Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521_1986 AT

521. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Verordnung: Übertragung von Bundesstraßenteilstrecken an die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes

vom 8. Oktober 1982, mit dem eine

Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-

Aktiengesellschaft errichtet wird, mit dem die Planung

und Errichtung von Bundesstraßenteilstrecken

übertragen wird und mit dem das Bundesministeriengesetz

1973 geändert wird, BGBl.

Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 493/1985 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

1. Die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von

Sattledt bis Kirchdorf, die mit Verordnung BGBl.

Nr. 84/1986 der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft

zur Planung übertragen wurde, wird nunmehr

auch zur Errichtung und Erhaltung der

Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft übertragen.

2. Der Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd

bis Gaishorn (Umfahrung Trieben) der A 9 Pyhrn

Autobahn, der mit Verordnung BGBl. Nr. 84/1986

der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung

und Errichtung übertragen wurde, wird nunmehr

auch zur Erhaltung der Pyhrn Autobahn

Aktiengesellschaft übertragen.

Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der

Anlage enthalten.

Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die

gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 591/1982 vom Bundesminister für Bauten und

Technik zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne

den Erfordernissen jeweils angepaßt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →