522. Bundesgesetz: Notariatsprüfungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Durch die Notariatsprüfung sollen die für
die Ausübung des Berufs eines Notars nötigen
theoretischen und praktischen Kenntnisse und
Fähigkeiten des Prüfungswerbers nachgewiesen
werden.
§ 2. (1) Die Notariatsprüfung besteht aus zwei
Teilprüfungen. Jede Teilprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die
erste Teilprüfung kann nach einer praktischen Verwendung
als Notariatskandidat im Ausmaß von
mindestens einem Jahr und sechs Monaten abgelegt
werden. Die zweite Teilprüfung kann nach bestandener
erster Teilprüfung und einer weiteren praktischen
Verwendung im Ausmaß von einem Jahr und
sechs Monaten, hievon mindestens ein Jahr als
Notariatskandidat, abgelegt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den
Teilprüfungen ist überdies die Teilnahme an den
für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
§ 3. Die Notariatsprüfung ist vor einem Senat
der Notariatsprüfungskommission abzulegen. Die
Notariatsprüfungskommissionen bestehen bei den
Oberlandesgerichten für den jeweiligen Oberlandesgerichtssprengel.
Ihr gehören an der Präsident
des Oberlandesgerichts als Präses, der Vizepräsident
des Oberlandesgerichts als sein Stellvertreter
und als weitere Mitglieder (Prüfungskommissäre)
die hiezu durch den Präses bestimmten Richter und
die von der Notariatskammer gewählten Notare.
§ 4. Die Prüfungskommissäre aus dem Kreis der
Notare werden gemäß § 134 Abs. 2 Z 11 der Notariatsordnung
für jeweils fünf Jahre gewählt. Die
Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Richter
werden vom Präsidenten des Oberlandesgerichts
für den gleichen Zeitraum bestellt.
§ 5. Die Kanzleigeschäfte der Notariatsprüfungskommissionen
werden von den Oberlandesgerichten
geführt.
§ 6. Über die Zulassung zu den Teilprüfungen
der Notariatsprüfung entscheidet auf Antrag des
Prüfungswerbers der Präses der Kommission im
Einvernehmen mit der Notariatskammer, in deren
Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder
zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung
der Prüfung vor der Notariatsprüfungskommission
am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts
zu bewilligen.
§ 7. Dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen
der Notariatsprüfung sind beizuschließen
Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis,
Nachweis der Zurücklegung des Studiums der
Rechtswissenschaften im Sinn des § 6 Abs. 1 lit. b
der Notariatsordnung, die Bestätigung der Notariatskammer
über die praktische Verwendung des
Prüfungswerbers und über die Teilnahme an den
für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen,
der Beleg über die Einzahlung
der Prüfungsgebühr, dem Antrag auf Zulassung
zur zweiten Teilprüfung auch das Zeugnis
über die erste Teilprüfung.
§ 8. Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen
der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber
das Recht auf Berufung an den Bundesminister
für Justiz zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag
nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird. § 138 Abs. 2
und 4 der Notariatsordnung sind sinngemäß anzuwenden.
§ 9. Der Präses der Notariatsprüfungskommission
bestimmt für jede Prüfung nach Maßgabe der
von ihm im Einvernehmen mit der Notariatskammer
festzulegenden gleichbleibenden Reihenfolge
die Mitglieder des Prüfungssenats und verständigt
sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung
einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen
Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und
mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der
Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des
Prüfungswerbers.
§ 10. Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit
eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem
Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen,
sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen
haben diese beziehungsweise der Prüfungswerber
unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses
hat in begründeten Fällen den in der Reihenfolge
nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen und
dem Prüfungswerber bekanntzugeben. Ist der Präses
selbst betroffen, so hat er sich durch seinen
Stellvertreter vertreten zu lassen.
§ 11. Der Prüfungssenat besteht aus vier Mitgliedern,
und zwar dem Präses oder seinem Stellvertreter
als Vorsitzendem, einem weiteren Mitglied aus
dem Kreis der Richter und zwei Mitgliedern aus
dem Kreis der von der im § 6 genannten Notariatskammer
gewählten Notare; sind der Präses und
sein Stellvertreter verhindert, so tritt an deren Stelle
der an Lebensjahren älteste Prüfungskommissär aus
dem Kreis der Richter.
§ 12. (1) Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat
im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des
Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände
vorzunehmen. Die Aufgabe für die schriftliche
Prüfung der ersten Teilprüfung aus dem Strafrecht
ist von den Mitgliedern des Prüfungssenats
aus dem Kreis der Richter auszuwählen, die anderen
Aufgaben für die schriftliche Prüfung der
ersten Teilprüfung und die Aufgaben für die
schriftliche Prüfung der zweiten Teilprüfung sind
von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem
Kreis der Notare auszuwählen.
(2) Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3
und 6, Abs. 2 Z 2, 4 bis 7 sind jedenfalls von den
Notaren zu prüfen.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder
des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch
aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen
zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand
in Zusammenhang stehen.
§ 13. (1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten
Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben
auszuarbeiten
1. Eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit
der Notare als Gerichtskommissäre, eine
letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest
und eine weitere notarielle Beurkundung;
2. an Hand eines Gerichtsakts aus dem Strafrecht
eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung
erster Instanz.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten
Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben
auszuarbeiten
1. Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde
aus dem bürgerlichen Recht,
2. einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus
dem Handels- und Gesellschaftsrecht,
jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung
und allfälligen zur Durchführung in den
öffentlichen Büchern oder solchen Registern erforderlichen
Anträgen oder sonstigen Urkunden.
§ 14. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen
Arbeiten anzuführen, welche Hilfsmittel (§ 16
zweiter Satz) er bei deren Ausarbeitung benützt
hat.
§ 15. Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen,
daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit
jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden
können.
§ 16. Die schriftlichen Prüfungen können mehrere
Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind
jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen,
daß jede Besprechung untereinander und mit
außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede
Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel
(Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen,
Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen)
zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber
ist für die Reinschrift eine Schreibkraft
beizustellen.
§ 17. Der Prüfungswerber hat seine Arbeit vor
dem Verlassen des Prüfungsraumes der Aufsichtsperson
zu übergeben, die sie gegenzuzeichnen und
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungssenats
zu übergeben hat. Der Vorsitzende hat die Prüfungsarbeit
vor Abhaltung der mündlichen Prüfungen
den anderen Mitgliedern des Prüfungssenats
zur Durchsicht zur Verfügung zu stellen.
§ 18. Die mündlichen Prüfungen finden innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach den jeweiligen
schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat
statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens
zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten
werden und sollen für jeden Kandidaten jeweils
etwa zwei Stunden dauern.
§ 19. Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen
ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch
Anschlag in den beteiligten Notariatskammern
bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind
öffentlich.
§ 20. (1) Gegenstand der mündlichen Prüfung
der ersten Teilprüfung sind
1. Zivilgerichtliches Verfahrensrecht unter
besonderer Berücksichtigung des Verlassenschafts-
und des Grundbuchsverfahrens;
2. Erbrecht, Grundbuchsrecht, Wertpapierrecht,
insbesondere Wechsel- und Scheckrecht;
3. notarielles Beurkundungsrecht;
4. Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der
Kriminologie und des Strafvollzugsrechts;
5. Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsstrafrecht;
6. Berufs- und Standesrecht der Notare sowie
Grundzüge des Tarifrechts.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung der
zweiten Teilprüfung sind
1. Bürgerliches Recht einschließlich des Internationalen
Privatrechts sowie Grundzüge des
Arbeitsrechts und des Sozialrechts, des Konkurs-,
Ausgleichs- und Anfechtungsrechts;
2. Handelsrecht unter besonderer Berücksichtigung
des Gesellschaftsrechts, Immaterialgüterrecht,
gewerblicher Rechtsschutz sowie
Wirtschaftsrecht samt Verfahrensrechten;
3. Grundzüge des Verfassungsrechts, der Verfassungs-
und Verwaltungsgerichtsbarkeit
und des Verwaltungsrechts;
4. Abgabenrecht unter besonderer Berücksichtigung
der Gebühren und Verkehrsteuern, einschließlich
Finanzstrafrecht und Verfahrensrecht;
5. Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung;
6. Vorschriften über die Amtsführung der
Notare sowie Tarifrecht;
7. Pflichten des Notars als Unternehmer, insbesondere
Kenntnisse auf dem Gebiet des
Arbeitnehmerschutzrechts und der Lehrlingsausbildung.
§ 21. Hat der Prüfungswerber das Doktorat der
Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom
2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der
Rechtswissenschaften erlangt, so ist er auf seinen
Antrag von der Ablegung der mündlichen Notariatsprüfung
über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer
des Rigorosums gewesen sind, zu
befreien.
§ 22. Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen
mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats
in geheimer Beratung ihre Beurteilung
über das Ergebnis der Teilprüfung ab. Die Abstimmung
erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung
bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die
Bewertung.
§ 23. Das gemäß § 1 zu beurteilende Prüfungsergebnis
lautet „bestanden" oder „nicht bestanden".
Zeigt der Prüfungswerber Kenntnisse und Fähigkeiten,
die den Zweck der Ausbildung beträchtlich
oder außergewöhnlich übersteigen, so ist das
Ergebnis überdies mit „sehr gut" beziehungsweise
mit „ausgezeichnet" zu bewerten.
§ 24. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Notare stimmen (der Jüngere
vor dem Älteren) vor den Richtern; der Vorsitzende
stimmt als letzter ab. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag;
gegen die Stimme beider Notare kann jedoch der
Beschluß über das Gesamtergebnis der Prüfung
nicht auf „bestanden" lauten.
§ 25. (1) Hat der Prüfungswerber die Prüfung
nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen
Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf
Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber
nicht erneut zu dieser Teilprüfung antreten
kann.
(2) Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite
Teilprüfung zweimal wiederholt werden.
§ 26. Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat in
Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungssenats
dem Geprüften das Prüfungsergebnis
sogleich mündlich bekanntzugeben. Dem Geprüften
ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten
Prüfung auszufertigen, das vom Vorsitzenden
und den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats zu
unterfertigen ist. Der Notariatskammer (§ 6 erster
Satz) sowie der Österreichischen Notariatskammer
ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.
§ 27. Die Gerichte und sonstigen Behörden
haben den Notariatsprüfungskommissionen auf
deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben geeignete
Akten zur Verfügung zu stellen.
§ 28. (1) Die Mitglieder der Notariatsprüfungskommission,
die Aufsichtspersonen und die den
Prüfungswerbern beizustellenden Schreibkräfte
erhalten für ihre Tätigkeiten Vergütungen.
(2) Die Prüfungswerber haben Prüfungsgebühren
(Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten.
(3) Die Höhe der Vergütungen und der Prüfungsgebühren
im Sinn der Abs. 1 und 2 ist durch
Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe der
Vergütungen für die Mitglieder der Notariatsprüfungskommission,
die Aufsichtspersonen und die
Schreibkräfte ist auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit,
bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren auf
den mit der Vorbereitung und Durchführung der
Prüfungen verbundenen Aufwand, insbesondere
auch auf die Höhe der Vergütungen, Bedacht zu
nehmen.
Artikel II
Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl.
Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 651/1982, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 1 lit. b treten an die Stelle des
Wortes „hat" die Worte „oder das rechtswissenschaftliche
Diplomstudium nach dem Bundesgesetz
vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium
der Rechtswissenschaften zurückgelegt und
auf Grund dieses Studiums den akademischen Grad
eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt
hat;"
2. Der § 6 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) die Notariatsprüfung bestanden hat;"
3. Im § 6 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
„einer der im Abs. 1 Buchstabe c genannten Prüfungen"
die Worte „der Notariatsprüfung".
4. Im § 6 Abs. 3 wird in der Z 2 der Punkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt
„3. Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum
Höchstausmaß von einem Jahr, wenn an einer
inländischen Universität der akademische
Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften
nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978,
BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften
erlangt wurde."
5. Im § 6 Abs. 4 wird folgender Satz als erster
Satz eingefügt: „Eine mehrfache Berücksichtigung
von Zeiten nach Abs. 2 und 3 ist ausgeschlossen."
6. Im § 6 Abs. 5 treten an die Stelle der Worte
„einer der im Abs. 1 Buchstabe c genannten Prüfungen"
die Worte „der Notariatsprüfung".
7. Dem § 37 wird folgender dritter Absatz angefügt
„Der Notar hat in gerichtlichen und sonstigen
behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen
Vorschriften das Recht auf Verschwiegenheit
im Sinn des Abs. 1. Dieses Recht
darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche
Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von
Hilfskräften des Notars oder dadurch, daß die
Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder
Datenträgern aufgetragen wird oder diese
beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden;
besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbots
bleiben unberührt."
8. Im § 117 a Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Auf die Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als
Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen
werden, wer nachweist, daß er österreichischer
Staatsbürger und von ehrenhaftem Vorleben
ist, das Studium der Rechtswissenschaften im
Sinn des § 6 Abs. 1 lit. b zurückgelegt und mindestens
neun Monate bei einem inländischen Gericht
in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat."
9. Im § 118 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
„einer der im § 6 Abs. 1 Buchstabe c genannten
Prüfungen" die Worte „der ersten Teilprüfung der
Notariatsprüfung".
10. Der § 118 a Abs. 1 lit. i hat zu lauten
„i) wenn er eine dreijährige praktische Verwendung
als Notariatskandidat zurückgelegt hat,
ohne bis dahin die erste Teilprüfung der
Notariatsprüfung bestanden zu haben, oder
wenn er eine zehnjährige praktische Verwendung
als Notariatskandidat zurückgelegt hat,
ohne bis dahin auch die zweite Teilprüfung
der Notariatsprüfung bestanden zu haben,"
11. Im § 126 Abs. 5 treten an die Stelle der Worte
„die Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung"
die Worte „die Notariatsprüfung".
12. Im § 134 Abs. 2 wird in der Z 14 der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15
angefügt
„15. die Durchführung und die Anerkennung der
für Notariatskandidaten verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen
gemäß den von der
Österreichischen Notariatskammer erlassenen
Richtlinien (§ 140 a Abs. 2 Z 8)."
13. Dem § 140 a Abs. 2 Z 8 werden folgende
Worte angefügt
„für die Ausbildung von Notariatskandidaten, im
besonderen über Art, Umfang und Gegenstand der
Ausbildungsveranstaltungen, an denen ein Notariatskandidat
als Voraussetzung für die Zulassung
zur Notariatsprüfung teilzunehmen hat."
14. Nach dem § 185 wird folgendes XI. Hauptstück
angefügt
„XI. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 186. Wer die Berufsbezeichnung Notar unberechtigt
führt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen,
es sei denn, daß die Tat zugleich den Tatbestand
einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
§ 187. Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 186
sowie in einem Verfahren wegen Winkelschreiberei
hat die Notariatskammer, in deren Sprengel die zur
Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung
einschließlich der Rechtsmittelbefugnis
und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
gemäß Art. 131 B-VG."
Artikel III
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften,
Übergangsbestimmungen, Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer
Kraft
a) die Verordnung des Justizministeriums vom
11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 266, wodurch
infolge Allerhöchster Entschließung vom
10. Oktober 1854 neue gesetzliche Bestimmungen
über die zur Ausübung des Notaria-
tes erforderliche praktische Prüfung und über
die zur Zulassung zu dieser Prüfung erforderliche
Geschäftspraxis erlassen werden,
b) der § 4 Z 10 des Gesetzes vom 24. Feber
1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der
Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten
und dem Obersten Gerichts- und Kassationshofe,
c) der Art. XI des Bundesgesetzes vom 4. Juni
1925, BGBl. Nr. 183, über Änderungen des
Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
(Fünfte Gerichtsentlastungsnovelle),
d) der Art. II des Bundesgesetzes vom 22. Jänner
1969, BGBl. Nr. 65, mit dem die Notariatsordnung
geändert wird und Bestimmungen
über die Notariatsprüfung getroffen werden.
(3) Die nach den bisherigen Bestimmungen
bestandene Notariatsprüfung ersetzt die erste und
zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung nach diesem
Bundesgesetz.
(4) Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestandene Rechtsanwalts- oder
Richteramtsprüfung ersetzt die erste und
zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung nach diesem
Bundesgesetz bei denjenigen Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
Notare oder Notariatskandidaten sind oder innerhalb
der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes insgesamt mindestens ein
Jahr Notariatskandidaten waren und innerhalb
eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wieder Notariatskandidaten werden.
(5) Prüfungswerber, die spätestens am 1. Jänner
1990 die Voraussetzungen für die Ablegung der
Notariatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen
erfüllen und sich bis zu diesem Zeitpunkt zur
Prüfung anmelden, können auf ihren Antrag die
Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.
Wird der Prüfungswerber zur Ablegung der
Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen,
so kann die Prüfung nur nach diesen
Bestimmungen abgelegt werden. Wird er nicht
zugelassen, so gilt Art. I § 8 sinngemäß.
(6) Wegen Nichtbestehens der ersten Teilprüfung
der Notariatsprüfung ist ein Notariatskandidat
gemäß § 118 a Abs. 1 lit. i in der Fassung dieses
Bundesgesetzes erst dann aus dem Verzeichnis der
Notariatskandidaten zu streichen, wenn er die erste
Teilprüfung der Notariatsprüfung nicht spätestens
nach einer dreijährigen praktischen Verwendung
als Notariatskandidat nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bestanden hat.
(7) Notariatskandidaten, die auf Grund eines
Antrags nach Abs. 5 zur Ablegung der Prüfung
nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen
wurden, sind gemäß § 118 a Abs. 1 lit. i in der bisherigen
Fassung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten
zu streichen, wenn sie eine zehnjährige
praktische Verwendung als Notariatskandidat
zurückgelegt haben, ohne bis dahin die Notariatsprüfung
nach den bisherigen Bestimmungen bestanden
zu haben.
(8) Art. IV Z 5 dritter Satz des Gesetzes vom
1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung
der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
(9) Die im Art. I § 28 dieses Bundesgesetzes vorgesehene
Verordnung kann bereits von dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können
auch nach Art. I dieses Bundesgesetzes erforderliche
organisatorische Maßnahmen getroffen
werden. Die Verordnung und die Maßnahmen
können jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Kraft beziehungsweise in
Wirksamkeit gesetzt werden.
(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich des Art. I § 27 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern, des Art. I § 28 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, des Art. II Z 14 der Bundesminister
für Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für Justiz betraut.