Dabei entsprechen
1. den Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 die Verwendungsgruppe C,
2. den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh die Verwendungsgruppe D."
10. Im § 105 Abs. 10 wird der Ausdruck „während eines Kalendermonates" durch den Ausdruck „durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage" ersetzt.
11. Dem § 113 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt."
12. § 131 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
13. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 157a. (1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 sind der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler oder dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet."
14. Dem § 161 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft
1. § 21 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 6a, § 39 Abs. 6, § 76 Abs. 6a, § 80 Abs. 5, § 93 Abs. 6a, 9 und 10, § 97 Abs. 6, § 105 Abs. 10 und § 131 Abs. 3 mit 1. Jänner 1995,
2. § 20b Abs. 3 und § 113 Abs. 8 mit 1. Mai 1995,
3. § 13 Abs. 10 mit 1. Jänner 1996,
4. § 157a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag."
Artikel III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 24 Abs.9 werden folgende Sätze angefügt
„Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Händen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse."
la. § 38 Abs. 3 entfällt.
1b. § 39 lautet samt Überschrift
„Einreihung in das Entlohnungsschema I L
§ 39. (1) Die Vertragslehrer sind, sofern im § 42b nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
1. der gesicherten Verwendung und
2. der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
(3) Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als sieben Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert."
1c. Nach § 42a werden folgende §§ 42b bis 42g samt Überschriften eingefügt: „Einreihung in das Entlohnungsschema II L
§ 42b. (1) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertragslehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen und an Berufsschulen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.
(2) Als nicht gesicherte Verwendung gelten
1. Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen),
2. Verwendung im Rahmen eines Schulversuches, wenn dessen Änderung oder Wegfall zu einem Entfall von Werteinheiten oder zum Entfall von Stunden eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes führen kann,
3. Verwendung in Gegenständen, die an einer Schule im Rahmen ihrer Schulautonomie geschaffen wurden,
4. Verwendung in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen,
5. Verwendung in der Nachmittagsbetreuung,
6. Verwendung in der Lehrerreserve,
7 sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 erster Satz ist im Dienstvertrag anzugeben, für welche der im Abs. 2 angeführten Verwendungen das Dienstverhältnis eingegangen wird.
(4) § 4 Abs. 4 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nicht anzuwenden.
Vertretung
§ 42c. (1) Eine Vertretung gemäß § 42b Abs.2 Z1 liegt vor, wenn die vertretene Person
1. zur Gänze abwesend oder deren Lehrverpflichtung herabgesetzt oder ermäßigt ist oder diese Person eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG ausübt oder
2. einen Teil oder alle der ursprünglich für sie in Betracht gekommenen Stunden nicht unterrichtet, weil sie ihrerseits eine Vertretung nach Z1 oder eine Vertretung übernommen hat, die durch einen solchen Vertretungsfall oder mehrere solcher Vertretungsfälle erforderlich geworden ist.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt auch für den Fall, daß eine Vertretung über mehrere Zwischenvertreter erfolgt, setzt aber in allen Fällen voraus, daß die Vertretung letztlich auf einen Vertretungsfall nach Abs. 1 Z 1 an derselben Schule zurückzuführen ist.
(3) Im Fall des § 42b Abs.2 Z1 hat der Dienstvertrag den Namen der vertretenen Person (die Namen der vertretenen Personen) zu enthalten.
Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema n L
§ 42d. (1) Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, die vor dem 1.Februar des betreffenden Unterrichtsjahres beginnen und mit dem Unterrichtsjahr enden, haben als Ende des Dienstverhältnisses an Stelle des Endes des Unterrichtsjahres das Ende des betreffenden Schuljahres vorzusehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Vertretung gemäß § 42b Abs.2 Z1, wenn anzunehmen ist, daß der Anlaß für die Vertretung während der Hauptferien entfällt und ein Dienstverhältnis für eine andere Verwendung ab dem Beginn des anschließenden Unterrichtsjahres nicht vorgesehen ist.
Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
§ 42e. (1) Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für einen Vertragslehrer insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.
(2) Abs. 1 ist auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L im Sinne des § 42b Abs. 1 letzter Satz nicht anzuwenden.
Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer
§ 42f. (1) In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47b angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen
1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,
2. Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG und
3. Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Zivildienstes.
(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L
§ 42g. (1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema I L einzureihen, wenn er
1. innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
2. mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
(2) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema I L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach § 42e Abs. 1 ist zulässig.
(3) Die Einreibung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema II L betraut worden ist.
(4) Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema I L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema I L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen."
1d. § 44d samt Überschrift lautet
„Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen
§ 44d. (1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.
(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts und der Kinderzulage anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im § 8a Abs. 1 Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.
(6) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebühren auch Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2."
1 e. § 45 Abs. 3 lautet
„(3) Ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 zur Vertretung herangezogen werden. Für jede gemäß § 61 Abs. 5 oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1 ,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. Für die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnen."
1 f. Nach § 47a wird folgender § 47b eingefügt
„Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
§ 47b. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs.2 Z1 lit.b angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. g auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 2 lit. g enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden."
1g. Dem § 49 werden folgende Abs. 4 und Abs. 5 angefügt
„(4) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gemäß § 42g in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
(5) Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses
1. in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrer oder
2. in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Lehrer
zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten."
2. Im § 50 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 155 bis 160" durch den Ausdruck „§§ 155 bis 160a" ersetzt.
3. § 53 Zl lautet: 1 „1. die §§ 155 bis 160a, 179,182,183,184 Abs. 2,186 Abs. 1 und 4,187 Abs. 1 Z4 und 189 Abs. 4,"
4. Im § 72b Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1" durch das Zitat „Abs. 3" ersetzt.
5. Dem § 72b wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt."
5a. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt
„§ 73b. (1) § 39 Abs. 2 und 3 und § 47b sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
1. schon vor dem I.Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben und
2. seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.
(2) Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47b können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein."
6. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt
„Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 75a. (1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 sind der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler oder dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind."
7. Dem § 76 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt
„(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft
1. § 72b Abs. 4 und 8 mit 1. Mai 1995,
2. die §§ 39, 42b bis 42g und 44d samt Überschriften, '§ 45 Abs. 3, § 47b samt Überschrift, § 49 Abs. 4 und 5 und § 73b samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 38. Abs. 3 mit 1. Jänner 1996,
3. § 24 Abs. 9, § 50 Abs. 1, § 53 Z 1 und § 75a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(11) Die §§ 39, 42b bis 42g und 44d samt Überschriften, § 45 Abs. 3, § 47b samt Überschrift, § 49 Abs. 4 und 5 und § 73b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie die Aufhebung des § 38 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft. Für die Zeit ab 1. September 1997 treten die entsprechenden Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wieder in Kraft. Von diesen außer Kraft tretenden Bestimmungen sind jedoch § 39 Abs. 2 und 3 und § 47b auf Vertragslehrer, die gemäß § 42g in der ab 1. Jänner 1996 geltenden Fassung in das Entlohnungsschema I L eingereiht worden sind, über den 31. August 1997 hinaus so lange weiterhin anzuwenden, bis die in diesen Bestimmungen angeführte Gesamtverwendungsdauer — unter allfälliger Einrechnung nach § 42f in der ab 1. Jänner 1996 geltenden Fassung — abgelaufen ist."
Artikel IV Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert
1. § 73 erster Satz lautet
„Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt."
2. Dem § 77 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag in Kraft."
Artikel V Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen."
2. An die Stelle des § 8 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen
„(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
(4) Ein Bundesbediensteter gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle."
3. § 11 Abs. 1 Z9 entfällt. Die bisherigen Z10 bis 14 erhalten die Bezeichnungen „9." bis „13.", die bisherige Z16 erhält die Bezeichnung „14."
4. § 11 Abs. 3 letzter Satz lautet: „§ 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden."
5. § 13 Abs. 1 Z5 entfällt. Die bisherigen Z6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5." und „6."
6. § 13 Abs. 4 letzter Satz lautet
„§ 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden." 7 § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind. Stichtag ist der 42. Tag vor dem Wahltag."
8. Im § 16 Abs. 4 dritter Satz wird das Zitat „§ 22 Abs. 1 letzter Satz" durch das Zitat „§ 22 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz" ersetzt.
9. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuß spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin — im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuß festzulegenden Tages der Wahl — auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen."
10. § 20 Abs. 3 lautet
„(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuß eingebracht werden und von mindestens 1% — in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten — oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anläßlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anläßlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuß errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden."
11. Im § 27 Abs. 5 wird das Zitat „§ 189 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2" durch das Zitat „§ 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3" ersetzt.
12. § 30 Abs. 1 lautet
„(1) In Dienststellen, in denen gemäß § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. § 8 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden."
13. Dem § 45 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 5, § 30 Abs. 1 und § 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/ 1995 treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag in Kraft."
14. Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift angefügt
„Übergangsbestimmungen
§ 46. Der bei der Wasserstraßendirektion eingerichtete Fachausschuß hat seine Tätigkeit bis zum Ablauf seiner gesetzlichen Funktionsdauer weiterhin auszuüben."
Artikel VI Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.297/ 1995, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage, oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden."
1a. Im § 8 Abs. 1 werden die Worte „noch nicht zehn," durch die Worte „noch nicht 15," ersetzt.
2. § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet: „§ 5 Abs. 2 bis 4 ist anzuwenden."
3. Im § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „binnen drei Monaten" durch den Ausdruck „binnen sechs Monaten" ersetzt.
4. Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Der Entlassung aus dem Dienststand ist der Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gleichzuhalten, sofern dadurch das Dienstverhältnis eines Beamten des Dienststandes aufgelöst worden ist."
5. Dem § 58 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft
1. § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 62b Abs. 3 und 4 mit 1. Mai 1995,
2. § 19 Abs. 2 und § 49 Abs. 1 mit 1. Juli 1995."
6. § 62b Abs. 3 lautet
„(3) Ist am 1.Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 6 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
7 § 62b Abs. 4 lautet
„(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist
1. auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, weiterhin anzuwenden,
2. auf Beamte, die in der Zeit vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist."
Artikel VU Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 Z2 lit. a wird das Zitat „§§ 12 bis 16c" durch das Zitat „§§ 12 bis 16d" ersetzt.
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 5 Abs. 1 Z2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
Artikel VIII Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert
1. Der I. Abschnitt dieses Bundesgesetzes und § 1 erhalten folgende Überschriften
„I. Abschnitt KARENZURLAUBSGELD
Anwendungsbereich"
2. Im § 1 Abs. 1 erhalten die lit. a bis e die Bezeichnung „1." bis „5."
3. § 2 erhält folgende Überschrift
„Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld".
4. § 2 Abs. 3 bis 5 lautet
„(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter
1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,
2. selbständig erwerbstätig ist oder
3. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.
(4) Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat und das Entgelt für die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.
(4a) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus
1. weiteres Karenzurlaubsgeld,
2. Sonderkarenzurlaubsgeld,
3. Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
4. Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995.
(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will."
5. § 3 lautet
„Höhe des Karenzurlaubsgeldes
§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt monatlich 25% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre."
6. Die §§ 4 und 5 erhalten folgende Überschriften
a) § 4: „Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld",
b) § 5: „Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld" 7 Die §§ 6 bis 8 lauten
„Adoptiv- und Pflegemütter
§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegemütter).
Väter
§ 7. (1) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich
1. in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder
2. am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben. Im Fall der Z 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der in § 5 Abs. 1 MSchG angeführten Frist.
(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).
(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.
(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch
1. einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
2. eine schwere Erkrankung
für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, wenn die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung."
II. Abschnitt
KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT Anwendungsbereich des II. Abschnittes
§ 8. Dieser Abschnitt gilt für die Anspruchsberechtigten nach dem I. Abschnitt und, soweit von den Ländern für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden gleichartigen Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile Regelungen getroffen werden, die jenen des I. Abschnittes entsprechen, auch für diese Dienstnehmerinnen, Dienstnehmer oder Elternteile."
8. Die §§ 9 und 10 erhalten folgende Überschriften
a) § 9: „Dauer der Pflichtversicherung",
b) § 10: „Pfändbarkeit"
9. Der III. Abschnitt und die Überschrift zum IV Abschnitt werden aufgehoben.
10. Die §§ 11b bis 16 erhalten folgende neue Bezeichnungen
11. § 11 samt Überschriften lautet
„III. Abschnitt
KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Anwendungsbereich des HI. Abschnittes
§ 11. Dieser Abschnitt ist auf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des I. Abschnittes anzuwenden."
12. § 12 erhält folgende Überschrift
„Anspruchsvoraussetzungen"
13. Im § 12 werden ersetzt
a) in den Abs. 2, 3 und 5 die Zitate „§ 3 Abs. 1 bis 2a" und „§ 3 Abs. 1 lit. a" jeweils durch das Zitat „§ 3 Abs.1"
b) im Abs. 7 das Zitat „§§ 6 bis 10" durch das Zitat „§§ 8 bis 10" 14. § 13 erhält folgende Überschrift
„Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Schutzfrist"
75. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) § 12 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen."
16. An die Stelle der Überschrift „V Abschnitt" treten folgende Bestimmungen
„IV Abschnitt
ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD Ansprach auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld
§ 14. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld haben auf Antrag
1. alleinstehende Elternteile gemäß § 15,
2. verheiratete Elternteile gemäß § 16,
3. nicht alleinstehende Elternteile gemäß § 17 und
4. Adoptiveltern- und Pflegeelternteile gemäß den §§ 6 und 7
(2) Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Gewährung von Karenzurlaubsgeld nach diesem Bundesgesetz.
Alleinstehende Elternteile
§ 15. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 17 fallen.
(2) Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn trotz aufrechter Ehe der gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde oder der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
(3) Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Verheiratete Elternteile
§ 16. (1) Verheiratete Mütter oder Väter erhalten einen Zuschuß, wenn der Ehegatte kein Einkommen oder nur ein Einkommen bis zu 5495 S monatlich (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, zu deren Unterhalt der Ehegatte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2768 S zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
Nicht alleinstehende Elternteile
§ 17. Unter den Voraussetzungen des § 16 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Elternteile, das sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem anderen Elternteil des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).
Dauer des Anspruches auf Zuschuß
§ 18. Der Zuschuß gebührt unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 17 für die Dauer, die sich aus § 4 oder — bei Teilzeitbeschäftigung — aus den §§ 12 und 13 ergibt.
Höhe des Zuschusses § 19. (1) Der Zuschuß beträgt monatlich 2500 S.
(2) Der Zuschuß vermindert sich bei Teilzeitbeschäftigung auf den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Einkommen
§ 20. Für die Anwendung dieses Abschnittes gilt als Einkommen das Einkommen gemäß § 36a AlVG.
Rückzahlung des Zuschusses
§ 21. (1) Ausbezahlte Zuschüsse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen rückzuzahlen. Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
(2) Wurde der Zuschuß
1. einem alleinstehenden Elternteil gemäß § 15 gewährt, ist der andere Elternteil,
2. einem der beiden Elternteile gemäß den §§ 16 oder 17 gewährt, sind die Eltern des Kindes zur Rückzahlung verpflichtet.
(3) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 2 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs gemäß § 24 dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
Höhe der Abgabe
§ 22. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z1 bei einem jährlichen Einkommen von
a) mehr als 140000 S ..................................................................................................................... 3%
b) mehr als 175000 S ..................................................................................................................... 5%
c) mehr als 225000 S ..................................................................................................................... 7%
d) mehr als 275000 S ..................................................................................................................... 9%
2. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z2 bei einem jährlichen Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
a) mehr als 350000 S ..................................................................................................................... 5%
b) mehr als 400000 S ..................................................................................................................... 7%
c) mehr als 450000 S ..................................................................................................................... 9%
des Einkommens nach § 20.
(2) Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Verpflichtungserklärung
§ 23. Die im § 21 Abs. 2 Z 2 angeführten Elternteile haben bei Antragstellung auf Gewährung eines Zuschusses eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 21 verpflichten.
Entstehung des Abgabenanspruches
§ 24. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze nach § 22 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmalig mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.
Zuständigkeit, Erhebung
§ 25. Die Erhebung der Abgabe obliegt
1. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 1 dem Finanzamt, das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichteten Elternteiles zuständig ist,
2. in den Fällen des § 21 Abs. 2 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Abgabenerklärung
§ 26. Jeder Abgabepflichtige ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 20 bis zum Ende des Monats März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung ist anzuwenden.
Anpassung
§ 27. (1) Die Beträge nach den §§ 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1.Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf den vollen Schillingbetrag zu ergänzen.
Gebührenfreiheit
§ 28. Die im Verfahren nach diesem Abschnitt erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind nicht anzuwenden.
Datenübermittlung
§ 29. Die mit der Vollziehung der Zuschüsse betrauten Stellen haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch diesen Abschnitt übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Kostentragung
§ 30. (1) Der Aufwand für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld ist vorschußweise vom Bund zu tragen.
(2) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld fließt dem Bund zu.
V Abschnitt SONDERKARENZURLAUBSGELD
Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld"
17 § 31 Abs. 2 lautet
„(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreuung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen Geburt Anlaß für die Gebühr des Karenzurlaubsgeldes war, keine Beschäftigung annehmen kann, weil für das Kind nachweislich keine Unterbringungsmöglichkeit besteht."
18. § 32 erhält folgende Überschrift
„Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes"
19. An die Stelle des § 33 und der Überschrift zum VI. Abschnitt treten f olgende Bestimmungen: „Anwendung von Bestimmungen des L und II. Abschnittes
§ 33. Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 3 Abs. 2 und die §§ 8 bis 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mutter (Adoptivmutter) der anspruchsberechtigte Elternteil (Adoptivelternteil) tritt.
VI. Abschnitt
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Auszahlung
§ 34. Auf die Auszahlung von Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld und Sonderkarenzurlaubsgeld ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
Anteilige Bemessung
§ 35. Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld, Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder Sonderkarenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe der Leistung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Leistung.
Meldepflicht
§ 36. Der nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Bundesgesetz von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn der Elternteil aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis, seiner (letzten) Dienstbehörde zu melden.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 37. Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Die Bestimmungen über die Rückzahlung des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld in Form einer Abgabe werden hiedurch nicht berührt.
VII. Abschnitt ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN"
20. Dem § 39 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 bis 5, die §§ 3, 6 bis 8,11 bis 38 und 40 und die Abschnitts- und Paragraphen-Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft."
21. § 40 lautet
„Vollziehung
§ 40. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 7, 11 bis 20, 23 und 31 bis 38 und — soweit sie die Zuschußleistungen betreffen — der §§ 27 bis 30,
a) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,
b) soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 7 entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
2. hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 9 betrifft) und des § 9 der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
3. hinsichtlich des § 8 (soweit er die Anwendung des § 10 betrifft) und des § 10 der Bundesminister für Justiz,
4. hinsichtlich der §§ 21,22 und 24 bis 26 und — soweit sie die Rückzahlung betreffen — der §§ 27 bis 30 der Bundesminister für Finanzen."
Artikel IX Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. § 26 Abs. 8 lautet
„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind nicht auf den Wirkungsbereich der Arbeitskreise nach § 20 Z 6 anzuwenden."
2. § 37 Abs. 6 lautet
„(6) Auf die Vorsitzenden der Arbeitskreise nach § 20 Z6 sind die Abs. 3 und 5, auf die übrigen Mitglieder dieser Arbeitskreise die Abs. 2 und 5 anzuwenden."
3. Dem § 54 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 26 Abs. 8 und § 37 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft."
Artikel X Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert
1. Nach Art. V wird folgender Art. VI eingefügt
„Artikel VI Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Richter und Richteramtsanwärter automationsunterstützt zu verarbeiten.
Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.
(3) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet."
2. Im § 76d Abs. 5 wird das Zitat „§ 11c des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974," durch das Zitat „§ 12 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974," ersetzt.
3. § 173 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 43/1995 erhält die Absatzbezeichnung ,,(10)"
4. Dem § 173 wird folgender Abs. 12 angefügt
„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft
1. Art. VI mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag,
2. § 76d Abs.5 mit 1.Jänner 1996."
Artikel XI Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens drei Monate gemindert ist."
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 4 Abs. 1 Z3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft."
Artikel XII Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert
1. Dem § 40 Abs. 9 werden folgende Sätze angefügt
„Der Dienstgeber hat den Bediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Händen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Bediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse."
2. § 75 Abs. 1 und 2 lautet
a) für die Zeit ab 1. Jänner 1990 bis zum Ablauf des 30. April 1995
„§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.";
b) für die Zeit ab 1. Mai 1995
„§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension als der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt."
3. Dem § 76 Abs. 1 wird für die Zeit ab 1. Jänner 1990 folgender erster Satz eingefügt
„Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln."
4. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 94 und Art. XIII Abs. 1.
5. Dem § 101 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Es treten in Kraft
1. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,
2. § 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1.Mai 1995,
3. § 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag."
Artikel XIII Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert
Dem § 17b werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Abweichend von § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.550/1994 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auch durch Dienstvertrag betraut werden, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind
1. mit der Leitung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
2. mit der Funktion des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten,
3. mit der Leitung von Sektionen, die überwiegend die Koordination der Tätigkeit sämtlicher Bundesministerien auf bestimmten Sachgebieten besorgen.
(5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft."
Artikel XIV Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. § 83a lautet
„Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986
§ 83a. Ist ein Beamter gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung öder gemäß § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet mit einer Funktion betraut worden, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäß § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen."
2. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z12 wird angefügt
„12. § 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.522/1995 mit 1. Jänner 1995."