521_1996
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521. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 521. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
1996_521_0 521. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Mauritius am 19. Juni 1996 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
(BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 224/1996) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Mauritius folgende Erklärungen abgegeben
Gemäß Art. 1 Abs. 3, daß es das Übereinkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die
Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates
ergangen sind, anwenden werde.
In bezug auf Art. X Abs. 1 und 2, daß das Übereinkommen auf alle Gebiete ausgedehnt werde, die
der Republik Mauritius angehören.