Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521_1996 AT

521. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Mauritius am 19. Juni 1996 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 224/1996) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Mauritius folgende Erklärungen abgegeben

Gemäß Art. 1 Abs. 3, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die

Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates

ergangen sind, anwenden werde.

In bezug auf Art. X Abs. 1 und 2, daß das Übereinkommen auf alle Gebiete ausgedehnt werde, die

der Republik Mauritius angehören.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →