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522_1973 AT

522. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) samt Unterzeichnungsprotokoll und Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 522. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) samt Unterzeichnungsprotokoll und Anlagen

Nachdem das am 30. September 1957 in Genf geschlossene Europäische Übereinkommen über

die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), dessen Art. 14 Abs. 3

und 6 verfassungsändernde Bestimmungen enthält, samt Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Übereinkommen

und Anlagen A und B, welches Vertragswerk also lautet

(Übersetzung)

IM BESTREBEN, die Sicherheit

der Beförderungen im internationalen

Straßenverkehr zu

erhöhen, haben die

VERTRAGSPARTEIEN folgendes

VEREINBART

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

sind zu verstehen

a) unter „Fahrzeugen" die

Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge,

Anhänger

und Sattelanhänger im

Sinne des Artikels 4 des

Abkommens über den

Straßenverkehr vom

19. September 1949 mit

Ausnahme der Fahrzeuge,

die den Streitkräften einer

Vertragspartei gehören

oder für die diese Streitkräfte

verantwortlich

sind,

b) unter „gefährlichen Gütern"

die Stoffe und Gegenstände,

deren internationale

Beförderung auf

der Straße die Anlagen A

und B verbieten oder nur

unter bestimmten Bedingungen

zulassen,

c) unter „internationaler Beförderung"

jede Beförderung

auf dem Gebiet mindestens

zweier Vertragsparteien

mit den unter a)

bezeichneten Fahrzeugen.

Artikel 2

1. Soweit Artikel 4 Abs. 3

nichts anderes bestimmt, dürfen

gefährliche Güter, deren Beförderung

die Anlage A ausschließt,

im internationalen Verkehr

nicht befördert werden.

2. Die internationale Beförderung

ariderer gefährlicher Güter

ist gestattet, wenn

a) die Bedingungen erfüllt

sind, die in der Anlage A

für die betreffenden Güter,

vor allem für deren

Verpackung und Bezettelung,

vorgeschrieben werden,

und

b) vorbehaltlich des Artikels

4 Abs. 2 die Bedingungen

erfüllt sind, die in

der Anlage B vor allem

für den Bau, die Ausrüstung

und den Verkehr

des Fahrzeuges, das die betreffenden

Güter befördert,

vorgeschrieben werden.

Artikel 3

Die Anlagen dieses Übereinkommens

sind wesentliche Bestandteile

des Übereinkommens.

Artikel 4

1. Jede Vertragspartei behält

das Recht, das Einbringen gefährlicher

Güter in ihr Gebiet

aus anderen Gründen als denen

der Sicherheit während der Beförderung

zu regeln oder zu

verbieten.

2. Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

auf dem Gebiet einer Vertragspartei

im Verkehr gewesen

oder innerhalb von zwei Monaten

seit diesem Zeitpunkt in

den Verkehr gekommen sind,

dürfen innerhalb von drei Jahren

seit dem Tage dieses Inkrafttretens

gefährliche Güter

im internationalen Verkehr

auch dann befördern, wenn ihre

Bauart und ihre Ausrüstung

den Bedingungen der Anlage B

für die Beförderung nicht völlig

entsprechen. Sonderbestimmungen

der Anlage B können diese

Frist abkürzen.

3. Die Vertragsparteien behalten

das Recht, durch zwei-

oder mehrseitige Sonderabkommen

zu vereinbaren, daß bestimmte

gefährliche Güter, die

nach diesem Übereinkommen

von der Beförderung im internationalen

Verkehr ausgeschlossen

sind, unter gewissen Bedingungen

im internationalen Verkehr

auf ihren Gebieten befördert

werden dürfen oder daß

gefährliche Güter, die nach diesem

Übereinkommen im internationalen

Verkehr nur unter

besonderen Bedingungen befördert

werden dürfen, zur Beförderung

im internationalen Verkehr

auf ihren Gebieten unter

Bedingungen zugelassen werden,

die leichter sind als die Bedingungen

der Anlagen dieses Übereinkommens.

Die nach diesem

Absatz in Betracht kommenden

zwei- oder mehrseitigen Sonderabkommen

werden dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen mitgeteilt, der sie den

Vertragsparteien bekanntgibt,

die diese Abkommen nicht

unterzeichnet haben.

Artikel 5.

Beförderungen, für die dieses

Übereinkommen gilt, bleiben

den allgemeinen nationalen oder

internationalen Vorschriften

über den Straßenverkehr, über

die Beförderung im internationalen

Straßenverkehr und über

den internationalen Güteraustausch

unterworfen.

Artikel 6

1. Die Mitgliedstaaten der

Wirtschaftskommission für

Europa und die Staaten, die

nach Absatz 8 des dieser Kommission

erteilten Auftrags in

beratender Eigenschaft zur

Kommission zugelassen sind,

können Vertragsparteien dieses

Übereinkommens werden

a) durch Unterzeichnung,

b) durch Ratifikation, nachdem

sie es unter dem Vorbehalt

der Ratifikation

unterzeichnet haben,

c) durch Beitritt.

2. Die Staaten, die nach Absatz

11 des der Wirtschaftskommission

für Europa erteilten

Auftrags berechtigt sind, an

gewissen Arbeiten der Kommission

teilzunehmen, können nach

Inkrafttreten des Übereinkommens

durch Beitritt Vertragsparteien

werden.

3. Das Übereinkommen liegt

bis zum 15. Dezember 1957

zur Unterzeichnung auf. Nach

diesem Tage steht es zum Beitritt

offen.

4. Die Ratifikation oder der

Beitritt erfolgt durch Hinterlegung

einer Urkunde beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen.

Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen

tritt einen Monat nach dem

Tage in Kraft, an dem die Anzahl

der in Artikel 6 Abs. 1

erwähnten Staaten, die es ohne

Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet oder ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde

hinterlegt haben, sich auf fünf

erhöht hat. Die Anlagen des

Übereinkommens werden jedoch

erst sechs Monate nach dessen

Inkrafttreten wirksam.

2. Für jeden Staat, der dieses

Übereinkommen ratifiziert oder

ihm beitritt, nachdem fünf der

in Artikel 6 Abs. 1 erwähnten

Staaten es ohne den Vorbehalt

der Ratifikation unterzeichnet

oder ihre Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde hinterlegt haben,

tritt das Übereinkommen

einen Monat nach Hinterlegung

der eigenen Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde in Kraft, und

seine Anlagen werden für diesen

Staat am selben Tage wirksam,

wenn sie an diesem Tage

bereits in Kraft sind, sonst an

dem Tage, an dem sie nach

Absatz 1 wirksam werden.

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

Mitteilung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

kündigen.

2. Die Kündigung wird zwölf

Monate nach dem Eingang der

Mitteilung beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 9

1. Dieses Übereinkommen

wird unwirksam, wenn nach

seinem Inkrafttreten die Zahl

der Vertragsparteien während

zwölf aufeinanderfolgender Monate

weniger als fünf beträgt.

2. Sollte ein Weltabkommen

über die Beförderung gefährlicher

Güter abgeschlossen werden,

so wird jede Vorschrift dieses

Übereinkommens, die zu

einer Bestimmung des Weltabkommens

in Widerspruch

steht, mit dem Inkrafttreten des

Weltabkommens im Verhältnis

zwischen den Vertragsparteien,

die Vertragsstaaten des Weltabkommens

geworden sind, unwirksam

und durch die einschlägige

Vorschrift des Weltabkommens

ersetzt.

Artikel 10

1. Jeder Staat kann bei

Unterzeichnung dieses Übereinkommens

ohne Ratifikations-

vorbehalt, bei Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem

späteren Zeitpunkt durch eine

Mitteilung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

erklären, daß dieses Übereinkommen

für alle oder für einen

Teil der Gebiete gelten soll,

deren internationale Beziehungen

er wahrnimmt. Das Übereinkommen

und seine Anlagen

werden für das Gebiet oder die

Gebiete, die in der Mitteilung

genannt sind, einen Monat nach

Eingang der Mitteilung beim

Generalsekretär wirksam.

2. Jeder Staat, der nach Absatz

1 erklärt hat, daß dieses

Übereinkommen auf ein Gebiet

Anwendung findet, dessen

internationale Beziehungen er

wahrnimmt, kann das Übereinkommen

in bezug auf dieses

Gebiet nach Artikel 8 kündigen.

Artikel 11

1. Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei oder mehr

Vertragsparteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses

Übereinkommens wird, soweit

möglich, durch Verhandlungen

zwischen den streitenden Parteien

geregelt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch Verhandlungen

geregelt werden kann,

wird, auf Antrag einer der streitenden

Vertragsparteien einem

Schiedsverfahren unterworfen

und demgemäß einem Schiedsrichter

oder mehreren Schiedsrichtern

unterbreitet, die von

den streitenden Parteien in

gegenseitigem Einvernehmen

ausgewählt werden. Einigen

sich innerhalb von drei Monaten

seit dem Tage des Antrags

auf Schiedsverfahren die streitenden

Parteien nicht über die

Wahl eines Schiedsrichters oder

der Schiedsrichter, so kann jede

dieser Parteien den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ersuchen, einen einzigen

Schiedsrichter zu ernennen, dem

der Streitfall zur Entscheidung

überwiesen wird.

3. Die Entscheidung des nach

Absatz 2 bestellten Schiedsrichters

oder der nach Absatz 2

bestellten Schiedsrichter ist für

die streitenden Vertragsparteien

bindend.

Artikel 12

1. Jede Vertragspartei kann

bei Unterzeichnung, Ratifika-

tion oder Beitritt zu diesem

Übereinkommen erklären, daß

sie sich durch Artikel 11 nicht

als gebunden betrachtet. Die

anderen Vertragsparteien sind

gegenüber keiner Vertragspartei,

die einen solchen Vorbehalt

gemacht hat, durch Artikel

11 gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die

einen Vorbehalt nach Absatz 1

gemacht hat, kann diesen Vorbehalt

jederzeit durch Mitteilung

an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen zurückziehen.

Artikel 13

1. 1st dieses Übereinkommen

drei Jahre lang in Kraft gewesen,

so kann jede Vertragspartei

durch Mitteilung an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Einberufung

einer Konferenz zur Überprüfung

des Übereinkommens

beantragen. Der. Generalsekretär

teilt diesen Antrag allen Vertragsparteien

mit und beruft

eine Revisionskonferenz ein,

Venn innerhalb von vier Monaten

seit dieser Mitteilung mindestens

ein Viertel der Vertragsparteien

ihm ihre Zustimmung

zu dem Antrag mitteilt.

2. Wird eine Konferenz nach

Absatz 1 einberufen, so setzt der

Generalsekretär alle Vertragsparteien

davon in Kenntnis und

ersucht sie, innerhalb von drei

Monaten die Vorschläge vorzulegen,

deren Prüfung durch die

Konferenz sie wünschen. Der

Generalsekretär teilt mindestens

drei Monate vor dem Tage der

Eröffnung der Konferenz allen

Vertragsparteien die vorläufige

Tagesordnung der Konferenz

sowie den Wortlaut der Vorschläge

mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu

jeder nach diesem Artikel einberufenen

Konferenz alle nach

Artikel 6 Abs. 1 in Betracht

kommenden Staaten sowie die

Staaten ein, die nach Artikel 6

Abs. 2 Vertragsparteien geworden

sind.

Artikel 14

1. Unabhängig von dem

Überprüfungsverfahren nach

Artikel 13 kann jede Vertragspartei

eine oder mehrere Änderungen

der Anlagen dieses

Übereinkommens vorschlagen.

Zu diesem Zweck ist der Wortlaut

jeder vorgeschlagenen Änderung

dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen zu übermitteln.

Um die Anlagen den

anderen internationalen Abkommen

über die Beförderung

gefährlicher Güter anzugleichen,

kann der Generalsekretär ebenfalls

Änderungen der Anlagen

dieses Übereinkommens vorschlagen.

2. Der Generalsekretär teilt

jeden nach Absatz 1 gemachten

Vorschlag allen Vertragsparteien

mit und bringt ihn den anderen

nach Artikel 6 Abs. 1 in

Betracht kommenden Staaten

zur Kenntnis.

3. Jede vorgeschlagene Änderung

der Anlagen gilt als angenommen,

wenn nicht innerhalb

von drei Monaten seit dem

Tage der Übermittlung durch

den Generalsekretär wenigstens

ein Drittel der Vertragsparteien

— oder fünf von ihnen,

wenn das Drittel größer ist als

diese Zahl — dem Generalsekretär

schriftlich die Ablehnung

des Änderungsvorschlages

mitteilt. Gilt die Änderung

als angenommen, so tritt sie für

alle Vertragsparteien entweder

nach Ablauf einer weiteren

Frist von drei Monaten in Kraft

oder — wenn die in Absatz 1

erwähnten anderen internationalen

Abkommen entsprechend

geändert worden sind oder voraussichtlich

geändert werden —

nach Ablauf einer Frist, die der

Generalsekretär so festsetzt, daß

die Änderung möglichst gleichzeitig

mit den beschlossenen

oder zu erwartenden Änderungen

der anderen Abkommen

in Kraft tritt; diese Frist muß

jedoch mindestens einen Monat

betragen.

4. Der Generalsekretär teilt

so bald wie möglich allen Vertragsparteien

und allen nach

Artikel 6 Abs. 1 in Betracht

kommenden Staaten jede Einwendung

mit, die er von den

Vertragsparteien gegen eine

vorgeschlagene Änderung erhalten

hat.

5. Gilt die vorgeschlagene

Änderung der Anlagen nicht als

angenommen, hat aber wenigstens

eine der Vertragsparteien,

die den Vorschlag nicht eingereicht

haben, dem Generalsekretär

schriftlich ihre Zustimmung

zu dem Vorschlag

mitgeteilt, so beruft der Generalsekretär

eine Tagung aller

Vertragsparteien und aller nach

Artikel 6 Abs. 1 in Betracht

kommenden Staaten ein, und

zwar innerhalb von drei Monaten

nach Ablauf der dreimonatigen

Frist, während der

nach Absatz 3 Einwendungen

gegen die Änderung vorzubringen

sind. Der Generalsekretär

kann zu dieser Tagung

auch Vertreter

a) staatlicher internationaler

Organisationen, die für

Beförderungsfragen zuständig

sind,

b) nichtstaatlicher internationaler

Organisationen, deren

Tätigkeit unmittelbar

mit der Beförderung gefährlicher

Güter in den

Gebieten der Vertragsparteien

zusammenhängt,

einladen.

6. Jede Änderung, die von

mehr als der Hälfte der

Gesamtzahl der Vertragsparteien

auf einer nach Absatz 5

einberufenen Tagung angenommen

worden ist, tritt für

alle Vertragsparteien nach Maßgabe

der Beschlüsse in Kraft,

die bei der Tagung von der

Mehrheit der an ihr teilnehmenden

Vertragsstaaten gefaßt worden

sind.

Artikel 15

Außer den in den Artikeln 13

und 14 vorgesehenen Mitteilungen

gibt der Generalsekretär

der Vereinten Nationen den

nach Artikel 6 Abs. 1 in Betracht

kommenden Staaten sowie

den Staaten, die nach Artikel

6 Abs. 2 Vertragsparteien

geworden sind, bekannt

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen

und Beitritte

nach Artikel 6,

b) die Zeitpunkte, zu denen

dieses Übereinkommen

und seine Anlagen nach

Artikel 7 in Kraft treten,

c) die Kündigungen nach

Artikel 8,

d) das Außerkrafttreten des

Übereinkommens nach

Artikel 9,

e) die Mitteilungen und

Kündigungen nach Artikel

10,

f) die Erklärungen und Mitteilungen

nach Artikel 12

Abs. 1 und 2,

g) die Annahme und den

Zeitpunkt des Inkrafttretens

von Änderungen

nach Artikel 14 Abs. 3

und 6.

Artikel 16

1. Das Unterzeichnungsprotokoll

dieses Übereinkommens

hat dieselbe Wirksamkeit und

Geltungsdauer wie das Übereinkommen

selbst und ist als ein

wesentlicher Bestandteil des

Übereinkommens anzusehen.

2. Bei diesem Übereinkommen

sind nur die Vorbehalte

zulässig, die in das Unterzeichnungsprotokoll

aufgenommen

sind oder die nach Artikel 12

gemacht werden.

Artikel 17

Nach dem 15. Dezember 1957

wird die Urschrift dieses Übereinkommens

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt, der allen nach

Artikel 6 Abs. 1 in Betracht

kommenden Staaten beglaubigte

Abschriften davon zustellt.

ZU URKUND DESSEN

haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am

dreißigsten September neunzehhhundertsiebenundfünfzig,

in

einfacher Ausfertigung in englischer

und französischer Sprache

für das Übereinkommen

selbst und in französischer

Sprache für die Anlagen, wobei

im Übereinkommen selbst der

Wortlaut beider Sprachen maßgebend

ist.

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen wird gebeten,

eine amtliche Übersetzung der

Anlagen in die englische

Sprache auszuarbeiten und diese

den in Artikel 17 erwähnten

beglaubigten Abschriften beizufügen.

(Übersetzung)

Unterzeichnungsprotokoll

zum Europäischen Übereinkommen

über die internationale

Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße (ADR)

Bei der Unterzeichnung des

Europäischen Übereinkommens

über die internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf

der Straße (ADR) haben die

gehörig Bevollmächtigten

1. IN DER ERWÄGUNG,

daß die Bedingungen für

die Beförderung gefährlicher

Güter zur See nach

und von dem Vereinigten

Königreich wesentlich von

denen der Anlage A des

ADR abweichen und daß

es nicht möglich ist, sie in

absehbarer Zeit dem ADR

anzupassen,

IN ANBETRACHT DESSEN,

daß das Vereinigte

Königreich sich verpflichtet

hat, zur Ergänzung der

Anlage A einen besonderen

Anhang vorzulegen, der

Sondervorschriften für die

Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und

zur See zwischen dem Festland

und dem Vereinigten

Königreich enthält,

VEREINBART, daß bis

zum Inkrafttreten dieses

besonderen Anhangs gefährliche

Güter, die nach

den Bestimmungen des

ADR nach und von dem

Vereinigten Königreich befördert

werden, außer den

Bestimmungen der Anlage

A des ADR auch

denen des Vereinigten

Königreichs über die Beförderung

gefährlicher Güter

zur See entsprechen

müssen;

2. KENNTNIS GENOMMEN

von einer Erklärung

des Vertreters Frankreichs,

nach der die Regierung der

Französischen Republik

sich abweichend von Artikel

4 Abs. 2 das Recht

vorbehält, die im Gebiet

einer anderen Vertragspartei

im Verkehr befindlichen

Fahrzeuge, und zwar

ohne Rücksicht auf den

Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme,

zur Beförderung

gefährlicher Güter auf

französischem Gebiet nur

zuzulassen, wenn sie den

Bedingungen der Anlage B

oder den französischen

Vorschriften über die Beförderung

gefährlicher Güter

auf der Straße entsprechen;

3. EMPFOHLEN, daß die

Änderungsvorschläge zu

diesem Übereinkommen

oder seinen Anlagen möglichst

vor der Vorlage

nach Artikel 14 Abs. 1

oder Artikel 13 Abs. 2

in Tagungen von Sachverständigen

der Vertragsparteien

und nötigenfalls der

anderen nach Artikel 6

Abs. 1 des Übereinkommens

in Betracht kommenden

Staaten sowie der

nach Artikel 14 Abs. 5 des

Übereinkommens in Betracht

kommenden internationalen

Organisationen

besprochen werden.

Anlagen A und B

zum Europäischen Übereinkommen

über die

internationale Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

vom 30. September 1957

Anlage A

Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände

Anlage B

Anlage B

Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. August 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Vertragswerk wurde am

20. September 1973 hinterlegt; das Vertragswerk ist daher gemäß dessen Art. 7 Abs. 2 für Österreich

am 20. Oktober 1973 in Kraft getreten.

Nach den bis 12. Oktober 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa),

Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

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