Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522_1990 AT

522. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 197 Arlberg Straße wird

im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 9,915, führt anschließend durch die „Schmittengalerie"

und bindet bei km 10,334 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde

St. Anton am Arlberg aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 8708-14 im Maßstab 1 : 1000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →