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521_1987 AT

521. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR-Durchführungsgesetz)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR-Durchführungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung

des Übereinkommens über die Personenbeförderung

im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr

mit Kraftomnibussen (ASOR) und ist anzuwenden

auf

1. die Personenbeförderung auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960),

die durchgeführt wird im grenzüberschreitenden

Gelegenheitsverkehr

a) zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien,

b) von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei

und gegebenenfalls im Rahmen

solcher Verkehrsdienste im Transit

sowohl durch das Gebiet einer anderen

Vertragspartei als auch durch das Gebiet

eines Nichtvertragsstaates, und zwar

mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei

zugelassen sind und die nach ihrer Bauart

und Ausrüstung zur Beförderung von Personen

bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz

Plätze für mehr als acht Personen aufweisen

(§ 2 Z7 KFG 1967);

2. auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen

Verkehrsdiensten.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Vertragspartei, in bezug auf die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

Vertragspartei im Sinne des Übereinkommens und

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Vertragsstaat,

der das Übereinkommen unterzeichnet hat,

wobei die Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

in ihrer Gesamtheit als solche

gelten.

(2) Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist der Verkehr, der das Gebiet

von mindestens zwei Vertragsparteien berührt.

(3) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr

im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl.

Nr. 84, ist und auch nicht dem Pendelverkehr im

Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens entspricht.

Der Gelegenheitsverkehr umfaßt

a) Verkehrsdienste, die mit demselben Fahrzeug

ausgeführt werden, das auf der gesamten

Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert

und sie an den Ausgangsort zurückbringt

(Rundfahrten mit geschlossenen Türen);

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt im

Inland Fahrgäste aufgenommen wurden und

bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist

(Absetzfahrten);

c) alle sonstigen Verkehrsdienste, insbesondere

solche, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt

ist (Abholfahrten).

(4) Verkehrsunternehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung

des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-

Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-

Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung

BGBl. Nr. 486/1981) berechtigt sind, sowie die

Post- und Telegraphenverwaltung und der Kraftwagendienst

der Österreichischen Bundesbahnen

gemäß § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,

BGBl. Nr. 85/1952.

Abschnitt 2

Durch das Übereinkommen liberalisierte Beförderungen

§ 3. (1) Von der Genehmigungspflicht auf dem

Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der

das Fahrzeug zugelassen ist, sind befreit

1. Rundfahrten mit geschlossenen Türen nach

§ 2 Abs. 3 lit. a,

2. Absetzfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. b,

3. Abholfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. c unter der

Voraussetzung, daß

3.1. die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle

Fahrgäste an demselben Ort aufgenommen

werden und

3.2. die Fahrgäste

a) auf dem Gebiet entweder eines Nichtvertragsstaates

oder einer anderen Vertragspartei

als der, in der das Fahrzeug zugelassen

ist, und in einer anderen als der, in

der sie aufgenommen werden, auf Grund

von Beförderungsverträgen, die vor ihrer

Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten

Vertragspartei geschlossen wurden,

in Gruppen zusammengefaßt worden

sind und in das Gebiet der Vertragspartei

befördert werden, in der das Fahrzeug

zugelassen ist, oder

b) vorher von demselben Verkehrsunternehmer

gemäß § 2 Abs. 3 lit. b in das Gebiet

der Vertragspartei gebracht worden

sind, in dem sie wieder aufgenommen

und in das Gebiet der Vertragspartei, in

der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert

werden, oder

c) eingeladen worden sind, sich in das

Gebiet einer anderen Vertragspartei zu

begeben, wobei der Einladende die

Beförderungskosten übernimmt; die

Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger

Personenkreis sein, der nicht nur

zum Zweck der Fahrt gebildet worden

sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei,

in dem das Fahrzeug zugelassen

ist, gebracht wird.

(2) Besetzte Rückfahrten in das Gebiet der Vertragspartei

„Europäische Wirtschaftsgemeinschaft"

sind auf das Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem das

Fahrzeug zugelassen ist, beschränkt.

(3) Abs. 1 Z 3.2 lit. b gilt nicht gegenüber der

Türkei.

(4) Der in § 2 Abs. 3 lit. c angeführte Gelegenheitsverkehr

unterliegt der Genehmigungspflicht,

sofern die Bedingungen des Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt

sind.

Abschnitt 3

Kontrolldokument

§ 4. (1) Die erforderliche Kontrolle des durch

dieses Bundesgesetz erfaßten grenzüberschreitenden

Gelegenheitsverkehrs erfolgt mittels des im

Artikel 6 des Übereinkommens vorgeschriebenen

Kontrolldokuments, das die bisher verwendeten

Kontrolldokumente ersetzt.

(2) Das Kontrolldokument hat dem Muster in

der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu entsprechen

und wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien

oder von anderen hiezu ermächtigten

Stellen ausgegeben.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr ermächtigt den Fachverband

der Autobusunternehmungen Österreichs sowie die

Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,

soweit deren Omnibusse im Rahmen

des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs

eingesetzt werden, zur Ausgabe dieses Kontrolldokuments

sowie des Musters des Deckblattes des

Kontrolldokuments.

§ 5. (1) Das an die österreichischen Verkehrsunternehmer

auszugebende Kontrolldokument

besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in dreifacher

Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je

25 Fahrtenblättern enthalten sind.

(2) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern

ist numeriert; die Fahrtenblätter sind zusätzlich von

1 bis 25 durchnumeriert.

(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes

sowie auf den Fahrtenblättern ist in deutscher

Sprache zu drucken.

(4) Außerdem ist ein Muster aus grünem Karton

herzustellen, das den Wortlaut des Musters des

Deckblattes (Vorder- und Rückseite) des Kontrolldokuments

in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei

enthält. Das Deckblatt dieses Musters hat

folgende Aufschrift zu tragen

„Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in

dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer,

norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer

und türkischer Sprache."

§ 6. (1) Das Fahrtenheft wird auf den Namen des

Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.

(2) Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße

Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.

(3) Er hat das Fahrtenblatt für jede Fahrt vor

deren Antritt in dreifacher Ausfertigung (Original

und zwei Durchschriften) auszufüllen.

(4) Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt,

die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem

gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben,

das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen

Stelle festzukleben ist. Ein Stempel des

Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine

Unterschrift oder die Unterschrift des Lenkers des

verwendeten Fahrzeuges ist so anzubringen, daß sie

sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt

befinden.

(5) Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt

eine Leerfahrt ist, kann die Liste der Fahrgäste auf

die im Abs. 4 genannte Weise zum Zeitpunkt der

Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.

(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann mit den zuständigen

Behörden in zwei oder mehreren Vertragsparteien,

wenn dies im Interesse guter zwischenstaatlicher

Beziehungen gelegen und ein Mißbrauch nicht zu

befürchten ist, bilateral oder multilateral auf der

Basis der Gegenseitigkeit vereinbaren, auf die

Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6

des Fahrtenblattes zu verzichten.

In diesem Fall ist lediglich die Zahl der Fahrgäste

anzugeben.

§ 7. (1) Das Fahrtenheft ist bis zum Aufbrauch

der Fahrtenblätter gültig.

(2) Die Originale und die Durchschriften der

Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft

ein Jahr lang aufzubewahren.

(3) Die Frist für die Aufbewahrung beginnt für

das Original des Fahrtenblattes mit der Beendigung

der darin angegebenen Fahrt und für das Fahrtenheft

und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit

der letzten Fahrt, für die das Fahnenblatt gilt. Die

Bestimmungen für die Aufbewahrungsfrist gelten

sinngemäß auch für verschriebene oder sonstige

unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.

Abschnitt 4

Verfahren der Kontrolle

§ 8. (1) Die Kontrolle kann auf dem Amtsplatz

des Grenzzollamtes sowie im gesamten übrigen

Bundesgebiet erfolgen. Die Kontrolle ist im Interesse

der Fahrgäste möglichst rasch und ohne unnötige

Verzögerungen durchzuführen.

(2) Das Original des Fahrtenblaues nach § 5

Abs. 1 und das in § 5 Abs. 4 genannte Muster aus

grünem Karton sind während der gesamten Dauer

der jeweiligen Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und

den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen

und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrollberechtigten

können auf den Fahrtenblättern Ein-

und Ausreisestempel sowie sonstige Vermerke oder

Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.

(3) Zur statistischen Erfassung des unter dieses

Bundesgesetz fallenden Gelegenheitsverkehrs

österreichischer Verkehrsunternehmer haben diese

oder deren Lenker bei der Ausreise den Zollorganen

des Grenzzollamtes eine Durchschrift des

Fahrtenblattes auszuhändigen. Sofern es die technischen

Gegebenheiten sowie die Verkehrsverhältnisse

erlauben, haben die Organe auch bei der statistischen

Erfassung der Verkehrsunternehmer aus

den übrigen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens

auf geeignete Weise mitzuwirken. Die Zollämter

haben die Daten bis spätestens 15. des auf die

Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen

Statistischen Zentralamt, dem die weitere

Aufbereitung obliegt, zu übersenden.

Abschnitt 5

Kontrollberechtigte

§ 9. Kontrollberechtigte sind die Organe der

Zollämter und der Zollwache sowie die Organe der

Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO).

Abschnitt 6

Nichtanwendung der Bestimmungen über die Liberalisierung

und die Verwendung des Kontrolldokuments

§ 10. Die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des

ASOR-Übereinkommens über die Liberalisierung

und die Anwendung des Kontrolldokuments und

die analogen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

(§§ 3 und 4) finden nicht Anwendung, wenn

Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen

zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen

oder geschlossen werden, liberalere Bestimmungen

enthalten. Soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

betroffen ist, handelt es sich bei den

bestehenden Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen

um solche der Mitgliedsstaaten.

Abschnitt 7

Ahndung von Zuwiderhandlungen

§ 11. Sofern nicht der Tatbestand einer in die

Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen,

wer

1. als Verkehrsunternehmer

a) eine Beförderung durchführt, die den

Bestimmungen des § 3 widerspricht;

b) entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrtenheft auf

eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen

überträgt;

c) entgegen § 6 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes

das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß

oder nicht rechtzeitig vor Beginn

einer jeden Fahrt ausfüllt;

d) entgegen § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes

die dort bezeichneten Unterlagen nicht

mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;

e) entgegen § 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt und

das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes

den zuständigen Kontrollorganen

nicht vorweist und aushändigt;

2. als Lenker

a) eine Beförderung durchführt, die den

Bestimmungen des § 3 widerspricht;

b) die Liste der Fahrgäste nach § 6 Abs. 5

nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß

erstellt;

c) im Falle des § 6 Abs. 6, 2. Satz die Zahl

der Fahrgäste nicht oder nicht richtig

angibt;

d) entgegen § 8 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes

und das Muster des Deckblattes

des Kontrolldokumentes nicht mitführt

oder den Kontrollberechtigten nicht zur

Prüfung aushändigt.

Benachrichtigung über Zuwiderhandlungen

§ 12. Die Kontrollorgane haben Zuwiderhandlungen,

die auf dem Gebiet der Republik Österreich

von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung

im Gebiet einer anderen Vertragspartei

oder dessen Lenker begangen werden, der zuständigen

österreichischen Behörde bekanntzugeben.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr hat die zuständigen Stellen der betreffenden

Vertragspartei hievon sowie gegebenenfalls

auch über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Abschnitt 8

Behördenzuständigkeit

§ 13. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes

durchzuführenden Amtshandlungen und für die

Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren

wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern

in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

1. in erster Instanz

a) die Bezirksverwaltungsbehörde,

b) im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

diese,

2. in zweiter Instanz der Landeshauptmann

zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den

Landeshauptmann haben die Organe der Zollämter

und der Zollwache sowie die Organe der Straßenaufsicht

(§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken.

Diese Organe haben

1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

sowie des ASOR nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem

Verkehr zu überwachen und

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder

Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren

erforderlich sind, zu treffen.

Abschnitt 9

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Abweichend von § 4 Abs. 1 können die

vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für

den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente

bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet

werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988

in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung

der §§ 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres

und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.

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