521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberschwang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143
Hausruck Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Eberschwang wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 27,320 (alt) und bindet nach Überbrückung der
Bahnlinie der ÖBB Attnang-Puchheim—Ried im
Innkreis bei km 28,176 (alt) wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei
der Marktgemeinde Eberschwang aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 8704—14 im Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.