522. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl.
Nr. 57, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 355/1982 wird wie folgt geändert
§ 10 hat zu lauten
„§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die
Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1
erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter
Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a der
Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und
Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung
des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten,
Ausübung der Wahl durch bettlägerige
Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit der
Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten
Vertreter eines behördlich veröffentlichten
Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinem
Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können
und auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben
dem Wählkuvert einen amtlichen Stimmzettel
erhalten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Inneres betraut.