521. Verordnung: Datenschutzangemessenheits-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, wird
verordnet
§ 1. Die Übermittlung und Überlassung von Daten aus Datenanwendungen an Empfänger in Staaten,
die nicht Mitglied der Europäischen Union sind (Drittstaaten), bedarf keiner Genehmigung der
Datenschutzkommission, wenn die Übermittlung oder Überlassung in einen der folgenden Staaten erfolgt
1. Schweiz,
2. Ungarn.
§ 2. Keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 13 DSG 2000 besteht jedoch bei der
Übermittlung oder Überlassung von Daten in die im § 1 genannten Drittstaaten dann, wenn die
Datenweitergabe für Zwecke der staatlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von
Straftaten erfolgt, es sei denn, dass Genehmigungsfreiheit nach § 12 Abs. 3, insbesondere Z 3, DSG 2000,
gegeben ist.
§ 3. Durch die Ausnahme von der Genehmigungspflicht werden die in § 7 DSG 2000 normierten
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Datenanwendung nicht berührt. Bei Überlassungen ins
Ausland muss darüber hinaus die schriftliche Zusage des ausländischen Dienstleisters an den inländischen
Auftraggeber – oder in den Fällen des § 13 Abs. 5 DSG 2000 an den inländischen Dienstleister –
vorliegen, dass er die Dienstleisterpflichten gemäß § 11 Abs. 1 DSG 2000 einhalten werde. Dies entfällt,
wenn die Dienstleistung im Ausland in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, die im innerstaatlichen Recht
den Rang eines Gesetzes haben und unmittelbar anwendbar sind.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Datenschutzbestimmungen, BGBl.
Nr. 612/1980, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.