522. Verordnung: Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 25 Abs. 7 des Bundesgesetzes über
die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen
Rundfunks, BGBL Nr. 397/1974,
wird verordnet
§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung
des Rundfunkgesetzes gebührt an einem
Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder
an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 65 S
für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld
beträgt jedoch mindestens 600 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag
gebührt an einem Tag
1. jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den
Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 190 S
für jede angefangene halbe Stunde; dieses
Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens
1600 S;
2. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den
Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 100 S
für jede angefangene halbe Stunde; dieses
Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens
900 S;
3. jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen
als Berichterstatter fungiert, ein
Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene
halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt
jedoch mindestens 900 S;
4. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den
Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter
fungiert, ein Sitzungsgeld von 150 S
für jede angefangene halbe Stunde; dieses
Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens
1300 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert
die Verordnung der Bundesregierung vom
16. Dezember 1975, BGBl. Nr. 5/1976, ihre
Gültigkeit.