Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522_1987 AT

522. Bundesgesetz: Notariatsprüfungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Bundesgesetz: Notariatsprüfungsgesetz – NPG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Durch die Notariatsprüfung sollen die für

die Ausübung des Berufs eines Notars nötigen

theoretischen und praktischen Kenntnisse und

Fähigkeiten des Prüfungswerbers nachgewiesen

werden.

§ 2. (1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei

Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer

schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die

erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung

als Notariatskandidat im Ausmaß von

mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt

werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener

erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen

Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und

sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr als

Notariatskandidat, abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den

Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den

für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

§ 3. Die Notariatsprüfung ist vor einem Senat

der Notariatsprüfungskommission abzulegen. Die

Notariatsprüfungskommissionen bestehen bei den

Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel.

Ihr gehören an der Präsident

des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident

des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter

und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre)

die hiezu durch den Präses bestimmten Richter und

die von der Notariatskammer gewählten Notare.

§ 4. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der

Notare werden gemäß § 134 Abs. 2 Z 11 der Notariatsordnung

für jeweils fünf Jahre gewählt. Die

Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter

werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts

für den gleichen Zeitraum bestellt.

§ 5. Die Kanzleigeschäfte der Notariatsprüfungskommissionen

werden von den Oberlandesgerichten

geführt.

§ 6. Über die Zulassung zu den Teilprüfungen

der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des

Prüfungswerbers der Präses der Kommission im

Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren

Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder

zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung

der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission

am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts

zu bewilligen.

§ 7. Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen

der Notariatsprüfung sind beizuschließen

Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis,

Nachweis der Zurücklegung des Studiums der

Rechtswissenschaften im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. b

der Notariatsordnung, die Bestätigung der Notariatskammer

über die praktische Verwendung des

Prüfungswerbers und über die Teilnahme an den

für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen,

der Beleg über die Einzahlung

der Prüfungsgebühr, dem Antrag auf Zulassung

zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis

über die erste Teilprüfung.

§ 8. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen

der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber

das Recht auf Berufung an den Bundesminister

für Justiz zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag

nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird. § 138 Abs. 2

und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9. Der Präses der Notariatsprüfungskommission

bestimmt für jede Prüfung nach Maßgabe der

von ihm im Einvernehmen mit der Notariatskammer

festzulegenden gleichbleibenden Reihenfolge

die Mitglieder des Prüfungssenats und verständigt

sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung

einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen

Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und

mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der

Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des

Prüfungswerbers.

§ 10. Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit

eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem

Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen,

sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen

haben diese beziehungsweise der Prüfungswerber

unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses

hat in begründeten Fällen den in der Reihenfolge

nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen und

dem Prüfungswerber bekanntzugeben. Ist der Präses

selbst betroffen, so hat er sich durch seinen

Stellvertreter vertreten zu lassen.

§ 11. Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern,

und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter

als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus

dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus

dem Kreis der von der im § 6 genannten Notariatskammer

gewählten Notare; sind der Präses und

sein Stellvertreter verhindert, so tritt an deren Stelle

der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus

dem Kreis der Richter.

§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat

im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des

Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände

vorzunehmen. Die Aufgabe für die schriftliche

Prüfung der ersten Teilprüfung aus dem Strafrecht

ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats

aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die anderen

Aufgaben für die schriftliche Prüfung der

ersten Teilprüfung und die Aufgaben für die

schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung sind

von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem

Kreis der Notare auszuwählen.

(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3

und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 7 sind jedenfalls von den

Notaren zu prüfen.

(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder

des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch

aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen

zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand

in Zusammenhang stehen.

§ 13. (1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten

Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben

auszuarbeiten

1. Eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit

der Notare als Gerichtskommissäre, eine

letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest

und eine weitere notarielle Beurkundung;

2. an Hand eines Gerichtsakts aus dem Strafrecht

eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung

erster Instanz.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten

Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben

auszuarbeiten

1. Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde

aus dem bürgerlichen Recht,

2. einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus

dem Handels- und Gesellschaftsrecht,

jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung

und allfälligen zur Durchführung in den

öffentlichen Büchern oder solchen Registern erforderlichen

Anträgen oder sonstigen Urkunden.

§ 14. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen

Arbeiten anzuführen, welche Hilfsmittel (§ 16

zweiter Satz) er bei deren Ausarbeitung benützt

hat.

§ 15. Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen,

daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit

jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden

können.

§ 16. Die schriftlichen Prüfungen können mehrere

Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind

jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen,

daß jede Besprechung untereinander und mit

außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede

Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel

(Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen,

Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen)

zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber

ist für die Reinschrift eine Schreibkraft

beizustellen.

§ 17. Der Prüfungswerber hat seine Arbeit vor

dem Verlassen des Prüfungsraumes der Aufsichtsperson

zu übergeben, die sie gegenzuzeichnen und

unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungssenats

zu übergeben hat. Der Vorsitzende hat die Prüfungsarbeit

vor Abhaltung der mündlichen Prüfungen

den anderen Mitgliedern des Prüfungssenats

zur Durchsicht zur Verfügung zu stellen.

§ 18. Die mündlichen Prüfungen finden innerhalb

einer Frist von vier Wochen nach den jeweiligen

schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat

statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens

zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten

werden und sollen für jeden Kandidaten jeweils

etwa zwei Stunden dauern.

§ 19. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen

ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch

Anschlag in den beteiligten Notariatskammern

bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind

öffentlich.

§ 20. (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung

der ersten Teilprüfung sind

1. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht unter

besonderer Berücksichtigung des Verlassenschafts-

und des Grundbuchsverfahrens;

2. Erbrecht, Grundbuchsrecht, Wertpapierrecht,

insbesondere Wechsel- und Scheckrecht;

3. notarielles Beurkundungsrecht;

4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der

Kriminologie und des Strafvollzugsrechts;

5. Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsstrafrecht;

6. Berufs- und Standesrecht der Notare sowie

Grundzüge des Tarifrechts.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung der

zweiten Teilprüfung sind

1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen

Privatrechts sowie Grundzüge des

Arbeitsrechts und des Sozialrechts, des Konkurs-,

Ausgleichs- und Anfechtungsrechts;

2. Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung

des Gesellschaftsrechts, Immaterialgüterrecht,

gewerblicher Rechtsschutz sowie

Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten;

3. Grundzüge des Verfassungsrechts, der Verfassungs-

und Verwaltungsgerichtsbarkeit

und des Verwaltungsrechts;

4. Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung

der Gebühren und Verkehrsteuern, einschließlich

Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;

5. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung;

6. Vorschriften über die Amtsführung der

Notare sowie Tarifrecht;

7. Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere

Kenntnisse auf dem Gebiet des

Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung.

§ 21. Hat der Prüfungswerber das Doktorat der

Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom

2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der

Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen

Antrag von der Ablegung der mündlichen Notariatsprüfung

über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer

des Rigorosums gewesen sind, zu

befreien.

§ 22. Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen

mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats

in geheimer Beratung ihre Beurteilung

über das Ergebnis der Teilprüfung ab. Die Abstimmung

erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung

bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die

Bewertung.

§ 23. Das gemäß § 1 zu beurteilende Prüfungsergebnis

lautet „bestanden" oder „nicht bestanden".

Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten,

die den Zweck der Ausbildung beträchtlich

oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das

Ergebnis überdies mit „sehr gut" beziehungsweise

mit „ausgezeichnet" zu bewerten.

§ 24. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Die Notare stimmen (der Jüngere

vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende

stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag;

gegen die Stimme beider Notare kann jedoch der

Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung

nicht auf „bestanden" lauten.

§ 25. (1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung

nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen

Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf

Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber

nicht erneut zu dieser Teilprüfung antreten

kann.

(2) Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite

Teilprüfung zweimal wiederholt werden.

§ 26. Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat in

Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungssenats

dem Geprüften das Prüfungsergebnis

sogleich mündlich bekanntzugeben. Dem Geprüften

ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten

Prüfung auszufertigen, das vom Vorsitzenden

und den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats zu

unterfertigen ist. Der Notariatskammer (§ 6 erster

Satz) sowie der Österreichischen Notariatskammer

ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.

§ 27. Die Gerichte und sonstigen Behörden

haben den Notariatsprüfungskommissionen auf

deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben geeignete

Akten zur Verfügung zu stellen.

§ 28. (1) Die Mitglieder der Notariatsprüfungskommission,

die Aufsichtspersonen und die den

Prüfungswerbern beizustellenden Schreibkräfte

erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen.

(2) Die Prüfungswerber haben Prüfungsgebühren

(Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten.

(3) Die Höhe der Vergütungen und der Prüfungsgebühren

im Sinn der Abs. 1 und 2 ist durch

Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der

Vergütungen für die Mitglieder der Notariatsprüfungskommission,

die Aufsichtspersonen und die

Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit,

bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren auf

den mit der Vorbereitung und Durchführung der

Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere

auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu

nehmen.

Artikel II

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl.

Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 651/1982, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 Abs. 1 lit. b treten an die Stelle des

Wortes „hat" die Worte „oder das rechtswissenschaftliche

Diplomstudium nach dem Bundesgesetz

vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium

der Rechtswissenschaften zurückgelegt und

auf Grund dieses Studiums den akademischen Grad

eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt

hat;"

2. Der § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) die Notariatsprüfung bestanden hat;"

3. Im § 6 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte

„einer der im Abs. 1 Buchstabe c genannten Prüfungen"

die Worte „der Notariatsprüfung".

4. Im § 6 Abs. 3 wird in der Z 2 der Punkt durch

einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt

„3. Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum

Höchstausmaß von einem Jahr, wenn an einer

inländischen Universität der akademische

Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften

nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978,

BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften

erlangt wurde."

5. Im § 6 Abs. 4 wird folgender Satz als erster

Satz eingefügt: „Eine mehrfache Berücksichtigung

von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen."

6. Im § 6 Abs. 5 treten an die Stelle der Worte

„einer der im Abs. 1 Buchstabe c genannten Prüfungen"

die Worte „der Notariatsprüfung".

7. Dem § 37 wird folgender dritter Absatz angefügt

„Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen

behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen

Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit

im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht

darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche

Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von

Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die

Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder

Datenträgern aufgetragen wird oder diese

beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden;

besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots

bleiben unberührt."

8. Im § 117 a Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Auf die Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als

Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen

werden, wer nachweist, daß er österreichischer

Staatsbürger und von ehrenhaftem Vorleben

ist, das Studium der Rechtswissenschaften im

Sinn des § 6 Abs. 1 lit. b zurückgelegt und mindestens

neun Monate bei einem inländischen Gericht

in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat."

9. Im § 118 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte

„einer der im § 6 Abs. 1 Buchstabe c genannten

Prüfungen" die Worte „der ersten Teilprüfung der

Notariatsprüfung".

10. Der § 118 a Abs. 1 lit. i hat zu lauten

„i) wenn er eine dreijährige praktische Verwendung

als Notariatskandidat zurückgelegt hat,

ohne bis dahin die erste Teilprüfung der

Notariatsprüfung bestanden zu haben, oder

wenn er eine zehnjährige praktische Verwendung

als Notariatskandidat zurückgelegt hat,

ohne bis dahin auch die zweite Teilprüfung

der Notariatsprüfung bestanden zu haben,"

11. Im § 126 Abs. 5 treten an die Stelle der Worte

„die Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung"

die Worte „die Notariatsprüfung".

12. Im § 134 Abs. 2 wird in der Z 14 der Punkt

durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15

angefügt

„15. die Durchführung und die Anerkennung der

für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen

gemäß den von der

Österreichischen Notariatskammer erlassenen

Richtlinien (§ 140 a Abs. 2 Z 8)."

13. Dem § 140 a Abs. 2 Z 8 werden folgende

Worte angefügt

„für die Ausbildung von Notariatskandidaten, im

besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der

Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat

als Voraussetzung für die Zulassung

zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat."

14. Nach dem § 185 wird folgendes XI. Hauptstück

angefügt

„XI. Hauptstück

Strafbestimmungen

§ 186. Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt

führt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,

es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand

einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.

§ 187. Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 186

sowie in einem Verfahren wegen Winkelschreiberei

hat die Notariatskammer, in deren Sprengel die zur

Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung

einschließlich der Rechtsmittelbefugnis

und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

gemäß Art. 131 B-VG."

Artikel III

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften,

Übergangsbestimmungen, Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer

Kraft

a) die Verordnung des Justizministeriums vom

11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 266, wodurch

infolge Allerhöchster Entschließung vom

10. Oktober 1854 neue gesetzliche Bestimmungen

über die zur Ausübung des Notaria-

tes erforderliche praktische Prüfung und über

die zur Zulassung zu dieser Prüfung erforderliche

Geschäftspraxis erlassen werden,

b) der § 4 Z 10 des Gesetzes vom 24. Feber

1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der

Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten

und dem Obersten Gerichts- und Kassationshofe,

c) der Art. XI des Bundesgesetzes vom 4. Juni

1925, BGBl. Nr. 183, über Änderungen des

Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten

(Fünfte Gerichtsentlastungsnovelle),

d) der Art. II des Bundesgesetzes vom 22. Jänner

1969, BGBl. Nr. 65, mit dem die Notariatsordnung

geändert wird und Bestimmungen

über die Notariatsprüfung getroffen werden.

(3) Die nach den bisherigen Bestimmungen

bestandene Notariatsprüfung ersetzt die erste und

zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung nach diesem

Bundesgesetz.

(4) Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes bestandene Rechtsanwalts- oder

Richteramtsprüfung ersetzt die erste und

zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung nach diesem

Bundesgesetz bei denjenigen Personen, die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

Notare oder Notariatskandidaten sind oder innerhalb

der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes insgesamt mindestens ein

Jahr Notariatskandidaten waren und innerhalb

eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

wieder Notariatskandidaten werden.

(5) Prüfungswerber, die spätestens am 1. Jänner

1990 die Voraussetzungen für die Ablegung der

Notariatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen

erfüllen und sich bis zu diesem Zeitpunkt zur

Prüfung anmelden, können auf ihren Antrag die

Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.

Wird der Prüfungswerber zur Ablegung der

Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen,

so kann die Prüfung nur nach diesen

Bestimmungen abgelegt werden. Wird er nicht

zugelassen, so gilt Art. I § 8 sinngemäß.

(6) Wegen Nichtbestehens der ersten Teilprüfung

der Notariatsprüfung ist ein Notariatskandidat

gemäß § 118 a Abs. 1 lit. i in der Fassung dieses

Bundesgesetzes erst dann aus dem Verzeichnis der

Notariatskandidaten zu streichen, wenn er die erste

Teilprüfung der Notariatsprüfung nicht spätestens

nach einer dreijährigen praktischen Verwendung

als Notariatskandidat nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes bestanden hat.

(7) Notariatskandidaten, die auf Grund eines

Antrags nach Abs. 5 zur Ablegung der Prüfung

nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen

wurden, sind gemäß § 118 a Abs. 1 lit. i in der bisherigen

Fassung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten

zu streichen, wenn sie eine zehnjährige

praktische Verwendung als Notariatskandidat

zurückgelegt haben, ohne bis dahin die Notariatsprüfung

nach den bisherigen Bestimmungen bestanden

zu haben.

(8) Art. IV Z 5 dritter Satz des Gesetzes vom

1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung

der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(9) Die im Art. I § 28 dieses Bundesgesetzes vorgesehene

Verordnung kann bereits von dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können

auch nach Art. I dieses Bundesgesetzes erforderliche

organisatorische Maßnahmen getroffen

werden. Die Verordnung und die Maßnahmen

können jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Kraft beziehungsweise in

Wirksamkeit gesetzt werden.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I § 27 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministern, des Art. I § 28 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, des Art. II Z 14 der Bundesminister

für Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →