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522_1980 AT

522. Verordnung: Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Verordnung: Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes

Gemäß § 25 Abs. 7 des Bundesgesetzes über

die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen

Rundfunks, BGBL Nr. 397/1974,

wird verordnet

§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung

des Rundfunkgesetzes gebührt an einem

Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder

an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 65 S

für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld

beträgt jedoch mindestens 600 S.

§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag

gebührt an einem Tag

1. jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den

Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 190 S

für jede angefangene halbe Stunde; dieses

Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens

1600 S;

2. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den

Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 100 S

für jede angefangene halbe Stunde; dieses

Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens

900 S;

3. jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen

als Berichterstatter fungiert, ein

Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene

halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt

jedoch mindestens 900 S;

4. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den

Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter

fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S

für jede angefangene halbe Stunde; dieses

Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens

1300 S.

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert

die Verordnung der Bundesregierung vom

16. Dezember 1975, BGBl. Nr. 5/1976, ihre

Gültigkeit.

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