521. Bundesgesetz: Exekutivdienstzeichengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zur Würdigung einer tatsächlichen einwandfreien
Dienstleistung während 30 Jahren, die
1. a) als Wachebeamter oder
b) als Beamter des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden
im Exekutivdienst des Bundes oder
2. als Beamter des höheren Dienstes an Justizanstalten
in einer dem Exekutivdienst gleichzuhaltenden
Verwendung
zurückgelegt worden ist, wird das Exekutivdienstzeichen
(EDZ) geschaffen.
§ 2. Das EDZ ist
1. Wachebeamten,
2. Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den
Bundespolizeibehörden und
3. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten
des Dienststandes von dem mit der Leitung jenes
Bundesministeriums betrauten Bundesminister zu
verleihen, dessen Personalstand der betreffende
Beamte angehört. Über die Verleihung ist eine
Urkunde auszustellen.
§ 3. Das EDZ wird Eigentum des Beamten und
darf nur von ihm getragen werden. Der Beamte
darf das EDZ zu seinen Lebzeiten niemandem
anderen überlassen. Nach dem Tod des Beamten
darf das EDZ zu keinen anderen als Erinnerungszwecken
verwendet werden.
§ 4. Die mit der Verleihung des EDZ verbundenen
Kosten sind vom Bund zu tragen.
§ 5. (1) Das EDZ besteht aus einer Medaille und
einem dreieckig gefalteten Band.
(2) Die doppelseitig geprägte Medaille ist kreisrund
und versilbert. Sie hat einen Durchmesser von
40 mm. Auf der Vorderseite zeigt die Medaille die
von einem Lorbeerkranz eingefaßte Inschrift „30"
und die Umschrift „Für treue Dienste — Republik
Österreich". Auf der Rückseite zeigt die Medaille
das Bundeswappen. Die Verbindung mit dem
dreieckig gefalteten Band wird durch eine versilberte
Öse und einen versilberten schmalen Ring
hergestellt.
(3) Das Band ist weiß, 45 mm breit, mit einem
9 mm breiten rot-weiß-roten Mittelstreifen und beiderseits
mit einem je 1 mm breiten roten Vorstoß
versehen.
(4) Das EDZ wird an der linken Brustseite zur
Uniform und zur Zivilkleidung getragen. Das Tragen
von Bandspangen zur Uniform und das Tragen
der Medaille in bildgetreuem verkleinertem Maßstab
sowie das Tragen von schmalen Leisten zur
Zivilkleidung ist gestattet.
§ 6. Wer den Bestimmungen des § 3 zuwiderhandelt
oder die Medaille in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden
Weise verwendet, begeht, sofern
dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand
verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu
3000 S zu bestrafen.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember
1985 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister
für Inneres und der Bundesminister für
Justiz insoweit betraut, als sie oberste Dienstbehörde
sind.