522. Verordnung: Entgeltsrichtlinienverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 Abs. 3 und 17 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/
1979, wird verordnet
§ 1. (1) Das von gemeinnützigen Bauvereinigungen
für die Überlassung des Gebrauchs einer
Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem
Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages,
für die Übertragung des Eigentums (Miteigentums)
an einer Baulichkeit oder für die Einräumung
des Wohnungseigentums an einer Wohnung,
einem Geschäftsraum oder an Einstellplätzen
(Garagen) und Abstellplätzen vereinbarte
Entgelt (Preis) ist als angemessen anzusehen, wenn
es auf der Grundlage der Bestimmungen des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach den Bestimmungen
dieser Verordnung bemessen wird.
(2) Maßgebend für die Berechnung des Entgelts
(Preis) sind die von der Bauvereinigung aufgewendeten
Beträge zur Deckung der Kosten gemäß
§ 13 Abs. 2 WGG im Zeitpunkt der ersten Überlassung
des Gebrauchs, der Übertragung des
Eigentums (Miteigentums) oder der Einräumung
des Wohnungseigentums.
§ 2. (1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß
§ 13 Abs. 2 WGG ist von jenem Betrag auszugehen,
der für die Errichtung der Baulichkeit
nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag
sind Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen
Benützung der Baulichkeit sowie Rückstellungen
für notwendige Maßnahmen zuzurechnen,
die im Zusammenhang mit der Errichtung
der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer
Folge vorgenommen werden. Als notwendige
Maßnahmen sind insbesondere solche Maßnahmen
zu verstehen die über baubehördlichen Auftrag
erfolgen oder die Aufrechterhaltung der
Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.
(2) Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen),
Abstellplätze und Gemeinschaftseinrichtungen
sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen,
der diese Einrichtungen zugerechnet
werden.
§ 3. (1) Bei der Ermittlung der Grundkosten
gemäß § 13 Abs. 2 WGG ist von jenem Betrag
auszugehen, der für den Erwerb des Grundstückes
nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet
wurde. Dieser Betrag ist nach der Bestimmung
des zweiten Satzes des § 17 Abs. 4 WGG
aufzuwerten. Der Berechnung der Aufwertung ist
der Indexwert des Monats, in dem der Erwerb
des Grundstückes erfolgte und der Indexwert
des dem Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung
des Gebrauchs oder erstmaligen Übertragung des
Eigentums (Miteigentums) oder Einräumung des
Wohnungseigentums zweitvorangegangenen Monats
zugrunde zu legen.
(2) Die seit dem Erwerb von der Bauvereinigung
für das Grundstück nachweislich vorgenommenen
Aufwendungen sind insoweit zu berücksichtigen,
als sie sich im Zusammenhang mit der
Errichtung der Baulichkeit als notwendig oder
nützlich erwiesen haben.
(3) Dem nach Abs. 1 aufgewerteten Betrag
können die Zinsen der zum Erwerb des Grundstückes
aufgewendeten Fremdmittel hinzugerechnet
werden. Hat die Bauvereinigung für diesen
Zweck Eigenmittel aufgewendet, so dürfen sie
höchstens in dem Ausmaß gemäß § 14 Abs. 1
Z. 3 WGG verzinst werden.
(4) Als notwendige oder nützliche Aufwendungen
sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen,
die der Baureifmachung eines Grundstückes
dienen oder ein Grundstück baureif erhallten oder
im Sinne der späteren Verwendung des Grundstückes
als wertvermehrend anzusehen sind oder
über behördlichen Auftrag am Grundstück erfolgten.
(5) Dar Verkehrswert (§ 13 Abs. 2, zweiter
und dritter Satz WGG) eines Grundstückes wird
durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Grundstückes bei einer Veräußerung unter Berücksichtigung
aller Umstände, die den Preis beeinflussen,
aber unter Außerachtlassung ungewöhnlicher
oder persönlicher Verhältnisse, zu erzielen
wäre.
§ 4. Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten
gemäß § 13 Abs. 2 WGG ist von den
Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die der
widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes
und der widmungsgemäßen Benützung der auf
ihm errichteten Baulichkeit dienten oder die über
behördlichen Auftrag im Sinne der späteren Nutzung
des Grundstückes vorzunehmen waren.
Dabei sind Kosten, die für Aufwendungen innerhalb
und außerhalb des Grundstückes erwachsen
sind, soweit sie nicht bereits gemäß § 3 berücksichtigt
wurden, zugrunde zu legen. § 3 Abs. 3 gilt
sinngemäß.
§ 5. (1) Der Berechnung des Entgelts (Preis)
sind sonstige Kosten, soweit sie für die Errichtung
und Bewohnbarmachung der Baulichkeit erforderlich
waren (§ 13 Abs. 2 WGG), insoweit zugrunde
zu legen, als sie nicht schon gemäß den
§§ 2 bis 4 Berücksichtigung fanden. § 3 Abs. 3
gilt sinngemäß.
(2) Als Kosten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
die Kosten der Außenanlagen, Baurverwaltungskosten,
die Kosten der Planung und Bauleitung
und die Finanizierungskosten, wie etwa
die tatsächlichen Kosten für Baukredite und
Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und
Zinsen für eingesetzte Eigenmittel, zu verstehen.
(3) Bauverwaltungskosten dürfen in einem
Pauschalbetrag, der in einem Verhältnis zu der
Summe der Baukosten (§ 2) und der Kosten der
Außenanlagen ausgedrückt wird, berücksichtigt
werden. Dieser Pauschalbetrag darf höchstens
3 v. H. dieser Summe betragen.
§ 6. (1) Die Berechnung des Entgelts für die
Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder
eines Geschäftsraumes gemäß § 14 Abs. 1 WGG
hat auf der Grundlage der auf die Baulichkeit
oder auf die eine wirtschaftliche Einheit bildenden
Baulichkeiten entfallenden, gemäß den nachstehenden
Bestimmungen ermittelten Kosten der
Herstellung nach den §§ 2 bis 5 und der Bewirtschaftung
zu erfolgen.
(2) Die Berechnung des Entgelts von Einstellplätzen
(Garagen) und Abstellplätzen, die einer
Baulichkeit oder eine wirtschaftliche Einheit bildenden
Baulichkeiten nicht zugerechnet werden,
hat unter sinngemäßer Anwendung des § 14
Abs. 1 WGG zu erfolgen,
§ 7. (1) Für die Deckung der Herstellungskosten
darf von der Summe der Kosten gemäß
den §§ 2, 4 und 5 nach Abzug der zur Finanzierung
des Bauvorhabens erbrachten Beiträge
(§ 18 WGG) ein Betrag berechnet werden, der
unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer
der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren
zu bemessen ist. Sofern die Beträge zur Tilgung
der zur Deckung der angeführten Kosten aufgenommenen
Darlehen davon abweichen, sind die
Tilgungsbeträge der Berechnung des Entgelts zugrunde
zu legen.
(2) Alis Verzinsung der Fremdmittel einschließlich
der Darlehen aus öffentlichen Mitteln sind die
auf Grund des Vertrages zu leistenden oder tatsächlich
geleisteten Beträge anzurechnen.
(3) Zuschüsse, welche die Bauvereinigung von
dritter Seite erhält, sind bei der Berechnung abzuziehen.
§ 8. (1) Der Betrag zur Bildung einer Rückstellung
zur ordnungsmäßigen Erhaltung der Baulichkeit
oder der eine wirtschaftliche Einheit
bildenden Baulichkeiten ist unter Berücksichtigung
des Baualters, des Bauzustandes und der
Abnützungsdauer der Baulichkeit zu bemessen.
Dieser Betrag darf jedoch jährlich 25 S je Quadratmeter
der Nutzfläche (§ 16 Abs. 2 WGG) zuzüglich
des zur Bedeckung der gemäß § 14 Abs. 1
Z. 5 WGG zu entrichtenden Umsatzsteuer notwendigen
Erfordernisse nicht übersteigen. Aus
dieser Rückstellung sind nach Maßgabe des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
gegebenenfalls
die im Verhältnis zu den Baukosten (§ 2) geringfügigen
Verbesserungen, die zur erleichterten
Nutzung der Baulichkeit führen, zu bedecken.
(2) Vereinbarungen gemäß § 14 Abs. 2 letzter
Satz WGG bedürfen der Schriftform.
(3) Wurden zur Bildung einer Rückstellung zur
ordnungsmäßigen Erhaltung von Baulichkeiten
im Sinne des § 39 Abs. 8 WGG schon bisher nach
den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit
im Wohnungswesen zulässige Beträge
geleistet, die das in Abs. 1 vorgesehene Ausmaß
übersteigen, so gelten sie als gemäß § 14 Abs. 2
letzter Satz WGG vereinbart.
§ 9. (1) Zur Deckung der Verwaltungskosten
einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche
Einheit bildenden Baulichkeiten kann
ein Pauschalbetrag angerechnet werden. Dieser
Betrag darf einen Höchstbetrag nicht übersteigen,
der sich ergibt
1. aus dem Produkt dar Anzahl der Wohnungen
und einem Betrag, der
a) bei Überlassung in Miete oder sonstige
Nutzung 900 S je Jahr und
b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum
oder Einräumung des Wohnungseigentums
1128 S zuzüglich Umsatzsteuer
je Jahr beträgt,
2. aus dem Produkt der Anzahl der Geschäftsräume
und einem angemessenen Betrag, der
nach ihrer Art, Größe und Beschaffenheit zu
ermitteln ist und mindestens den in Z. 1
lit. a angeführten Satz erreicht und
3. aus dem Produkt der Anzahl der Einstellplätze
(Garagen.) oder Abstellplätze und
einem Betrag, der bei Einstellplätzen (Garagen)
höchstens die Hälfte, bei Abstellplätzen
höchstens ein Fünftel des in Z. 1 angeführten
Satzes betragt.
(2) Das nach Abs. 1 Z. 1 lit. a ermittelte Produkt
kann nach der Anzahl der Wohnungen
oder — sofern § 39 Abs. 8 Z. 1 WGG nicht entgegensteht
— nach dem Verhältnis der Nutzfläche
der Wohnungen aufgeteilt werden.
(3) Bei der Neufestsetzung der Höhe der Beträge
nach Abs. 1 ist von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen
gemeinnütziger Bauvereinigungen
auszugehen. Die anfallenden Kosten für
die Verwaltung sind vom Revisionsverband
unter Zugrundelegung durchschnittlicher Betriebsverhältnisse
zu ermitteln und dem Bundesministerium
für Bauten und Technik bekanntzugeben.
§ 10. (1) Als sonstige Betriebskosten kann die
Bauvereinigung bei der Berechnung des Entgelts
die Betriebskosten, im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Mietengesetzes mit Ausnahme jener nach Z. 7
zugrunde liegen.
(2) Den Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher
Anlagen sind insbesondere die Kosten für
den Betrieb der der gemeinsamen Benützung aller
Bewohner dienenden Gebäudeteile und Anlagen,
wie Sammelheizungen, Warmwasserversorgungsanlagen,
Aufzüge, Zentralwaschküchen sowie die
Kosten für den Betrieb und die Betreuung von
Gemeinschaftseinrichtungen, wie die laufende
Pflege von Grünanlagen, Kinderspielplätzen und
anderen Außenanlagen, anzurechnen.
(3) Die zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres
fällig werdenden Kosten gemäß § 14
Abs. 1 Z. 7 WGG können zu jedem Zahlungstermin
in einem gleichbleibenden Teilbetrag im
Entgelt angerechnet werden, der vom Gesamtbetrag
dieser Kosten des vorangegangenen Kalenderjahres
unter Berücksichtigung vorherzusehender
Änderungen zu errechnen ist. Diesfalls hat die
Bauvereinigung spätestens am 30. Juni des folgenden
Kalenderjahres abzurechnen. Überschüsse, die
sich aus dieser Abrechnung ergeben, sind gutzubringen,
Fehlbeträge innerhalb eines Jahres einzufordern.
(4) Wird die Verrechnung der Beträge gemäß
Abs. 1 und 2 nicht nach Abs. 3 vorgenommen,
sind sie binnen eines Jahres nach Fälligkeit zur
Zahlung vorzuschreiben. Übersteigt dar vorzuschreibende
Betrag ein durchschnittliches Jahreserfordernis,
ist die Zahlung in mindestens drei
monatlichen Teilbeträgen vorzuschreiben.
(5) Werden vom Aufteilungsschlüssel nach
Nutzfläche abweichende Vereinbarungen bei einzelnen
Kostenarten nach den Abs. 1 und 2, insbesondere
im Falle von Sammelheizungen und Aufzügen,
abgeschlossen, so hat dies unter Festlegung
des nach dem Verhältnis der unterschiedlichen
Nutzungsmöglichkeiten abgeänderten Aufteilungsschlüssels
schriftlich zu erfolgen.
§ 11. (1) Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1
Z. 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und
andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang
mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände
zu decken.
(2) Um eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung
zu gewährleisten, dürfen bei der Ermittlung
des Preises gemäß § 15 WGG Beträge zur Bildung
einer Rücklage in Rechnung gestellt werden,
höchstens jedoch im Ausmaß von 2 v. H. der
Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1.
§ 12. Ändern sich die der Berechnung des Entgelts
zugrunde zu legenden Beträge gemäß § 14
Abs. 1 Z. 1 bis 9 WGG, so darf das auf Grund
dieser Änderung neu festgesetzte Entgelt frühestens
zum Beginn des der Änderung folgenden
Monats oder, falls anderes vereinbart ist, zum
nächsten Zahlungstermin zur Zahlung vorgeschrieben
wenden.
§ 13. (1) Bei der Berechnung des Entgelts nach
§ 14 Abs. 6 WGG ist jenes Entgelt als ortsüblich
zugrunde zu legen, das für die Nutzung von
nicht gewerblich genützten Einstellplätzen (Garagen)
und Abstellplätzen gleicher Art, Ausstattung
und Lage in einem bestimmten Gebiet erzielt
wird.
(2) Unter Betriebskosten im Sinne des § 14
Abs. 6 Z. 1 WGG sind die Betriebskosten gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 7 WGG zu verstehen.
§ 14. (1) Der Berechnung dös Preises für die
Übertragung des Eigentums (Miteigentums) oder
Einräumung des Wohnungseigentums gemäß
§ 15 Abs. 1 WGG sind unter Bedachtnahme auf
§ 13 WGG die Kosten der Herstellung (§§ 2
bis 5) einschließlich der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz
1972, BGBl. Nr. 223, und die
Rücklage (§ 11 Abs. 2) zugrunde zu legen.
(2) Wurden öffentlichs Wohnbauförderungsmittel
verwendet, so gelten bei der Festsetzung
des Anteils im Sinne des § 15 Abs. 1 letzter
Satz WGG die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, sofern nicht anderes vereinbart
wurde oder eine andere Aufteilung durch
gerichtliche Entscheidung vorliegt.
§ 15. In die der Absetzung für Abschreibung
gemäß § 17 Abs. 1 WGG zugrunde zu legenden
Beträge sind Eigenmittelersatzdarlehen nach dem
Wohnbauförderungsgesetz 1968 und andere
Finanizierungshilfen zur Aufbringung der neben
dem Entgelt zu leistenden Beiträge einzubeziehen.
Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrages
gemäß § 17 Abs. 4 WGG halben Eigenmittelersatzdarlehen
auch dann außer Betracht
zu bleiben, wenn sie bereits zum Teil getilgt
wurden.
§ 16. Diese Verordnung tritt gemäß Artikel IV
Abs. 1 Z. 2 WGG am 1. Jänner 1980 in Kraft.