Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522_1984 AT

522. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und Abrechnungsnachweise

Auf Grund des § 10 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes

1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 303/1975, 391/1976 und

84/1983 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für soziale

Verwaltung vom 23. Oktober 1975, BGBl. Nr. 565,

betreffend Form und Inhalt der Anzeige bei erstmaliger

Vergabe von Heimarbeit, der Listen der mit

Heimarbeit Beschäftigten sowie der Ausgabe- und

Abrechnungsnachweise, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 639/1976 und 527/1983 wird

geändert wie folgt

Artikel I

1. Die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsentgeltes gemäß § 22 des Heimarbeitsgesetzes hat für

einen Urlaubszeitraum, der im Jahre 1985 beginnt, unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut

nachstehendem Vordruck (Anlage 6 b) zu erfolgen

2. Die Abrechnung und Auszahlung der Urlaubsabfindung gemäß § 23 des Heimarbeitsgesetzes hat

für einen Zeitraum, der im Jahre 1985 beginnt, unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut

nachstehendem Vordruck (Anlage 7 b) zu erfolgen

3. Die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubsentgeltes gemäß § 26 des Heimarbeitsgesetzes hat für

das Jahr 1985 unter Verwendung eines gesonderten Nachweises laut nachstehendem Vordruck

(Anlage 12 b) zu erfolgen

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →