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521_1994 AT

521. Bundesgesetz: Schieß- und Sprengmittelgesetznovelle 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Bundesgesetz: Schieß- und Sprengmittelgesetznovelle 1994

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1975, wird wie folgt geändert

§ 8 Abs. 1 lautet

„(1) Die Erzeugungsbefugnis kann einer Person verliehen werden (§ 6 Abs. 1), wenn sie

1. verläßlich ist und

2. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) besitzt und

3. das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Witwe, der Witwer und die Nachkommen des letzten befugten Erzeugers sind vom Erfordernis nach Z 3 befreit."

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