522. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) samt Unterzeichnungsprotokoll und Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 30. September 1957 in Genf geschlossene Europäische Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dessen Art. 14 Abs. 3
und 6 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen
und Anlagen A und B, welches Vertragswerk also lautet
(Übersetzung)
IM BESTREBEN, die Sicherheit
der Beförderungen im internationalen
Straßenverkehr zu
erhöhen, haben die
VERTRAGSPARTEIEN folgendes
VEREINBART
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
sind zu verstehen
a) unter „Fahrzeugen" die
Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge,
Anhänger
und Sattelanhänger im
Sinne des Artikels 4 des
Abkommens über den
Straßenverkehr vom
19. September 1949 mit
Ausnahme der Fahrzeuge,
die den Streitkräften einer
Vertragspartei gehören
oder für die diese Streitkräfte
verantwortlich
sind,
b) unter „gefährlichen Gütern"
die Stoffe und Gegenstände,
deren internationale
Beförderung auf
der Straße die Anlagen A
und B verbieten oder nur
unter bestimmten Bedingungen
zulassen,
c) unter „internationaler Beförderung"
jede Beförderung
auf dem Gebiet mindestens
zweier Vertragsparteien
mit den unter a)
bezeichneten Fahrzeugen.
Artikel 2
1. Soweit Artikel 4 Abs. 3
nichts anderes bestimmt, dürfen
gefährliche Güter, deren Beförderung
die Anlage A ausschließt,
im internationalen Verkehr
nicht befördert werden.
2. Die internationale Beförderung
ariderer gefährlicher Güter
ist gestattet, wenn
a) die Bedingungen erfüllt
sind, die in der Anlage A
für die betreffenden Güter,
vor allem für deren
Verpackung und Bezettelung,
vorgeschrieben werden,
und
b) vorbehaltlich des Artikels
4 Abs. 2 die Bedingungen
erfüllt sind, die in
der Anlage B vor allem
für den Bau, die Ausrüstung
und den Verkehr
des Fahrzeuges, das die betreffenden
Güter befördert,
vorgeschrieben werden.
Artikel 3
Die Anlagen dieses Übereinkommens
sind wesentliche Bestandteile
des Übereinkommens.
Artikel 4
1. Jede Vertragspartei behält
das Recht, das Einbringen gefährlicher
Güter in ihr Gebiet
aus anderen Gründen als denen
der Sicherheit während der Beförderung
zu regeln oder zu
verbieten.
2. Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
auf dem Gebiet einer Vertragspartei
im Verkehr gewesen
oder innerhalb von zwei Monaten
seit diesem Zeitpunkt in
den Verkehr gekommen sind,
dürfen innerhalb von drei Jahren
seit dem Tage dieses Inkrafttretens
gefährliche Güter
im internationalen Verkehr
auch dann befördern, wenn ihre
Bauart und ihre Ausrüstung
den Bedingungen der Anlage B
für die Beförderung nicht völlig
entsprechen. Sonderbestimmungen
der Anlage B können diese
Frist abkürzen.
3. Die Vertragsparteien behalten
das Recht, durch zwei-
oder mehrseitige Sonderabkommen
zu vereinbaren, daß bestimmte
gefährliche Güter, die
nach diesem Übereinkommen
von der Beförderung im internationalen
Verkehr ausgeschlossen
sind, unter gewissen Bedingungen
im internationalen Verkehr
auf ihren Gebieten befördert
werden dürfen oder daß
gefährliche Güter, die nach diesem
Übereinkommen im internationalen
Verkehr nur unter
besonderen Bedingungen befördert
werden dürfen, zur Beförderung
im internationalen Verkehr
auf ihren Gebieten unter
Bedingungen zugelassen werden,
die leichter sind als die Bedingungen
der Anlagen dieses Übereinkommens.
Die nach diesem
Absatz in Betracht kommenden
zwei- oder mehrseitigen Sonderabkommen
werden dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen mitgeteilt, der sie den
Vertragsparteien bekanntgibt,
die diese Abkommen nicht
unterzeichnet haben.
Artikel 5.
Beförderungen, für die dieses
Übereinkommen gilt, bleiben
den allgemeinen nationalen oder
internationalen Vorschriften
über den Straßenverkehr, über
die Beförderung im internationalen
Straßenverkehr und über
den internationalen Güteraustausch
unterworfen.
Artikel 6
1. Die Mitgliedstaaten der
Wirtschaftskommission für
Europa und die Staaten, die
nach Absatz 8 des dieser Kommission
erteilten Auftrags in
beratender Eigenschaft zur
Kommission zugelassen sind,
können Vertragsparteien dieses
Übereinkommens werden
a) durch Unterzeichnung,
b) durch Ratifikation, nachdem
sie es unter dem Vorbehalt
der Ratifikation
unterzeichnet haben,
c) durch Beitritt.
2. Die Staaten, die nach Absatz
11 des der Wirtschaftskommission
für Europa erteilten
Auftrags berechtigt sind, an
gewissen Arbeiten der Kommission
teilzunehmen, können nach
Inkrafttreten des Übereinkommens
durch Beitritt Vertragsparteien
werden.
3. Das Übereinkommen liegt
bis zum 15. Dezember 1957
zur Unterzeichnung auf. Nach
diesem Tage steht es zum Beitritt
offen.
4. Die Ratifikation oder der
Beitritt erfolgt durch Hinterlegung
einer Urkunde beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Artikel 7
1. Dieses Übereinkommen
tritt einen Monat nach dem
Tage in Kraft, an dem die Anzahl
der in Artikel 6 Abs. 1
erwähnten Staaten, die es ohne
Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet oder ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde
hinterlegt haben, sich auf fünf
erhöht hat. Die Anlagen des
Übereinkommens werden jedoch
erst sechs Monate nach dessen
Inkrafttreten wirksam.
2. Für jeden Staat, der dieses
Übereinkommen ratifiziert oder
ihm beitritt, nachdem fünf der
in Artikel 6 Abs. 1 erwähnten
Staaten es ohne den Vorbehalt
der Ratifikation unterzeichnet
oder ihre Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde hinterlegt haben,
tritt das Übereinkommen
einen Monat nach Hinterlegung
der eigenen Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft, und
seine Anlagen werden für diesen
Staat am selben Tage wirksam,
wenn sie an diesem Tage
bereits in Kraft sind, sonst an
dem Tage, an dem sie nach
Absatz 1 wirksam werden.
Artikel 8
1. Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
Mitteilung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf
Monate nach dem Eingang der
Mitteilung beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 9
1. Dieses Übereinkommen
wird unwirksam, wenn nach
seinem Inkrafttreten die Zahl
der Vertragsparteien während
zwölf aufeinanderfolgender Monate
weniger als fünf beträgt.
2. Sollte ein Weltabkommen
über die Beförderung gefährlicher
Güter abgeschlossen werden,
so wird jede Vorschrift dieses
Übereinkommens, die zu
einer Bestimmung des Weltabkommens
in Widerspruch
steht, mit dem Inkrafttreten des
Weltabkommens im Verhältnis
zwischen den Vertragsparteien,
die Vertragsstaaten des Weltabkommens
geworden sind, unwirksam
und durch die einschlägige
Vorschrift des Weltabkommens
ersetzt.
Artikel 10
1. Jeder Staat kann bei
Unterzeichnung dieses Übereinkommens
ohne Ratifikations-
vorbehalt, bei Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem
späteren Zeitpunkt durch eine
Mitteilung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
erklären, daß dieses Übereinkommen
für alle oder für einen
Teil der Gebiete gelten soll,
deren internationale Beziehungen
er wahrnimmt. Das Übereinkommen
und seine Anlagen
werden für das Gebiet oder die
Gebiete, die in der Mitteilung
genannt sind, einen Monat nach
Eingang der Mitteilung beim
Generalsekretär wirksam.
2. Jeder Staat, der nach Absatz
1 erklärt hat, daß dieses
Übereinkommen auf ein Gebiet
Anwendung findet, dessen
internationale Beziehungen er
wahrnimmt, kann das Übereinkommen
in bezug auf dieses
Gebiet nach Artikel 8 kündigen.
Artikel 11
1. Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei oder mehr
Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses
Übereinkommens wird, soweit
möglich, durch Verhandlungen
zwischen den streitenden Parteien
geregelt.
2. Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch Verhandlungen
geregelt werden kann,
wird, auf Antrag einer der streitenden
Vertragsparteien einem
Schiedsverfahren unterworfen
und demgemäß einem Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern
unterbreitet, die von
den streitenden Parteien in
gegenseitigem Einvernehmen
ausgewählt werden. Einigen
sich innerhalb von drei Monaten
seit dem Tage des Antrags
auf Schiedsverfahren die streitenden
Parteien nicht über die
Wahl eines Schiedsrichters oder
der Schiedsrichter, so kann jede
dieser Parteien den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ersuchen, einen einzigen
Schiedsrichter zu ernennen, dem
der Streitfall zur Entscheidung
überwiesen wird.
3. Die Entscheidung des nach
Absatz 2 bestellten Schiedsrichters
oder der nach Absatz 2
bestellten Schiedsrichter ist für
die streitenden Vertragsparteien
bindend.
Artikel 12
1. Jede Vertragspartei kann
bei Unterzeichnung, Ratifika-
tion oder Beitritt zu diesem
Übereinkommen erklären, daß
sie sich durch Artikel 11 nicht
als gebunden betrachtet. Die
anderen Vertragsparteien sind
gegenüber keiner Vertragspartei,
die einen solchen Vorbehalt
gemacht hat, durch Artikel
11 gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die
einen Vorbehalt nach Absatz 1
gemacht hat, kann diesen Vorbehalt
jederzeit durch Mitteilung
an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen zurückziehen.
Artikel 13
1. 1st dieses Übereinkommen
drei Jahre lang in Kraft gewesen,
so kann jede Vertragspartei
durch Mitteilung an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Einberufung
einer Konferenz zur Überprüfung
des Übereinkommens
beantragen. Der. Generalsekretär
teilt diesen Antrag allen Vertragsparteien
mit und beruft
eine Revisionskonferenz ein,
Venn innerhalb von vier Monaten
seit dieser Mitteilung mindestens
ein Viertel der Vertragsparteien
ihm ihre Zustimmung
zu dem Antrag mitteilt.
2. Wird eine Konferenz nach
Absatz 1 einberufen, so setzt der
Generalsekretär alle Vertragsparteien
davon in Kenntnis und
ersucht sie, innerhalb von drei
Monaten die Vorschläge vorzulegen,
deren Prüfung durch die
Konferenz sie wünschen. Der
Generalsekretär teilt mindestens
drei Monate vor dem Tage der
Eröffnung der Konferenz allen
Vertragsparteien die vorläufige
Tagesordnung der Konferenz
sowie den Wortlaut der Vorschläge
mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu
jeder nach diesem Artikel einberufenen
Konferenz alle nach
Artikel 6 Abs. 1 in Betracht
kommenden Staaten sowie die
Staaten ein, die nach Artikel 6
Abs. 2 Vertragsparteien geworden
sind.
Artikel 14
1. Unabhängig von dem
Überprüfungsverfahren nach
Artikel 13 kann jede Vertragspartei
eine oder mehrere Änderungen
der Anlagen dieses
Übereinkommens vorschlagen.
Zu diesem Zweck ist der Wortlaut
jeder vorgeschlagenen Änderung
dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu übermitteln.
Um die Anlagen den
anderen internationalen Abkommen
über die Beförderung
gefährlicher Güter anzugleichen,
kann der Generalsekretär ebenfalls
Änderungen der Anlagen
dieses Übereinkommens vorschlagen.
2. Der Generalsekretär teilt
jeden nach Absatz 1 gemachten
Vorschlag allen Vertragsparteien
mit und bringt ihn den anderen
nach Artikel 6 Abs. 1 in
Betracht kommenden Staaten
zur Kenntnis.
3. Jede vorgeschlagene Änderung
der Anlagen gilt als angenommen,
wenn nicht innerhalb
von drei Monaten seit dem
Tage der Übermittlung durch
den Generalsekretär wenigstens
ein Drittel der Vertragsparteien
— oder fünf von ihnen,
wenn das Drittel größer ist als
diese Zahl — dem Generalsekretär
schriftlich die Ablehnung
des Änderungsvorschlages
mitteilt. Gilt die Änderung
als angenommen, so tritt sie für
alle Vertragsparteien entweder
nach Ablauf einer weiteren
Frist von drei Monaten in Kraft
oder — wenn die in Absatz 1
erwähnten anderen internationalen
Abkommen entsprechend
geändert worden sind oder voraussichtlich
geändert werden —
nach Ablauf einer Frist, die der
Generalsekretär so festsetzt, daß
die Änderung möglichst gleichzeitig
mit den beschlossenen
oder zu erwartenden Änderungen
der anderen Abkommen
in Kraft tritt; diese Frist muß
jedoch mindestens einen Monat
betragen.
4. Der Generalsekretär teilt
so bald wie möglich allen Vertragsparteien
und allen nach
Artikel 6 Abs. 1 in Betracht
kommenden Staaten jede Einwendung
mit, die er von den
Vertragsparteien gegen eine
vorgeschlagene Änderung erhalten
hat.
5. Gilt die vorgeschlagene
Änderung der Anlagen nicht als
angenommen, hat aber wenigstens
eine der Vertragsparteien,
die den Vorschlag nicht eingereicht
haben, dem Generalsekretär
schriftlich ihre Zustimmung
zu dem Vorschlag
mitgeteilt, so beruft der Generalsekretär
eine Tagung aller
Vertragsparteien und aller nach
Artikel 6 Abs. 1 in Betracht
kommenden Staaten ein, und
zwar innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der dreimonatigen
Frist, während der
nach Absatz 3 Einwendungen
gegen die Änderung vorzubringen
sind. Der Generalsekretär
kann zu dieser Tagung
auch Vertreter
a) staatlicher internationaler
Organisationen, die für
Beförderungsfragen zuständig
sind,
b) nichtstaatlicher internationaler
Organisationen, deren
Tätigkeit unmittelbar
mit der Beförderung gefährlicher
Güter in den
Gebieten der Vertragsparteien
zusammenhängt,
einladen.
6. Jede Änderung, die von
mehr als der Hälfte der
Gesamtzahl der Vertragsparteien
auf einer nach Absatz 5
einberufenen Tagung angenommen
worden ist, tritt für
alle Vertragsparteien nach Maßgabe
der Beschlüsse in Kraft,
die bei der Tagung von der
Mehrheit der an ihr teilnehmenden
Vertragsstaaten gefaßt worden
sind.
Artikel 15
Außer den in den Artikeln 13
und 14 vorgesehenen Mitteilungen
gibt der Generalsekretär
der Vereinten Nationen den
nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht
kommenden Staaten sowie
den Staaten, die nach Artikel
6 Abs. 2 Vertragsparteien
geworden sind, bekannt
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen
und Beitritte
nach Artikel 6,
b) die Zeitpunkte, zu denen
dieses Übereinkommen
und seine Anlagen nach
Artikel 7 in Kraft treten,
c) die Kündigungen nach
Artikel 8,
d) das Außerkrafttreten des
Übereinkommens nach
Artikel 9,
e) die Mitteilungen und
Kündigungen nach Artikel
10,
f) die Erklärungen und Mitteilungen
nach Artikel 12
Abs. 1 und 2,
g) die Annahme und den
Zeitpunkt des Inkrafttretens
von Änderungen
nach Artikel 14 Abs. 3
und 6.
Artikel 16
1. Das Unterzeichnungsprotokoll
dieses Übereinkommens
hat dieselbe Wirksamkeit und
Geltungsdauer wie das Übereinkommen
selbst und ist als ein
wesentlicher Bestandteil des
Übereinkommens anzusehen.
2. Bei diesem Übereinkommen
sind nur die Vorbehalte
zulässig, die in das Unterzeichnungsprotokoll
aufgenommen
sind oder die nach Artikel 12
gemacht werden.
Artikel 17
Nach dem 15. Dezember 1957
wird die Urschrift dieses Übereinkommens
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt, der allen nach
Artikel 6 Abs. 1 in Betracht
kommenden Staaten beglaubigte
Abschriften davon zustellt.
ZU URKUND DESSEN
haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, am
dreißigsten September neunzehhhundertsiebenundfünfzig,
in
einfacher Ausfertigung in englischer
und französischer Sprache
für das Übereinkommen
selbst und in französischer
Sprache für die Anlagen, wobei
im Übereinkommen selbst der
Wortlaut beider Sprachen maßgebend
ist.
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird gebeten,
eine amtliche Übersetzung der
Anlagen in die englische
Sprache auszuarbeiten und diese
den in Artikel 17 erwähnten
beglaubigten Abschriften beizufügen.
(Übersetzung)
Unterzeichnungsprotokoll
zum Europäischen Übereinkommen
über die internationale
Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße (ADR)
Bei der Unterzeichnung des
Europäischen Übereinkommens
über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) haben die
gehörig Bevollmächtigten
1. IN DER ERWÄGUNG,
daß die Bedingungen für
die Beförderung gefährlicher
Güter zur See nach
und von dem Vereinigten
Königreich wesentlich von
denen der Anlage A des
ADR abweichen und daß
es nicht möglich ist, sie in
absehbarer Zeit dem ADR
anzupassen,
IN ANBETRACHT DESSEN,
daß das Vereinigte
Königreich sich verpflichtet
hat, zur Ergänzung der
Anlage A einen besonderen
Anhang vorzulegen, der
Sondervorschriften für die
Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und
zur See zwischen dem Festland
und dem Vereinigten
Königreich enthält,
VEREINBART, daß bis
zum Inkrafttreten dieses
besonderen Anhangs gefährliche
Güter, die nach
den Bestimmungen des
ADR nach und von dem
Vereinigten Königreich befördert
werden, außer den
Bestimmungen der Anlage
A des ADR auch
denen des Vereinigten
Königreichs über die Beförderung
gefährlicher Güter
zur See entsprechen
müssen;
2. KENNTNIS GENOMMEN
von einer Erklärung
des Vertreters Frankreichs,
nach der die Regierung der
Französischen Republik
sich abweichend von Artikel
4 Abs. 2 das Recht
vorbehält, die im Gebiet
einer anderen Vertragspartei
im Verkehr befindlichen
Fahrzeuge, und zwar
ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme,
zur Beförderung
gefährlicher Güter auf
französischem Gebiet nur
zuzulassen, wenn sie den
Bedingungen der Anlage B
oder den französischen
Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter
auf der Straße entsprechen;
3. EMPFOHLEN, daß die
Änderungsvorschläge zu
diesem Übereinkommen
oder seinen Anlagen möglichst
vor der Vorlage
nach Artikel 14 Abs. 1
oder Artikel 13 Abs. 2
in Tagungen von Sachverständigen
der Vertragsparteien
und nötigenfalls der
anderen nach Artikel 6
Abs. 1 des Übereinkommens
in Betracht kommenden
Staaten sowie der
nach Artikel 14 Abs. 5 des
Übereinkommens in Betracht
kommenden internationalen
Organisationen
besprochen werden.
Anlagen A und B
zum Europäischen Übereinkommen
über die
internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
vom 30. September 1957
Anlage A
Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände
Anlage B
Anlage B
Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. August 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am
20. September 1973 hinterlegt; das Vertragswerk ist daher gemäß dessen Art. 7 Abs. 2 für Österreich
am 20. Oktober 1973 in Kraft getreten.
Nach den bis 12. Oktober 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa),
Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.