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521_1995 AT

521. Bundesgesetz: Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Bundesgesetz: Ausführung der Verordnung des Rates über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und Änderungen des Firmenbuchgesetzes, des Rechtspflegergesetzes und des Gerichtsgebührengesetzes (EWIV-Ausführungsgesetz — EWIVG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

EWIV-Ausführungsgesetz Anzuwendende Bestimmungen

§ 1.(1) Für eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Inland gilt die — in der Anlage wiedergegebene — Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ABl. Nr. L 199, im folgenden EWIV-Verordnung genannt. Soweit die EWIV-Verordnung keine Regelung enthält, sind auf eine solche Vereinigung die folgenden Bestimmungen, ergänzend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) Die Vereinigung ist ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens eine Handelsgesellschaft im Sinn des Handelsgesetzbuchs und Vollkaufmann.

Anmeldung zum Firmenbuch

§ 2. (1) Die Vereinigung ist bei dem mit Handelssachen betrauten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Auf Niederlassungen nach Art. 10 der Verordnung ist § 120 Abs. 1 und 3 JN sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Eintragung in das Firmenbuch sind anzumelden

1. von sämtlichen Mitgliedern der Vereinigung

a) die Vereinigung,

b) Änderungen des Gründungsvertrags einschließlich jeder Änderung der Zusammensetzung der Vereinigung mit Ausnahme des Ausscheidens eines Mitglieds aus der Vereinigung nach Art. 29 der EWIV-Verordnung,

c) die Bestellung der jeweiligen Geschäftsführer oder Abwickler und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis;

2. von den Geschäftsführern oder Abwicklern die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen.

(3) Ferner kann zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden

1. von einem neuen Mitglied der Vereinigung die Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Z 4 (Haftungsbeschränkung) der EWIV-Verordnung;

2. von jedem Beteiligten

a) das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung,

b) die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder.

(4) Zugleich mit der Anmeldung der Vereinigung haben die Geschäftsführer ihre öffentlich beglaubigte Musterzeichnung vorzulegen; gleiches gilt für neu bestellte Geschäftsführer und für Abwickler. Sie haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Vereinigung ihre Unterschrift beifügen.

(5) Den Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch ist die Urkunde über den den Eintragungstatbestand bildenden Sachverhalt beizuschließen.

Eintragung in das Finnenbuch

§ 3. (1) Zusätzlich zu den in anderen Gesetzen vorgesehenen Angaben sind einzutragen

1. Der Name, die Firma, die Rechtsform, der Wohnsitz oder Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und der Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;

2. jede rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, die die Nichtigkeit der Vereinigung nach Art. 15 der EWIV-Verordnung feststellt oder ausspricht;

3. der Verlegungsplan nach Art. 14 Abs. 1 der EWIV-Verordnung;

4. die Vereinbarung, die ein neues Mitglied nach Art. 26 Abs. 2 der EWIV-Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.

(2) Bei der Eintragung nach Abs. 1 Z 2 und 3 genügt die Bezugnahme auf die beim Firmenbuchgericht eingereichten Urkunden. Im Fall der Z 3 ist zusätzlich auch der geplante neue Sitz der Vereinigung einzutragen.

Bekanntmachungen

§ 4. (1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.

(2) Die Österreichische Staatsdruckerei hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

Firma

§ 5. (1) Die Firma muß von dem Gegenstand der Vereinigung entlehnt sein oder die Namen aller Mitglieder oder wenigstens eines derselben enthalten. Die Namen anderer Personen als der Mitglieder dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.

(2) Die Firma der Vereinigung muß in allen Fällen die Bezeichnung „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder die Abkürzung „EWIV" enthalten.

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

§ 6. (1) Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.

(3) Die Ansprüche nach Abs. 2 verjähren in fünf Jahren.

Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses

§ 7. Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 3 HGB ist nicht anzuwenden.

Abberufung der Geschäftsführer

§ 8.(1) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder jederzeit widerrufen werden. Ein Geschäftsführer kann auch auf Grund einer Klage eines Mitglieds durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Die Abberufung der Geschäftsführer kann im Gründungsvertrag oder durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder abweichend von Abs. 1 geregelt werden.

Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds

§ 9. Wird über das Vermögen eines Mitglieds der Konkurs eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

Kündigung durch den Privatgläubiger

§ 10. Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereinigung nach § 135 HGB, so scheidet das Mitglied mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Vereinigung aus.

Abwicklung der Gesellschaft

§ 11. (1) Die Abwicklung besorgen die Geschäftsführer. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

(2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz der EWIV-Verordnung sinngemäß anzuwenden.

Eröffnung des Konkursverfahrens

§ 12. Jeder Geschäftsführer und jeder Abwickler ist verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Konkurseröffnung zu beantragen, jedes Mitglied ist hiezu berechtigt.

Gericht, Verfahren

§ 13. Über Angelegenheiten, die nach der EWIV-Verordnung oder nach diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht zugewiesen sind, der für den Sitz der Vereinigung zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.

Zwangsstrafen

§ 14. Die Geschäftsführer oder die Abwickler sind zur Befolgung des Art. 25 der EWIV-Verordnung vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist anzuwenden.

Gewerberecht

§ 15. Die Bestimmungen des Gewerberechts und des Handelskammerrechts über Personengesellschaften des Handelsrechts und andere Bestimmungen, die den Erwerb und die Ausübung von Befugnissen durch Personengesellschaften des Handelsrechts regeln, gelten auch für Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

Artikel II Änderungen des Firmenbuchgesetzes

Das Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert

Im § 2 wird nach der ZU eingefügt

„12. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen;" und die bisherige Z 12 erhält die Bezeichnung „13"

Artikel III Änderungen des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 974/1993, wird wie folgt geändert

Im § 22 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. Angelegenheiten nach dem EWIVG."

Artikel IV Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1995, wird wie folgt geändert

1. § 31 a hat zu lauten

„Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

§ 31a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in den §§ 16,17 und 19 Abs. 3 angeführten Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1992 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1992 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden; sie gelten ab dem der Verlautbarung durch das österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling sind bei der Neufestsetzung der Gebühren — zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 — jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge geändert werden."

2. In der Tarifpost 10

a) haben in der Spalte,, Gegenstand" in der Z1 die lit. a Z 2, lit. bZ2 und.die lit. d Z 2 jeweils wie folgt zu lauten

„2. bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, eingetragenen Erwerbsgesellschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV),";

b) wird in der ZI lit. d die Wendung „Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Stiftungsurkunde, soweit sie nicht unter lit. c fallen," durch die Wendung „Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Stiftungsurkunde oder des Gründungsvertrags, soweit sie nicht unter lit. c fallen," ersetzt;

c) hat die Anmerkung 1 zu lauten

„1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 10 sind in Firmenbuch- und Schiffsregistersachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an, so ist hiefür jedoch eine zusätzliche Pauschalgebühr von 2500 S zu entrichten. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.";

d) hat die Anmerkung 4 zu lauten

„4. In der Pauschalgebühr für die Eintragung einer Gesellschaft, einer Privatstiftung, einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) oder einer Genossenschaft ist auch die Gebühr für die gleichzeitige Eintragung aller vertretungsberechtigten Personen enthalten. Spätere Eintragungen unterliegen dagegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 I lit. d oder

g.";

e) hat die Anmerkung 5 zu lauten

„5. Bei gleichzeitiger Eintragung oder Löschung von mehreren Mitgliedern des Vorstandes oder von Geschäftsführern oder von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Liquidatoren (Abwicklern) oder von Geschäftsleitern oder von Prokuristen oder von mehreren Mitgliedern des Stiftungsvorstands ist die Gebühr nach Tarifpost 10 I lit. d oder g nur einmal zu entrichten."

Artikel V Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Verweisungen, Vollziehungsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1995 in Kraft.

(2) Die Regelung des § 31a Abs. 2 GGG gilt auch für die mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 festgesetzten Gebührenbeträge der Gebührenstufe über 5 Millionen Schilling, jedoch nicht für Eingaben und Amtshandlungen, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr vor dem Inkrafttreten der ersten in Durchführung des § 31a Abs. 2 GGG ergehenden Verordnung begründet worden ist. Diese Durchführungsverordnung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Oktober 1995 in Kraft treten.

(3) § 31a GGG ist für den in Artikel IV Z 2 lit. c dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Betrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühr die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Artikels IV im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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