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522_1981 AT

522. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der

Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

2523 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe

von je 100000 US-Dollar mit dem Gewicht und

Feingehalt vom 1. Juli 1944.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich bei der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1

genannten Höhe zu zeichnen.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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