521. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes
vom 8. Oktober 1982, mit dem eine
Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-
Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung
und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken
übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz
1973 geändert wird, BGBl.
Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 493/1985 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
1. Die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von
Sattledt bis Kirchdorf, die mit Verordnung BGBl.
Nr. 84/1986 der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft
zur Planung übertragen wurde, wird nunmehr
auch zur Errichtung und Erhaltung der
Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft übertragen.
2. Der Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd
bis Gaishorn (Umfahrung Trieben) der A 9 Pyhrn
Autobahn, der mit Verordnung BGBl. Nr. 84/1986
der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung
und Errichtung übertragen wurde, wird nunmehr
auch zur Erhaltung der Pyhrn Autobahn
Aktiengesellschaft übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der
Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die
gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und
Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne
den Erfordernissen jeweils angepaßt.