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521_1991 AT

521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberschwang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberschwang

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143

Hausruck Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Eberschwang wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 27,320 (alt) und bindet nach Überbrückung der

Bahnlinie der ÖBB Attnang-Puchheim—Ried im

Innkreis bei km 28,176 (alt) wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei

der Marktgemeinde Eberschwang aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 8704—14 im Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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