522. Verordnung: Übertragung einer Bundesstraßenteilstrecke an die Tauernautobahn Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1982, mit dem eine
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft errichet wird, mit dem die Planung
und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz
1973 geändert wird, BGBl.
Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 493/1985 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn
von Villach (A 2, A 10) bis Winkl im Rosental wird
der Tauernautobahn Aktiengesellschaft zur Planung
und Errichtung übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der
Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die
gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und
Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne
den Erfordernissen jeweils angepaßt.