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522_1991 AT

522. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von magazinierten Treibkartuschen für Bolzensetzgeräte zur Direktbefestigung als Gegenstände der Klasse 1 b, Ziffer 2 c ADR, Zünder mit kleiner Ladung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von magazinierten Treibkartuschen für Bolzensetzgeräte zur Direktbefestigung als Gegenstände der Klasse 1 b, Ziffer 2 c ADR, Zünder mit kleiner Ladung

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des

Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Bundesminister

für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010

des ADR über die Beförderung von magazinierten

Treibkartuschen für Bolzensetzgeräte zur Direktbefestigung

als Gegenstände der Klasse 1 b, Ziffer 2 c

ADR, Zünder mit kleiner Ladung, (BGBl.

Nr. 516/1983) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

Zl. 151.062/1-I/5—91 vom 23. Juli 1991 seitens der

Republik Österreich widerrufen.

Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen

Eidgenossenschaft hat am 19. August

1991 diesem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung

ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft

getreten.

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