522. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 197 Arlberg Straße wird
im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 9,915, führt anschließend durch die „Schmittengalerie"
und bindet bei km 10,334 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde
St. Anton am Arlberg aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 8708-14 im Maßstab 1 : 1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.