521. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 83
Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Maria Saal und Klagenfurt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Plan-km 298,36, führt in der Folge über die
Anschlußstelle Klagenfurt/Nord der A 2 Süd
Autobahn, verläuft sodann von Plan-km 302,60 bis
Plan-km 303,4 auf der bestehenden Trasse der B 95
Turracher Straße, durchörtert in der Folge das
Kreuzbergl und bindet nach der Anschlußstelle
Klagenfurt/Wörthersee der A 2 Süd Autobahn bei
Plan-km 306,95/Bestand-km 309,95 wieder in die
bestehende B 83 Kärntner Straße ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 95
Turracher Straße wird im Bereich der Stadt
Klagenfurt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Plan-km 0,00 an der unter Punkt 1 festgelegten
Trasse der B 83 Kärntner Straße im Bereich der
Anschlußstelle Klagenfun/Nord der A 2 Süd
Autobahn und bindet bei Plan-km 1,80/Bestand-
km 5,65 wieder in die bestehende B 85 Turracher
Straße ein.
3. Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu
herzustellenden Straßentrassen aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Maria Saal und
Klagenfurt aufliegenden Planunterlagen (Plan-
Nr. AB 10255/2 und /5 im Maßstab 1 : 2000 sowie
Plan-Nr. AB 10255/3 und /4 im Maßstab 1 : 5000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom
2. Juli 1980, BGBl. Nr. 341, aufgehoben.