Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
521_1985 AT

521. Bundesgesetz: Exekutivdienstzeichengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 521. Bundesgesetz: Exekutivdienstzeichengesetz — EDZG

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien

Dienstleistung während 30 Jahren, die

1. a) als Wachebeamter oder

b) als Beamter des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden

im Exekutivdienst des Bundes oder

2. als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten

in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden

Verwendung

zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen

(EDZ) geschaffen.

§ 2. Das EDZ ist

1. Wachebeamten,

2. Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den

Bundespolizeibehörden und

3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten

des Dienststandes von dem mit der Leitung jenes

Bundesministeriums betrauten Bundesminister zu

verleihen, dessen Personalstand der betreffende

Beamte angehört. Über die Verleihung ist eine

Urkunde auszustellen.

§ 3. Das EDZ wird Eigentum des Beamten und

darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte

darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem

anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten

darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken

verwendet werden.

§ 4. Die mit der Verleihung des EDZ verbundenen

Kosten sind vom Bund zu tragen.

§ 5. (1) Das EDZ besteht aus einer Medaille und

einem dreieckig gefalteten Band.

(2) Die doppelseitig geprägte Medaille ist kreisrund

und versilbert. Sie hat einen Durchmesser von

40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die

von einem Lorbeerkranz eingefaßte Inschrift „30"

und die Umschrift „Für treue Dienste — Republik

Österreich". Auf der Rückseite zeigt die Medaille

das Bundeswappen. Die Verbindung mit dem

dreieckig gefalteten Band wird durch eine versilberte

Öse und einen versilberten schmalen Ring

hergestellt.

(3) Das Band ist weiß, 45 mm breit, mit einem

9 mm breiten rot-weiß-roten Mittelstreifen und beiderseits

mit einem je 1 mm breiten roten Vorstoß

versehen.

(4) Das EDZ wird an der linken Brustseite zur

Uniform und zur Zivilkleidung getragen. Das Tragen

von Bandspangen zur Uniform und das Tragen

der Medaille in bildgetreuem verkleinertem Maßstab

sowie das Tragen von schmalen Leisten zur

Zivilkleidung ist gestattet.

§ 6. Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt

oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden

Weise verwendet, begeht, sofern

dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand

verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen

Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu

3000 S zu bestrafen.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember

1985 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister

für Inneres und der Bundesminister für

Justiz insoweit betraut, als sie oberste Dienstbehörde

sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →