Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
522_1983 AT

522. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Anras

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 100 Drautal Straße von

km 125,200 bis km 125,784 wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

16. Feber 1977, BGBl. Nr. 109, bestimmten —

Abschnitt „Bahndurchlaß Mittewald" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →