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522_1988 AT

522. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Zeltweg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 78 Obdacher Straße im Bereich der Stadtgemeinde Zeltweg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 78 Obdacher Straße von

km 0,000 (alt) bis km 1,300 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

7. September 1977, BGBl. Nr. 479, bestimmten —

Abschnitt „Bahnunterführung Zeltweg-West" für

den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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