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522_1985 AT

522. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Bundesgesetz: Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl.

Nr. 57, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 355/1982 wird wie folgt geändert

§ 10 hat zu lauten

„§ 10. Für das Abstimmungsverfahren gelten die

Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1

erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter

Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a der

Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und

Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung

des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten,

Ausübung der Wahl durch bettlägerige

Wahlkartenwähler) sinngemäß, jedoch mit der

Maßgabe, daß Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten

Vertreter eines behördlich veröffentlichten

Wahlvorschlages (§ 9) oder von seinem

Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können

und auch Wahlkartenwähler vom Wahlleiter neben

dem Wählkuvert einen amtlichen Stimmzettel

erhalten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Inneres betraut.

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