Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521_1990 AT

521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83

Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Maria Saal und Klagenfurt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Plan-km 298,36, führt in der Folge über die

Anschlußstelle Klagenfurt/Nord der A 2 Süd

Autobahn, verläuft sodann von Plan-km 302,60 bis

Plan-km 303,4 auf der bestehenden Trasse der B 95

Turracher Straße, durchörtert in der Folge das

Kreuzbergl und bindet nach der Anschlußstelle

Klagenfurt/Wörthersee der A 2 Süd Autobahn bei

Plan-km 306,95/Bestand-km 309,95 wieder in die

bestehende B 83 Kärntner Straße ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95

Turracher Straße wird im Bereich der Stadt

Klagenfurt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Plan-km 0,00 an der unter Punkt 1 festgelegten

Trasse der B 83 Kärntner Straße im Bereich der

Anschlußstelle Klagenfun/Nord der A 2 Süd

Autobahn und bindet bei Plan-km 1,80/Bestand-

km 5,65 wieder in die bestehende B 85 Turracher

Straße ein.

3. Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu

herzustellenden Straßentrassen aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Maria Saal und

Klagenfurt aufliegenden Planunterlagen (Plan-

Nr. AB 10255/2 und /5 im Maßstab 1 : 2000 sowie

Plan-Nr. AB 10255/3 und /4 im Maßstab 1 : 5000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik vom

2. Juli 1980, BGBl. Nr. 341, aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →