522_1983
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522. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 522. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras
1983_522_0 522. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von
km 125,200 bis km 125,784 wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
16. Feber 1977, BGBl. Nr. 109, bestimmten —
Abschnitt „Bahndurchlaß Mittewald" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.