522. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von magazinierten Treibkartuschen für Bolzensetzgeräte zur Direktbefestigung als Gegenstände der Klasse 1 b, Ziffer 2 c ADR, Zünder mit kleiner Ladung
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des
Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Bundesminister
für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010
des ADR über die Beförderung von magazinierten
Treibkartuschen für Bolzensetzgeräte zur Direktbefestigung
als Gegenstände der Klasse 1 b, Ziffer 2 c
ADR, Zünder mit kleiner Ladung, (BGBl.
Nr. 516/1983) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
Zl. 151.062/1-I/5—91 vom 23. Juli 1991 seitens der
Republik Österreich widerrufen.
Das Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen
Eidgenossenschaft hat am 19. August
1991 diesem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung
ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft
getreten.