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522_1986 AT

522. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes

vom 8. Oktober 1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, BGBl.

Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 493/1985 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn

von Villach (A 2, A 10) bis Winkl im Rosental wird

der Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung

und Errichtung übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der

Anlage enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die

gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und

Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne

den Erfordernissen jeweils angepaßt.

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