521. Bundesgesetz: Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR-Durchführungsgesetz)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung
des Übereinkommens über die Personenbeförderung
im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr
mit Kraftomnibussen (ASOR) und ist anzuwenden
auf
1. die Personenbeförderung auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960),
die durchgeführt wird im grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehr
a) zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien,
b) von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei
und gegebenenfalls im Rahmen
solcher Verkehrsdienste im Transit
sowohl durch das Gebiet einer anderen
Vertragspartei als auch durch das Gebiet
eines Nichtvertragsstaates, und zwar
mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei
zugelassen sind und die nach ihrer Bauart
und Ausrüstung zur Beförderung von Personen
bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz
Plätze für mehr als acht Personen aufweisen
(§ 2 Z7 KFG 1967);
2. auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen
Verkehrsdiensten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Vertragspartei, in bezug auf die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
Vertragspartei im Sinne des Übereinkommens und
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Vertragsstaat,
der das Übereinkommen unterzeichnet hat,
wobei die Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
in ihrer Gesamtheit als solche
gelten.
(2) Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der Verkehr, der das Gebiet
von mindestens zwei Vertragsparteien berührt.
(3) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr
im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl.
Nr. 84, ist und auch nicht dem Pendelverkehr im
Sinne des Artikels 4 des Übereinkommens entspricht.
Der Gelegenheitsverkehr umfaßt
a) Verkehrsdienste, die mit demselben Fahrzeug
ausgeführt werden, das auf der gesamten
Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert
und sie an den Ausgangsort zurückbringt
(Rundfahrten mit geschlossenen Türen);
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt im
Inland Fahrgäste aufgenommen wurden und
bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist
(Absetzfahrten);
c) alle sonstigen Verkehrsdienste, insbesondere
solche, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt
ist (Abholfahrten).
(4) Verkehrsunternehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung
des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-
Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-
Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung
BGBl. Nr. 486/1981) berechtigt sind, sowie die
Post- und Telegraphenverwaltung und der Kraftwagendienst
der Österreichischen Bundesbahnen
gemäß § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,
BGBl. Nr. 85/1952.
Abschnitt 2
Durch das Übereinkommen liberalisierte Beförderungen
§ 3. (1) Von der Genehmigungspflicht auf dem
Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der
das Fahrzeug zugelassen ist, sind befreit
1. Rundfahrten mit geschlossenen Türen nach
§ 2 Abs. 3 lit. a,
2. Absetzfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. b,
3. Abholfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. c unter der
Voraussetzung, daß
3.1. die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle
Fahrgäste an demselben Ort aufgenommen
werden und
3.2. die Fahrgäste
a) auf dem Gebiet entweder eines Nichtvertragsstaates
oder einer anderen Vertragspartei
als der, in der das Fahrzeug zugelassen
ist, und in einer anderen als der, in
der sie aufgenommen werden, auf Grund
von Beförderungsverträgen, die vor ihrer
Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten
Vertragspartei geschlossen wurden,
in Gruppen zusammengefaßt worden
sind und in das Gebiet der Vertragspartei
befördert werden, in der das Fahrzeug
zugelassen ist, oder
b) vorher von demselben Verkehrsunternehmer
gemäß § 2 Abs. 3 lit. b in das Gebiet
der Vertragspartei gebracht worden
sind, in dem sie wieder aufgenommen
und in das Gebiet der Vertragspartei, in
der das Fahrzeug zugelassen ist, befördert
werden, oder
c) eingeladen worden sind, sich in das
Gebiet einer anderen Vertragspartei zu
begeben, wobei der Einladende die
Beförderungskosten übernimmt; die
Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger
Personenkreis sein, der nicht nur
zum Zweck der Fahrt gebildet worden
sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei,
in dem das Fahrzeug zugelassen
ist, gebracht wird.
(2) Besetzte Rückfahrten in das Gebiet der Vertragspartei
„Europäische Wirtschaftsgemeinschaft"
sind auf das Gebiet des Mitgliedsstaates, in dem das
Fahrzeug zugelassen ist, beschränkt.
(3) Abs. 1 Z 3.2 lit. b gilt nicht gegenüber der
Türkei.
(4) Der in § 2 Abs. 3 lit. c angeführte Gelegenheitsverkehr
unterliegt der Genehmigungspflicht,
sofern die Bedingungen des Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt
sind.
Abschnitt 3
Kontrolldokument
§ 4. (1) Die erforderliche Kontrolle des durch
dieses Bundesgesetz erfaßten grenzüberschreitenden
Gelegenheitsverkehrs erfolgt mittels des im
Artikel 6 des Übereinkommens vorgeschriebenen
Kontrolldokuments, das die bisher verwendeten
Kontrolldokumente ersetzt.
(2) Das Kontrolldokument hat dem Muster in
der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu entsprechen
und wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
oder von anderen hiezu ermächtigten
Stellen ausgegeben.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr ermächtigt den Fachverband
der Autobusunternehmungen Österreichs sowie die
Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
soweit deren Omnibusse im Rahmen
des grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehrs
eingesetzt werden, zur Ausgabe dieses Kontrolldokuments
sowie des Musters des Deckblattes des
Kontrolldokuments.
§ 5. (1) Das an die österreichischen Verkehrsunternehmer
auszugebende Kontrolldokument
besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in dreifacher
Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je
25 Fahrtenblättern enthalten sind.
(2) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern
ist numeriert; die Fahrtenblätter sind zusätzlich von
1 bis 25 durchnumeriert.
(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes
sowie auf den Fahrtenblättern ist in deutscher
Sprache zu drucken.
(4) Außerdem ist ein Muster aus grünem Karton
herzustellen, das den Wortlaut des Musters des
Deckblattes (Vorder- und Rückseite) des Kontrolldokuments
in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei
enthält. Das Deckblatt dieses Musters hat
folgende Aufschrift zu tragen
„Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in
dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer,
norwegischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer
und türkischer Sprache."
§ 6. (1) Das Fahrtenheft wird auf den Namen des
Verkehrsunternehmers ausgestellt; es ist nicht übertragbar.
(2) Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemäße
Führung der Fahrtenblätter verantwortlich.
(3) Er hat das Fahrtenblatt für jede Fahrt vor
deren Antritt in dreifacher Ausfertigung (Original
und zwei Durchschriften) auszufüllen.
(4) Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt,
die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem
gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben,
das an der in Punkt 6 des Fahrtenblattes vorgesehenen
Stelle festzukleben ist. Ein Stempel des
Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine
Unterschrift oder die Unterschrift des Lenkers des
verwendeten Fahrzeuges ist so anzubringen, daß sie
sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt
befinden.
(5) Für Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt
eine Leerfahrt ist, kann die Liste der Fahrgäste auf
die im Abs. 4 genannte Weise zum Zeitpunkt der
Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden.
(6) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann mit den zuständigen
Behörden in zwei oder mehreren Vertragsparteien,
wenn dies im Interesse guter zwischenstaatlicher
Beziehungen gelegen und ein Mißbrauch nicht zu
befürchten ist, bilateral oder multilateral auf der
Basis der Gegenseitigkeit vereinbaren, auf die
Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6
des Fahrtenblattes zu verzichten.
In diesem Fall ist lediglich die Zahl der Fahrgäste
anzugeben.
§ 7. (1) Das Fahrtenheft ist bis zum Aufbrauch
der Fahrtenblätter gültig.
(2) Die Originale und die Durchschriften der
Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft
ein Jahr lang aufzubewahren.
(3) Die Frist für die Aufbewahrung beginnt für
das Original des Fahrtenblattes mit der Beendigung
der darin angegebenen Fahrt und für das Fahrtenheft
und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit
der letzten Fahrt, für die das Fahnenblatt gilt. Die
Bestimmungen für die Aufbewahrungsfrist gelten
sinngemäß auch für verschriebene oder sonstige
unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.
Abschnitt 4
Verfahren der Kontrolle
§ 8. (1) Die Kontrolle kann auf dem Amtsplatz
des Grenzzollamtes sowie im gesamten übrigen
Bundesgebiet erfolgen. Die Kontrolle ist im Interesse
der Fahrgäste möglichst rasch und ohne unnötige
Verzögerungen durchzuführen.
(2) Das Original des Fahrtenblaues nach § 5
Abs. 1 und das in § 5 Abs. 4 genannte Muster aus
grünem Karton sind während der gesamten Dauer
der jeweiligen Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und
den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen
und zur Prüfung auszuhändigen. Die Kontrollberechtigten
können auf den Fahrtenblättern Ein-
und Ausreisestempel sowie sonstige Vermerke oder
Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
(3) Zur statistischen Erfassung des unter dieses
Bundesgesetz fallenden Gelegenheitsverkehrs
österreichischer Verkehrsunternehmer haben diese
oder deren Lenker bei der Ausreise den Zollorganen
des Grenzzollamtes eine Durchschrift des
Fahrtenblattes auszuhändigen. Sofern es die technischen
Gegebenheiten sowie die Verkehrsverhältnisse
erlauben, haben die Organe auch bei der statistischen
Erfassung der Verkehrsunternehmer aus
den übrigen Mitgliedsstaaten des Übereinkommens
auf geeignete Weise mitzuwirken. Die Zollämter
haben die Daten bis spätestens 15. des auf die
Abgabe folgenden Monats gesammelt dem Österreichischen
Statistischen Zentralamt, dem die weitere
Aufbereitung obliegt, zu übersenden.
Abschnitt 5
Kontrollberechtigte
§ 9. Kontrollberechtigte sind die Organe der
Zollämter und der Zollwache sowie die Organe der
Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO).
Abschnitt 6
Nichtanwendung der Bestimmungen über die Liberalisierung
und die Verwendung des Kontrolldokuments
§ 10. Die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 des
ASOR-Übereinkommens über die Liberalisierung
und die Anwendung des Kontrolldokuments und
die analogen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
(§§ 3 und 4) finden nicht Anwendung, wenn
Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen
zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen
oder geschlossen werden, liberalere Bestimmungen
enthalten. Soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
betroffen ist, handelt es sich bei den
bestehenden Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen
um solche der Mitgliedsstaaten.
Abschnitt 7
Ahndung von Zuwiderhandlungen
§ 11. Sofern nicht der Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung vorliegt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen,
wer
1. als Verkehrsunternehmer
a) eine Beförderung durchführt, die den
Bestimmungen des § 3 widerspricht;
b) entgegen § 6 Abs. 1 ein Fahrtenheft auf
eine andere Person oder ein anderes Verkehrsunternehmen
überträgt;
c) entgegen § 6 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes
das Fahrtenblatt nicht ordnungsgemäß
oder nicht rechtzeitig vor Beginn
einer jeden Fahrt ausfüllt;
d) entgegen § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
die dort bezeichneten Unterlagen nicht
mindestens ein Jahr lang aufbewahrt;
e) entgegen § 8 Abs. 2 das Fahrtenblatt und
das Muster des Deckblattes des Kontrolldokumentes
den zuständigen Kontrollorganen
nicht vorweist und aushändigt;
2. als Lenker
a) eine Beförderung durchführt, die den
Bestimmungen des § 3 widerspricht;
b) die Liste der Fahrgäste nach § 6 Abs. 5
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
erstellt;
c) im Falle des § 6 Abs. 6, 2. Satz die Zahl
der Fahrgäste nicht oder nicht richtig
angibt;
d) entgegen § 8 Abs. 2 das Original des Fahrtenblattes
und das Muster des Deckblattes
des Kontrolldokumentes nicht mitführt
oder den Kontrollberechtigten nicht zur
Prüfung aushändigt.
Benachrichtigung über Zuwiderhandlungen
§ 12. Die Kontrollorgane haben Zuwiderhandlungen,
die auf dem Gebiet der Republik Österreich
von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung
im Gebiet einer anderen Vertragspartei
oder dessen Lenker begangen werden, der zuständigen
österreichischen Behörde bekanntzugeben.
Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr hat die zuständigen Stellen der betreffenden
Vertragspartei hievon sowie gegebenenfalls
auch über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Abschnitt 8
Behördenzuständigkeit
§ 13. (1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes
durchzuführenden Amtshandlungen und für die
Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren
wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern
in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
1. in erster Instanz
a) die Bezirksverwaltungsbehörde,
b) im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
diese,
2. in zweiter Instanz der Landeshauptmann
zuständig.
(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
durch die Bezirksverwaltungsbehörde und den
Landeshauptmann haben die Organe der Zollämter
und der Zollwache sowie die Organe der Straßenaufsicht
(§ 97 Abs. 1 StVO 1960) mitzuwirken.
Diese Organe haben
1. die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
sowie des ASOR nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes auf Straßen mit öffentlichem
Verkehr zu überwachen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder
Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind, zu treffen.
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Abweichend von § 4 Abs. 1 können die
vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für
den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente
bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet
werden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988
in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut; er hat bei der Vollziehung
der §§ 3 bis 9 und 11 dieses Bundesgesetzes das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
und dem Bundesminister für Finanzen zu pflegen.