521_1988
AT
521. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Waisenegg, Strallegg, St. Kathrein am Hauenstein und Ratten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 521. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Waisenegg, Strallegg, St. Kathrein am Hauenstein und Ratten
1988_521_0 521. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 72 Weizer Straße im Bereich der Gemeinden Waisenegg, Strallegg, St. Kathrein am Hauenstein und Ratten
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Straßenteile der B 72 Weizer Straße von
km 60,880 bis km 61,221 und von km 67,350 bis
km 67,800 werden, soweit sie durch die Umlegung
auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit den Verordnungen vom 15. Juni
1977, BGBl. Nr. 364, und vom 15. Juni 1977, BGBl.
Nr. 365, bestimmten — Abschnitte „Gradwohlbrücke"
und „Knollmüllerbrücke" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße
aufgelassen.