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521_1988 AT

521. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Waisenegg, Strallegg, St. Kathrein am Hauenstein und Ratten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Waisenegg, Strallegg, St. Kathrein am Hauenstein und Ratten

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Die Straßenteile der B 72 Weizer Straße von

km 60,880 bis km 61,221 und von km 67,350 bis

km 67,800 werden, soweit sie durch die Umlegung

auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit den Verordnungen vom 15. Juni

1977, BGBl. Nr. 364, und vom 15. Juni 1977, BGBl.

Nr. 365, bestimmten — Abschnitte „Gradwohlbrücke"

und „Knollmüllerbrücke" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße

aufgelassen.

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