521. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1993
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 685/1988, wird wie folgt geändert
1. § 6 Z 5 lautet
„5. Anzeige (§ 58 c)."
2. § 10 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
3. § 58 c lautet
„§ 58 c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er
Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) wiedererworben hat.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Anzeige (Abs. 1) kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
(4) Die Anzeige (Abs. 1), der Bescheid (Abs. 2) und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind von den Stempelgebühren befreit."
4. § 66 Z 1 lit. c, e und f lauten
,,c) des § 41 Abs. 2, § 53 Z 4 sowie § 58 c Abs. 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
e) des § 58 c Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen;
f) der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres ;".